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Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung

Geltender Text a fecha 2024-08-07

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung legt die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie deren Entziehung fest.

Fachliche Voraussetzungen

§ 2. (1) Die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG erfüllen:

1.

Fachärzte für Psychiatrie,

2.

Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie,

3.

Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,

4.

Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

5.

Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,

6.

Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

7.

Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde und solche gemäß der Z 1 bis 4 mit einer anerkannten ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie,

8.

sonstige Fachärzte, wenn sie ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen, und

9.

unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen

a)

Ärzte für Allgemeinmedizin sowie

b)

Ärzte mit einer notärztlichen Qualifikation gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998.

(2) Ärzte gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG, wenn sie

1.

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erteilung der Ermächtigung

a)

zumindest drei Jahre lang zur selbständigen Berufsausübung berechtigt waren und

b)

zumindest 30 Fortbildungspunkte aus dem Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer der Fachgebiete Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Psychotherapeutische Medizin erworben haben, wobei zumindest zwei Drittel dieser Fortbildungspunkte durch Veranstaltungsbesuche gemäß § 5 Z 1 der Verordnung über ärztliche Fortbildung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3/2010, erworben wurden, oder

2.

ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen.

(3) Die Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit gemäß § 40 Abs. 5 ÄrzteG ist einer selbständigen Berufsausübung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a gleichzuhalten.

(4) Die Fortbildung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b ist in Abständen von fünf Jahren zu absolvieren. Dies ist dem Landeshauptmann auf Aufforderung mittels Bestätigung der Österreichischen Ärztekammer nachzuweisen.

Entziehung der Ermächtigung

§ 3. Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn

1.

die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder

2.

die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder

3.

das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder

4.

der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.