Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik und zur Tschechischen Republik
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird verordnet:
§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. Oktober 2024, 00.00 Uhr, bis 15. April 2025, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser und zur Tschechischen Republik im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. April 2025 außer Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2025 außer Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2025 außer Kraft.
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