Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Juni 1974, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers OBERE FELLACH bestimmt wird, aufgehoben wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Juni 1974, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers OBERE FELLACH bestimmt wird, GZ 6.828-RAbtA/74, tritt mit Ablauf des 30. November 2024 außer Kraft.
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