Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der das Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren geändert wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-10-01
Status Aufgehoben · 2025-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 230/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 230/2025

Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

L 6/2024/XXI/95/3

Geltungsbereich

§ 1.

1.

Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

2.

Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 230/2025

Höhe des Lehrlingseinkommens

§ 2. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:

1.

im 1. Lehrjahr: 774,80 € monatlich;

2.

im 2. Lehrjahr: 979,00 € monatlich;

3.

im 3. Lehrjahr: 1 359,00 € monatlich.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 230/2025

Festsetzung von Sonderzahlungen

§ 3. (1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

(2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 230/2025

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 4. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 27. Dezember 2023 heranzuziehen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 230/2025

Inkrafttreten

§ 5. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

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