Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beruflichen Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Fahrtkostenersatzverordnung)
Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 3).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Z 4 und des § 16 Abs. 1 Z 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird verordnet:
Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 3).
§ 1. (1) Werden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig:
durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, oder
durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.
Abs. 1 ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vgl. § 3 Abs. 2.
§ 1. (1) Werden für eine Dienstreise vom Arbeitgeber nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zulässig.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.
Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 3).
§ 2. Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 ist pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro begrenzt.
Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vgl. § 3 Abs. 2.
§ 2. (1) Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 ist in Summe pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt.
(2) Leistet der Arbeitgeber auch Kostenersätze gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988, sind nicht steuerbar ersetzte fiktive Reisekosten gemäß § 1 Abs. 1 und Werbungskosten gemäß § 1 Abs. 2 in Summe im Kalenderjahr mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Massenbeförderungsmittel begrenzt.
§ 3. Diese Verordnung ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden.
§ 3. (1) Diese Verordnung ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 299/2025, sind für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.
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