Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Lehrpläne der Sonderschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. § 3

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, insbesondere dessen §§ 6 und 23, wird verordnet:

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. § 3

Lehrpläne und Lehrplanzusätze der Sonderschulen

§ 1. (1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze erlassen:

1.

für die 1. bis 4. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule der in Anlage 1 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe“,

2.

für die 5. bis 8. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule der in Anlage 2 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Sekundarstufe “,

3.

für die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf der in der Anlage 3 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Kognitive Entwicklung (1. bis 9. Schulstufe)“,

4.

für die Sonderschule für sehbehinderte und blinde Kinder der in Anlage 4 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Sehen und Blindheit“,

5.

für die Sonderschule für schwerhörige Kinder und für Gehörlose der in Anlage 5 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Hören und Kommunikation“,

6.

für die Sondererziehungsschule der in Anlage 6 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Emotional-Soziale Entwicklung“ und

7.

für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder der in Anlage 7 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Motorik/Bewegung“.

(2) Lehrplanzusätze beschreiben Bildungsziele und -inhalte für Schülerinnen und Schüler mit einer spezifischen Beeinträchtigung. Sie sind modular an einen Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, dem Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe bzw. Sekundarstufe der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder der Polytechnischen Schule oder des Berufsvorbereitungsjahres anzuschließen.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen im Bereich Sprache, Sprechen und Kommunikation (Sonderschule für sprachgestörte Kinder) gilt je nach dem Alter und dem Entwicklungs- bzw. Bildungsbedarf der Schülerinnen und Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachheilpädagogische Übungen festgesetzt.

(4) Für die Heilstättenschule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule mit der Maßgabe, dass an Stelle der darin jeweils vorgesehenen Stundentafel das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände vom Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des behandelnden Arztes unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand, das Alter und den Entwicklungs- bzw. Bildungsbedarf der Schülerin bzw. des Schülers zu bestimmen ist. Die im betreffenden Lehrplan für die einzelnen Schulstufen vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.

(5) Für Sprachheilkurse an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt.

(6) Für Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 25 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, eingeleitet wurde, wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt. Die Kursdauer darf den Zeitraum von der Antragstellung an die Bildungsdirektion bis zur Entscheidung über die Sonderschulaufnahme, längstens jedoch das Ausmaß von drei Monaten nicht überschreiten.

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. § 3

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

§ 2. (1) Die Bildungsdirektionen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen der in den § 1 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln:

a)

Soweit in den Lehrplänen für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes, der unverbindlichen Übung „Erstsprachenunterricht“ und des Freigegenstandes „Erstsprachenunterricht“ nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben ist, haben sie das Stundenausmaß im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu bestimmen oder die Bestimmung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen;

b)

hinsichtlich der im § 1 Abs. 3 bis 5 genannten Sonderschulen und der im § 1 Abs. 6 genannten Sprachheilkurse haben sie den Lehrstoff der sprachheilpädagogischen Übungen zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen;

c)

für die Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen, wobei die Bestimmungen der nach den Behinderungsarten in Betracht kommenden Sonderschullehrpläne soweit als möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl in den einzelnen Schulstufen darf dabei die höchste in den in Betracht kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene Gesamtstundenzahl nicht überschreiten;

d)

für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe I der Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.

(2) Die Bildungsdirektion für Burgenland kann für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Kroatisch, Ungarisch und Romanes als unverbindliche Übung im Ausmaß von bis zu drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, BGBl. Nr. 118/1966, enthaltenen Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern.

(3) Das Schulforum der Sonderschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte Führung der Schulstufen zu achten ist.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung samt Anlagen tritt hinsichtlich der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 2025, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 2026, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 2027, hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 2028 und hinsichtlich der 9. Schulstufe mit 1. September 2029 schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. § 3

Anlage 1

LEHRPLAN FÖRDERSCHWERPUNKT LERNEN

PRIMARSTUFE

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

1.

Funktion und Gliederung des Lehrplans

Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich stellen die spezifische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung im Rahmen ihrer Schulpflicht sicher. Zu den Menschen mit Behinderung zählen gemäß Artikel 1 der UN-Behindertenrechtskonvention Menschen, die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können (bio-psycho-soziales Behinderungsmodell). Der Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe beschreibt die Bildungsziele der 1. bis 4. Schulstufe für Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten, welche in Zusammenhang mit einer intellektuellen Beeinträchtigung (gemäß Gutachten/Diagnose einer fachlich geeigneten Stelle) stehen. Unter Lernschwierigkeiten sind im Allgemeinen Herausforderungen im Lernprozess einer jeden Schülerin und eines jeden Schülers zu verstehen, die jeweils an der Anforderungsschwelle zwischen vorhandenen und zu erwerbenden Kompetenzen auftreten. Eine Zuweisung des Lehrplans Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe ist gerechtfertigt, wenn die Bewältigung dieser Anforderungsschwelle aufgrund der Wechselwirkung zwischen einer intellektuellen Beeinträchtigung bzw. einem Gesundheitsproblem im Bereich der mentalen Funktionen (zB Intelligenz, Gedächtnis) und spezifischen personen- und umweltbezogenen Faktoren sonderpädagogischer Unterstützung bedarf. Diese übersteigt die allgemeinpädagogischen und unterrichtsfachlichen Möglichkeiten im Rahmen des Regelunterrichts.

Der Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe orientiert sich in Bezug auf Inhalte und Aufbau an den gemäß BGBl. II Nr. 1/2023 verordneten Lehrplänen für Volksschulen und dient als Grundlage für

– die Konkretisierung des Bildungsauftrags der Schule,

– die Planung und Steuerung des Unterrichts in inhaltlicher und in methodischer Hinsicht,

– die Gestaltung der schulischen Freiräume und der schulautonomen Lehrplanbestimmungen,

– die Planungen von Aktivitäten der schulpartnerschaftlichen Gremien,

– das standortbezogene Bildungsangebot,

– die Berücksichtigung der individuellen Interessen und persönlichen Lebensrealität der Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten

und gliedert sich in folgende zehn Teile: allgemeines Bildungsziel, Kompetenzorientierung, allgemeine didaktische Grundsätze, übergreifende Themen, organisatorischer Rahmen, Stundentafeln, Lehrpläne für den Religionsunterricht, Lehrpläne für die einzelnen verbindlichen Übungen der Vorschulstufe und Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände der 1. bis 4. Schulstufe sowie Unterrichtsgegenstände der Deutschförderklassen.

Das allgemeine Bildungsziel bildet gemeinsam mit den Erwartungen an die Unterrichtsgestaltung, den Ausführungen zur Kompetenzorientierung und den allgemeinen didaktischen Grundsätzen sowie dem organisatorischen Rahmen inklusive der Stundentafeln die Grundlage für die Umsetzung des Lehrplans. Des Weiteren wird eine Differenzierung zwischen fachlichen, fächerübergreifenden und überfachlichen Kompetenzen entlang übergreifender Themen vorgenommen.

Übergreifende Themen bilden wesentliche gesellschaftliche Aspekte ab, die in den unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen einfließen und verbindlich aufzugreifen sind.

Auf die Lehrpläne für den Religionsunterricht wird im siebenten Teil hingewiesen.

Die Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände (= Fachlehrpläne) sind einheitlich aufgebaut und beinhalten die jeweilige Bildungs- und Lehraufgabe, die didaktischen Grundsätze, fachspezifische Kompetenzmodelle und die dazugehörenden Kompetenzbereiche, zentrale fachliche Konzepte sowie Kompetenzbeschreibungen. Anwendungsbereiche werden für den Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe nicht gesondert ausformuliert, da sie sich an den Anwendungsbereichen des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes im Lehrplan der Volksschule orientieren und diesem zu entnehmen sind. Im Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe sind die Anwendungsbereiche als optionales Angebot zur Unterrichtsgestaltung zu verstehen und in Abhängigkeit von den individuellen Bildungs- und Entwicklungsbedürfnissen der Schülerinnen und Schüler auszuwählen.

Zur Beschreibung eines Gesundheitsproblems werden in diesem Lehrplan Ausdrücke und Begriffe verwendet, die der medizinischen Diagnostik entstammen. Sie sollen einen Anhaltspunkt zur Einordnung von Gutachten und Diagnosen von fachlich geeigneten Stellen geben. Gutachten bzw. Diagnosen werden als Teilbereich einer umfassenden pädagogischen Diagnostik gesehen und im Zusammenspiel mit personen- und umweltbezogenen Faktoren betrachtet.

2.

Gesetzlicher Auftrag der Primarstufe

Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind gemäß § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen. Die Bildungsdirektion hat festzulegen, nach welchem Lehrplan die Schülerin bzw. der Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass die Schülerin bzw. der Schüler jene Bildungsangebote und Fördermöglichkeiten erhält, die ihren bzw. seinen Entwicklungsvoraussetzungen bestmöglich entsprechen.

Die Aufgabe der österreichischen Schule ist im § 2 des Schulorganisationsgesetzes definiert. Auch wenn die Begriffe, die in dem Bildungsauftrag der österreichischen Schule angeführt sind, zeitgebunden sind, entsprechen die Ziele dieses Bildungsauftrages den aktuellen Entwicklungen. Die Primarstufe soll die Individualität der Schülerinnen und Schüler nach ethisch gehaltvollen Werten fördern, für das Leben und den künftigen Beruf erforderliches Wissen und Können vorbereiten und die Fähigkeiten des selbsttätigen Bildungserwerbs verankern. Sie soll die jungen Menschen zu selbständigem Urteil befähigen, soziales Verständnis vermitteln und eine sportlich aktive Lebensweise prägen. Schließlich soll die Schule eine Offenheit dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer gegenüber pflegen sowie die jungen Menschen zur Teilhabe am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt befähigen.

Der Gesetzgeber hat für die Primarstufe einen breiten Bildungsauftrag gemäß § 9 des Schulorganisationsgesetzes erteilt, der sowohl kognitive als auch emotionale und soziale Aspekte beinhaltet. Der Unterricht in den ersten vier Schulstufen soll Fähigkeiten und Fertigkeiten fördern und Wissen vermitteln, aber auch junge Menschen zu einer möglichst kritischen, kommunikativen, kreativen und teamfähigen Teilhabe an gesellschaftlichen Prozessen befähigen.

Der umfassende Bildungsauftrag der Primarstufe setzt die individuelle Förderung eines jeden Kindes zum Ziel. Damit verbunden ist auch ein erweitertes Rollenverständnis der Lehrpersonen. Sie sind zusehends gefragt, die jungen Menschen bei der Suche nach Antworten auf ihre Fragen zu unterstützen und bei der Entwicklung und Festigung von Kompetenzen lernbegleitend zu agieren. In diesem Zusammenhang spielen eine verstärkte Individualisierung und Differenzierung des Lernprozesses eine wesentliche Rolle. Im Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe zeigen die Schülerinnern und Schüler einer Schulstufe unter Umständen sehr unterschiedliche Entwicklungs- und Lernvoraussetzungen. Lehrerinnen und Lehrern kommt die bedeutsame Aufgabe zu, sich auf das individuelle Lerntempo sowie die diversen Interessen und Stärken der Schülerinnen und Schüler einzustellen, um bestmöglich an ihren Vorerfahrungen anzuknüpfen und eine kontinuierliche Lernentwicklung anzuregen. Dies ist Voraussetzung für ein erfolgreiches Lernen während der gesamten Schulzeit sowie in nachschulischen Aus- und Weiterbildungsprozessen.

3.

Bildungsauftrag in der 1. bis 4. Schulstufe

Gemäß § 9 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ist in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsame Elementarbildung zu vermitteln. Dabei ist nach dem Prinzip der inklusiven Pädagogik die soziale Inklusion von Kindern anzustreben. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind die Bildungsaufgaben des der Beeinträchtigung entsprechenden Lehrplans bzw. Lehrplanzusatzes zu berücksichtigen. Gemäß § 22 des Schulorganisationsgesetzes ist es Aufgabe der Sonderschule, den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Möglichkeiten eine den Volksschulen, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und sie auf ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Insofern sind in Sonderschulen die Bildungsziele des Regelschullehrplans anzustreben.

4.

Leitvorstellungen

Der gesetzliche Bildungsauftrag, der sowohl kognitive als auch emotionale und soziale Aspekte beinhaltet, lässt sich auch durch das 4K-Modell abbilden, das Kompetenzen formuliert, die für die Schülerinnen und Schüler im 21. Jahrhundert von herausragender Bedeutung sind: Kommunikation, Kollaboration, Kreativität und kritisches Denken. Dabei wird deutlich, dass Lernen mehr ist als die individuelle Aneignung und Reproduktion von kognitiven Lerninhalten. Es ist ein aktiver Prozess, bei dem junge Menschen in die Lage versetzt werden, ihr Wissen und Können entsprechend ihren individuellen Möglichkeiten in Gruppen zur Problemlösung anzuwenden. Teamfähigkeit ist genauso wichtig wie Kreativität, um zu neuen Lösungen zu kommen und Kritikfähigkeit, um die eigenen Problemlösungen distanziert zu betrachten. Es ist Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer, durch einen kompetenzorientierten und differenzierten Unterricht sowie durch interessante, offene und somit auch schülerinnen- und schülergerechte Aufgaben am Erreichen der übergeordneten Leitvorstellungen bzw. Ziele mitzuwirken. Differenzierte Bildungsaufgaben, die den individuellen Entwicklungs- und Lernstand der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen, tragen dazu bei, dass sich alle als selbstwirksam erleben und an gemeinsamen, gesellschaftlichen Prozessen teilhaben.

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