Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Registerforschung im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Registerforschungsverordnung-BMK – RFV-BMK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

RFV-BMK

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38b des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2023, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

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RFV-BMK

Geltungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

1.

der bundesgesetzlich vorgesehenen Register, zu denen die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, nicht zuwiderläuft („registerforschungstaugliche Register“) sowie

2.

des für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG anfallenden Kostenersatzes.

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Registerforschungstaugliche Register

§ 2. Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.

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Kosten

§ 3. Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG zu den Registern gemäß der Anlage sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine Kosten zu ersetzen.

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Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

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Anlage zu § 2

Die registerforschungstauglichen Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind:

Nr. Register/Bezeichnung bundesgesetzliche Grundlage Beschreibung
1. Vorfallstatistik § 20 Abs. 1 UUG 2005 Betrifft die gemeldeten Vorfälle samt Ort, Datum, Art des Vorfalles und möglichen Ursachen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.
2. Fahrschuldatenbank § 114a KFG 1967 Umfasst Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschulbewilligung, Bestellung eines Fahrschulleiters, Bewilligung einer Standortverlegung, Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung sowie die Erfassung der Weiterbildung des Lehrpersonals.
3. Gesamtdatenbestand § 7 Abs. 1 StVUSt-G Im Gesamtdatenbestand werden alle Straßenverkehrs-unfälle mit Personenschäden erfasst, die sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf österreichischem Staatsgebiet ereignen.
4. Führerscheinregister § 16 FSG Im FSR sind Daten zur Person, zum Antrag, zum Führerschein, zu rechtskräftigen Bestrafungen und weitere führerscheinbezogene Daten enthalten.
5. Verkehrsunternehmensregister § 24a GütbefG; § 18a GelverkG; § 4a KflG; Im Register werden die im Inland zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagen-Gewerbe) zugelassenen Unternehmen, die Verkehrsleiter, die Kennzeichen der eingesetzten Fahrzeuge und weitere unternehmensbezogene Daten erfasst.
6. Berufskraftfahrerqualifikations-register § 19d GütbefG; § 14e GelverkG Umfasst Fahrerqualifizierungs-nachweise (FQN) von Berufskraftfahrern.
7. Fahrerlaubnis-Register § 156 Abs. 1 EisbG Register dient der Erfassung aller ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse.
8. Verzeichnis der Befähigungsausweise § 153 Abs. 1 SchFG Verzeichnis der vom BMK ausgestellten Befähigungs-ausweise.
9. Register für Unionsbefähigungszeugnisse § 138 Abs. 1 SchFG Enthält die vom BMK ausgestellten Unionsbefähigungs-zeugnisse, Schifferdienstbücher, Bordbücher und gegebenenfalls auch die Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden.
10. Eichverzeichnis für Schiffseichungen § 93 Abs. 4 SchFG Das Verzeichnis enthält eine Übersicht der in Österreich ausgestellten Eichscheine für Binnenschiffe.

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