Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Abkürzung
PbRegVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wird hinsichtlich des § 66b Abs. 3 über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren, und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern, verordnet:
Abkürzung
PbRegVO
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
„Psychosoziale Prozessbegleitung“ : in Strafsachen eine nach § 66b Abs. 1 und 2 StPO, in Mediensachen eine nach § 41 Abs. 9 MedienG und in Zivilrechtssachen eine nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG von einer Prozessbegleitungseinrichtung gewährte psychosoziale Prozessbegleitung.
„Juristische Prozessbegleitung“ : in Strafsachen eine nach § 66b Abs. 1 und 2 StPO und in Mediensachen eine nach § 41 Abs. 9 MedienG von einer Prozessbegleitungseinrichtung gewährte juristische Prozessbegleitung.
„Allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“ : eine Einrichtung der Opferhilfe, die nach § 66b Abs. 3 StPO beauftragt ist, Opfern im Sinne des § 66b Abs. 1 StPO, sofern diese keiner spezialisierten Prozessbegleitung (Abs. 2 Z 1 bis 6) bedürfen, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren und die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) eingetragen ist. Eine solche Einrichtung ist zur Gewährung von Prozessbegleitung für Opfer geeignet (§ 8) und bewährt (§ 9), die keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen.
„Spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“ : eine Einrichtung der Opferhilfe, die nach § 66b Abs. 3 StPO beauftragt ist, Opfern im Sinne des § 66b Abs. 1 StPO, sofern diese spezialisierter Prozessbegleitung (Abs. 2 Z 1 bis 6) bedürfen, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren und die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) eingetragen ist. Eine solche Einrichtung ist zur Gewährung von Prozessbegleitung für Opfer geeignet (§ 8) und bewährt (§ 9), die spezialisierter Prozessbegleitung bedürfen. Die Bewährung und Eignung kann für eine Spezialisierung oder für mehrere Spezialisierungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 6 bestehen.
„Prozessbegleiterin“ und „Prozessbegleiter“ : in die Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16) eingetragene Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.
„Institutionelle Eingebundenheit“ : eine für die Dauer der Eintragung in die Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16) erforderliche vertragliche Bindung an eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, die die Weisungsgebundenheit gegenüber dieser, die laufende Intervision und Supervision der ausgeübten psychosozialen Prozessbegleitung, die laufende fachliche Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit in die Prozessbegleitung involvierten Berufsgruppen umfasst. Die laufende fachliche Zusammenarbeit hat in der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterer für jede Spezialisierung getrennt, möglich zu sein. Spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für jede Spezialisierung über zumindest zwei, die jeweilige Spezialisierung aufweisende, psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter zu verfügen.
„Bezugsperson“ : eine dem Opfer nahestehende Person, die bei der Vorbereitung auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen zur psychischen Stabilisierung des Opfers beitragen kann.
„Beratungsschwerpunkt“ : der auf einem fachlich fundierten Konzept beruhende Tätigkeitsbereich einer Einrichtung der Opferhilfe, kraft dessen allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitung gewährt werden soll. Eine Einrichtung kann über einen Beratungsschwerpunkt oder über mehrere Beratungsschwerpunkte verfügen.
(2) Spezialisierter Prozessbegleitung bedürfen:
minderjährige (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b StPO, minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) und nach Z 4 sowie Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren,
volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) sowie volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte,
volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde,
Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten,
volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten.
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PbRegVO
Regelungsgegenstand
§ 2. Diese Verordnung regelt:
die Einrichtung einer Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission),
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Einrichtungen der Opferhilfe in die Liste der allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen (Prozessbegleitungseinrichtungsliste),
die Rechte und Pflichten von eingetragenen allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen,
die Einrichtung von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung,
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste),
die Rechte und Pflichten von eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern,
die Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste und der Prozessbegleitungsliste,
die Qualitätsstandards der eingetragenen allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen und der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter,
die Aus- und Weiterbildung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern und die Weiterbildung von juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern.
Abkürzung
PbRegVO
Teil
Beauftragung zur Gewährung von Prozessbegleitung
Hauptstück
Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission)
Einrichtung der Kommission
§ 3. (1) Zur Empfehlung einer Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter richtet die Bundesministerin für Justiz eine Kommission ein (Prozessbegleitungskommission).
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prozessbegleitungskommission ernennt die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von fünf Jahren. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig. Zur Vorbereitung der Ernennung wählt die Bundesministerin für Justiz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz aus und holt Vorschläge für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt ein.
(3) In die Vorschläge sind möglichst Personen aufzunehmen, die über praktische Erfahrungen oder theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Schutz- oder Hilfeleistung für Opfer oder der Prozessbegleitung verfügen.
Abkürzung
PbRegVO
Aufgaben der Kommission
§ 4. Der Prozessbegleitungskommission obliegt die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) sowie die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16).
Abkürzung
PbRegVO
Sitzungen der Kommission
§ 5. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt in der Prozessbegleitungskommission den Vorsitz und beruft diese zu Sitzungen ein. Dabei kann sie sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen. Die Bundesministerin für Justiz kann Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Prozessbegleitung betraut sind, zur Teilnahme an den Sitzungen einladen und mit der Vorbereitung von und Mitwirkung an Aufgaben der Prozessbegleitungskommission befassen.
(2) Die Sitzungen der Prozessbegleitungskommission sind nicht öffentlich. Die Prozessbegleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Einrichtungen nach Abs. 1 kommt kein Stimmrecht zu.
(3) Beschlüsse hat die Prozessbegleitungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen. Das in der Minderheit gebliebene Mitglied hat das Recht, seine Auffassung dem Beschluss der Prozessbegleitungskommission schriftlich anzuschließen.
(4) Die Prozessbegleitungskommission hat sich in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prozessbegleitungskommission ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reise und Unterkunft nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
Abkürzung
PbRegVO
Hauptstück
Prozessbegleitungseinrichtungsliste
Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste
§ 6. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen (Prozessbegleitungseinrichtungsliste).
(2) Die Prozessbegleitungseinrichtungsliste ist öffentlich.
Abkürzung
PbRegVO
Voraussetzungen der Eintragung, Eintragung und Streichung
§ 7. (1) In die Prozessbegleitungseinrichtungsliste werden Einrichtungen der Opferhilfe eingetragen, die von der Bundesministerin für Justiz nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 nach Maßgabe der hiefür nach dem Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gefördert werden und demzufolge über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach § 66b Abs. 3 StPO verfügen. Die Zuerkennung einer Förderung setzt die Empfehlung einer Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung durch die Prozessbegleitungskommission voraus, der eine Prüfung der Eignung (§ 8) und der Bewährung (§ 9) der Einrichtung der Opferhilfe sowie des Bedarfs (§ 10) nach einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung vorauszugehen hat.
(2) In die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen werden können auch Einrichtungen der Opferhilfe, deren Förderung nach Abs. 1 Satz 1 nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) ausgeschlossen ist, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 erfüllen.
(3) Die Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einrichtung der Opferhilfe an die Bundesministerin für Justiz, der mit dem Antrag auf Förderung der Einrichtung der Opferhilfe verbunden werden kann. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 ist im Antrag zu begründen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.
(4) Die Prozessbegleitungskommission gibt ihre Empfehlung auf Grund des Antrags der Einrichtung der Opferhilfe auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste ab. Die Bundesministerin für Justiz kann die Einrichtung der Opferhilfe zur Ergänzung des Antrags auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und zu einer Anhörung einladen.
(5) Die Bundesministerin für Justiz hat eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 weggefallen ist oder nicht bestanden hat. Die Bundesministerin für Justiz kann eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass die Einrichtung gegen ihre Pflichten (§§ 18 bis 22) verstoßen hat. Liegen die Voraussetzungen für die Streichung der Eintragung in der Prozessbegleitungseinrichtungsliste nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz die Prozessbegleitungskommission mit der Überprüfung befassen.
(6) Die Prozessbegleitungskommission kann unbeschadet des Abs. 5 das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 jederzeit überprüfen.
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PbRegVO
Eignung
§ 8. (1) Eine Einrichtung der Opferhilfe ist geeignet, wenn sie
über die notwendigen räumlichen (§ 39) und personellen Voraussetzungen zur Gewährung von Prozessbegleitung verfügt, wobei bei letzteren insbesondere auf die Verfügbarkeit von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern mit entsprechender fachlicher Qualifikation (§ 28 Abs. 1), Bedacht zu nehmen ist,
über eine der Größe und dem räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe angemessene Zahl an Kooperationen mit juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern verfügt und
über den notwendigen Beratungsschwerpunkt oder die notwendigen Beratungsschwerpunkte verfügt.
(2) Die Eignung hat die Prozessbegleitungskommission für jede der Voraussetzungen nach Abs. 1 gesondert zu prüfen und in ihrer Empfehlung auszusprechen, ob die Eignung zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterem Fall auch für welche Spezialisierung nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 besteht.
Abkürzung
PbRegVO
Bewährung
§ 9. (1) Eine Einrichtung der Opferhilfe ist bewährt, wenn sie
über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung im Bereich der Opferhilfe tätig war und
über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung Erfahrung in der Betreuung derjenigen Opfer hat, denen Prozessbegleitung gewährt werden soll.
(2) Die Bewährung hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen.
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PbRegVO
Bedarf
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