Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
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PTh-AAQV 2024
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 19 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, wird verordnet:
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PTh-AAQV 2024
Hauptstück
Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die postgraduelle Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den §§ 19 und 22 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, erworben werden müssen.
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PTh-AAQV 2024
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
„Absolventin bzw. Absolvent bzw. Absolvent:in”: Person, die einen Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert hat;
„Auszubildende bzw. Auszubildender bzw. Auszubildende:r“: Person, die sich vor dem Beginn der postgraduellen Ausbildung der Psychotherapie befindet (und eine solche anstrebt);
„Einheit“: Zeitmaß von zumindest 45 Minuten (gemeinsame Arbeit mit Lehrenden);
„Fachausbildung“: postgraduelle psychotherapeutische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 PThG 2024; postgraduelle Ausbildung; dritter Ausbildungsabschnitt;
„Fachausbildungskandidatin bzw. Fachausbildungskandidat bzw. Fachausbildungskandidat:in“: Person, die für die Absolvierung des dritten Ausbildungsabschnittes in einer Psychotherapeutischen Fachgesellschaft aufgenommen ist, vor der Eintragung in die Berufsliste als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut bzw. Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision;
„Fertigkeiten“: die Fähigkeit, Aufgaben und Probleme unter Einbeziehung von Kenntnissen und Routinen sowie unter dem Einsatz von logischem, rationalem, intuitivem und kreativem Denken, der Verwendung eigener Techniken, Methoden, Materialien und sonstigen Hilfsmitteln zu lösen;
„Fortbildung“: setzt eine fachlich und formell ordnungsgemäß abgeschlossene Psychotherapie-Ausbildung voraus; fachlich einschlägige Veranstaltungen, regelmäßig theoretisch und praktisch;
„Kenntnisse“: das Ergebnis der Aneignung von Wissen, insbesondere über Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis;
„Kompetenzen“: die Fähigkeit, Handlungsanforderungen unter Miteinbeziehung von Kenntnissen und Fertigkeiten auch in komplexen Situationen zu entsprechen, die im besonderen Maße ein nicht standardmäßiges Problemlösen und Vorgehen erfordern;
„niedergelassener Bereich“: Praxen außerhalb von Krankenanstalten bzw. psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen, dazu zählen insbesondere Einzelpraxen, Gruppenpraxen, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Praxisgemeinschaften;
„Prüfungskandidatin bzw. Prüfungskandidat bzw. Prüfungskandidat:in“: Person, die von der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung;
„Stunde“: Zeitmaß von 60 Minuten (Arbeitspensum bzw. Workload);
„Weiterbildung“: setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes voraus; sie beruht auf einem nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Curriculum und erweitert oder vertieft die fachliche Kompetenz im Rahmen curricularer Veranstaltungen.
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PTh-AAQV 2024
Abschnitt
Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)
Kompetenzen
§ 3. Im Rahmen der postgraduellen Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen bzw. Absolventen folgende vertiefende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben:
fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 1 ,
berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 2 ,
wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 3 ,
sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 4 sowie
die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 6 PThG 2024.
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PTh-AAQV 2024
Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 4. (1) Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen hat durch
eine theoretische Ausbildung einschließlich berufsspezifischer praktischer Elemente,
eine praktische Ausbildung zur Durchführung von psychotherapeutischen Krankenbehandlungen unter Lehrsupervision sowie
psychotherapeutische Selbsterfahrung
zu erfolgen.
(2) Die Durchführung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Abs. 1 Z 2 ebenso wie die begleitende Lehrsupervision hat den Mindestanforderungen gemäß der Anlage 5 zu entsprechen und ist im Curriculum als eigenständiges Modul auszuweisen.
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PTh-AAQV 2024
Gestaltung der Ausbildung
§ 5. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten und Kompetenzen koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.
(2) Im Zuge der Ausbildung von insgesamt zumindest 2 050 Stunden sind fachlich-methodische, berufsethische, berufsrechtliche und wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln:
im Rahmen der theoretischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden,
im Rahmen der psychotherapeutischen Tätigkeit unter Lehrsupervision nach Eintragung gemäß § 17 PThG 2024 in einem Gesamtumfang von zumindest 1 000 Stunden samt begleitender Lehrsupervision im Umfang von zumindest 200 Stunden im Verhältnis 1:5, im Rahmen der Mitarbeit in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen), wobei davon zumindest 500 Stunden psychotherapeutische Krankenbehandlungen von Patientinnen bzw. Patienten mit mittel- bis schwergradigen psychischen Erkrankungen zu leisten sind,
im Rahmen der psychotherapeutischen Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Stunden,
im Rahmen von zumindest 100 Stunden nach individueller Schwerpunktsetzung sowie
im Rahmen der Vorbereitung zur Approbationsprüfung und deren Absolvierung im Umfang von zumindest 150 Stunden.
(3) Bezüglich der Durchführung der theoretischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden sind die folgenden Gesichtspunkte zu beachten:
Die theoretische Ausbildung ist clusterspezifisch mit einem methodischen Schwerpunkt durchzuführen.
Die theoretische Ausbildung dient der Weiterentwicklung der Kompetenz, psychotherapeutische Behandlungen in wissenschaftlich fundierter Weise eigenständig durchzuführen.
(4) Bezüglich der Durchführung der psychotherapeutischen Behandlungen, insbesondere Krankenbehandlungen und deren Lehrsupervision gemäß der Anlage 5, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnenorientiert bzw. patientenorientiert.
Die psychotherapeutischen Krankenbehandlungen werden zumindest zur Hälfte in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen) gemäß der Anlage 5 durchgeführt.
Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend auf die praktische Ausbildung gefestigt und vertieft. Für negativ beurteilte Teile der Ausbildung sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
Die Durchführung und Dokumentation der psychotherapeutischen Krankenbehandlungen wird aufgrund der fachspezifischen Lehrsupervision beurteilt.
Die Eignung einer Stelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sichergestellt sind. Soweit die praktische Ausbildung in einer psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung absolviert wird, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass neben der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung ausreichend qualifiziertes Personal, eine entsprechende Patientinnenfrequenz bzw. Patientenfrequenz und Behandlungsdauer und ein breites Spektrum an Störungsbildern im Sinne der ICD-Diagnostik gegeben ist. Die psychotherapeutische Versorgungseinrichtung hat mit der ausbildenden Fachgesellschaft zu kooperieren. Die Einhaltung ist durch stichprobenartige Visitationen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu gewährleisten.
Die Anleitung der Mitarbeit in einer psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung hat kontinuierlich durch eine fachkompetente Person im Einvernehmen mit den jeweiligen Lehrenden der Fachausbildung zu erfolgen.
Bei jenem Teil der praktischen Ausbildung, der nicht in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen) sondern im niedergelassenen Bereich absolviert wird (§ 14 Abs. 1 PThG 2024), hat die kontrollierende Lehrsupervision bis zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung jedenfalls im Verhältnis 1:4 zu den Behandlungsstunden entsprechend engmaschig zu erfolgen.
(5) Sofern die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen, welche insbesondere die Finanzierung und die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffen, nach Ansicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitsweisen zuständigen Bundesministers vorliegen, hat ein Mindestanteil der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2, ohne Berücksichtigung des Anteils an Lehrsupervision, im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen, und zwar:
ab 01. Oktober 2028 300 Stunden,
ab 01. Oktober 2030 400 Stunden und
ab 01. Oktober 2032 500 Stunden.
(6) Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) sind im Rahmen ihrer Ausbildung oder Weiterbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen, anzuerkennen.
(7) Der Psychotherapiebeirat hat gemäß § 56 Abs. 8 Z 1 PThG 2024 ein Gutachten zur Anerkennung nachweislich erworbener anderer postgradueller Aus- und Weiterbildungen auf die Ausbildungsinhalte des dritten Ausbildungsabschnitts, insbesondere im Hinblick auf die im Abs. 6 genannten Personen, zu erstatten.
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PTh-AAQV 2024
Abschnitt
Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt
Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten
§ 6. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als Fachausbildungskandidatin bzw. Fachausbildungskandidat in den dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie gemäß § 13 PThG 2024 ist der Nachweis über
die erforderliche gesundheitliche (somatisch und psychische) Eignung,
die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden und
der erfolgreiche Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes.
(2) Die Prüfung der Voraussetzungen hat jedenfalls Einzelgespräche mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu umfassen.
(3) Der Nachweis der erforderlichen somatischen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. eines Arztes für Allgemeinmedizin zu erbringen. Der Nachweis der erforderlichen psychischen Eignung ist durch ein Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin bzw. eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten zu erbringen. Die Zeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszubildende bzw. der Auszubildende nicht zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist.
Abkürzung
PTh-AAQV 2024
Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte
§ 7. Die Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte im dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie umfassen:
Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) mit der entsprechenden Zusatzbezeichnung (Cluster),
mindestens fünfjährige selbständige psychotherapeutische Berufserfahrung im Sinne von Krankenbehandlung seit Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie),
Nachweis der wissenschaftlichen Tätigkeit und didaktischen Befähigung in der entsprechenden psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung insbesondere in Form von Forschungstätigkeit, Vortragstätigkeit, publizistischer Tätigkeit sowie reflektierter praktischer Anwendung,
Mitgliedschaft in der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft und
Bestellung durch das zuständige Gremium der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft.
Abkürzung
PTh-AAQV 2024
Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte
§ 8. Bei einschlägiger Qualifikation und Berufserfahrung können auch andere Personen in Ausnahmefällen für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte als Lehrende herangezogen werden, worunter auch Lehrende an Universitäten fallen.
Abkürzung
PTh-AAQV 2024
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt
Beendigung vor Erreichung des Ausbildungszieles
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