Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung legt die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie deren Entziehung fest.
Fachliche Voraussetzungen
§ 2. (1) Die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG erfüllen:
Fachärzte für Psychiatrie,
Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie,
Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde und solche gemäß der Z 1 bis 4 mit einer anerkannten ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie,
sonstige Fachärzte, wenn sie ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen, und
unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen
Ärzte für Allgemeinmedizin sowie
Ärzte mit einer notärztlichen Qualifikation gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998.
(2) Ärzte gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG, wenn sie
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erteilung der Ermächtigung
zumindest drei Jahre lang zur selbständigen Berufsausübung berechtigt waren und
zumindest 30 Fortbildungspunkte aus dem Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer der Fachgebiete Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Psychotherapeutische Medizin erworben haben, wobei zumindest zwei Drittel dieser Fortbildungspunkte durch Veranstaltungsbesuche gemäß § 5 Z 1 der Verordnung über ärztliche Fortbildung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3/2010, erworben wurden, oder
ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen.
(3) Die Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit gemäß § 40 Abs. 5 ÄrzteG ist einer selbständigen Berufsausübung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a gleichzuhalten.
(4) Die Fortbildung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b ist in Abständen von fünf Jahren zu absolvieren. Dies ist dem Landeshauptmann auf Aufforderung mittels Bestätigung der Österreichischen Ärztekammer nachzuweisen.
Entziehung der Ermächtigung
§ 3. Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn
die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder
die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder
das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder
der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.