(Übersetzung)Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 2 des Abkommens wurden am 28. Oktober 2021 bzw. 1. Oktober 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Republik Serbien
(im Folgenden: die Parteien);
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit der wechselseitigen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Abschwächung der Folgen von Katastrophen;
IN ANERKENNUNG der Bemühungen seitens der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Katastrophenverhütung und Folgenabschwächung sowie der von den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen in diesem Bereich erlassenen internationalen Rechtsakte;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Katastrophenschutzmechanismus der Europäischen Union und seines Beitrags zum Aufbau von Kapazitäten für eine rasche und wirksame Reaktion zur Gewährleistung des Katastrophenschutzes;
haben das Folgende vereinbart:
Artikel 1
Zweck des Abkommens
(1) Dieses Abkommen regelt den Rahmen und die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit bei der Katastrophenverhütung und -vorsorge, für die freiwillige Gewährung gegenseitiger Unterstützung bei Katastrophen im Hoheitsgebiet einer der Parteien und andere Formen der gegenseitigen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und erfolgt im Rahmen der Kapazitäten der Parteien.
Artikel 2
Bereiche der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:
(a) Hilfestellung im Katastrophenfall und Durchführung von Schutz- und Rettungseinsätzen sowie Abschwächung und Beseitigung der Folgen;
(b) gegenseitige Benachrichtigung über Katastrophenrisiken und ihre Folgen;
(c) Austausch von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen sowie Weitergabe von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes;
(d) Aus- und Fortbildung von Personal, das an Schutz- und Rettungseinsätzen teilnimmt;
(2) Die Parteien fördern die Zusammenarbeit zwischen im Katastrophenschutz tätigen nationalen Behörden, staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und Organisationen.
Artikel 3
Sonstige Arten der Zusammenarbeit
(1) Die Parteien arbeiten in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht zusammen, um insbesondere Naturkatastrophen sowie technische oder technologische Unfälle zu verhüten oder deren Folgen abzuschwächen, indem sie die folgenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet beider Parteien durchführen:
(a) Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen sowie
(b) Expertentreffen
(c) Forschungs- und Ausbildungsprogramme
(d) Fachlehrgänge und Übungen für Hilfsaktionen.
(2) Die Zusammenarbeit beinhaltet auch einen Informationsaustausch über Risiken und Schäden, die auftreten und das Hoheitsgebiet der anderen Partei treffen können.
Artikel 4
Definitionen
Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:
(a) „Katastrophe“: Naturkatastrophen oder technische oder technologische Unfälle, deren Folgen die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, Sach- und Kulturgüter oder die Umwelt in größerem Umfang bedrohen, und deren Auftreten oder Folgen nicht durch die reguläre Tätigkeit der zuständigen Behörden und Dienststellen verhindert oder beseitigt werden können;
(b) „Daten und Informationen über Gefahren“: Daten über Katastrophen, deren Zweck die frühzeitige Benachrichtigung über drohende Gefahren und die Umsetzung von Schutzund anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen, Eigentum und der Umwelt ist;
(c) „Rettung und Katastrophenhilfe“: der Einsatz aller Rettungskräfte und Ressourcen, deren Zweck die unmittelbare und mittelbare Abschwächung und Beseitigung der Folgen von Katastrophen ist;
(d) „Rettungsteams und einzelne Experten“: ausreichend geschulte und ausgestattete Teams und Einzelpersonen, die vom Entsendestaat für Hilfeleistungen benannt werden;
(e) „Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung“: Mittel für persönlichen oder kollektiven Schutz, einschließlich Rettungsausrüstung, Transportmittel (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge) und technische sowie andere Mittel, die von Rettungsteams und einzelnen Experten eingesetzt werden;
(f) „humanitäre Hilfe“: Lebensmittel, Trinkwasser, Medikamente, medizinische Versorgungsgüter und sonstige Gegenstände zur kostenlosen Verteilung an die betroffene oder bedrohte Bevölkerung, die als Hilfsgüter zur Abschwächung der Folgen von Katastrophen durch den Empfangsstaat zur Verfügung gestellt werden;
(g) „Empfangsstaat“: die Partei, deren zuständige Behörden die andere Partei um Katastrophenhilfe ersuchen;
(h) „Entsendestaat“: die Partei, deren zuständige Behörden dem Hilfsersuchen der anderen Partei Folge leisten;
(i) „Transitland“: Land, dessen Hoheitsgebiet von Rettungsteams, einzelnen Experten und Ausrüstung aufgrund der Bedürfnisse der Parteien durchquert wird.
Artikel 5
Zuständige Behörden
(1) Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
– in der Republik Österreich: Bundesminister für Inneres;
– in der Republik Serbien: Innenministerium – Abteilung Notfallmanagement;
(2) Die zuständigen Behörden treffen einander, wenn dies für die wirksame Umsetzung dieses Abkommens notwendig ist.
(3) Im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens sind die zuständigen Behörden befugt, direkte Kontakte und Verbindungen herzustellen. In diesem Zusammenhang tauschen die zuständigen Behörden Adressen und Informationen über Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen aus.
(4) Die Parteien informieren einander schriftlich über alle nachträglichen Änderungen der zuständigen Behörden und ihrer Adressen, Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Änderung.
Artikel 6
Benachrichtigung über Bedrohungen und Katastrophen
(1) Die zuständigen Behörden der Parteien informieren einander über Bedrohungen und Katastrophen, die eine der Parteien bedrohen oder treffen können.
(2) Die Benachrichtigung über eine Bedrohung oder eine Katastrophe beinhaltet: eine Beschreibung der Bedrohung oder Katastrophe, Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Folgen der Katastrophe sowie über die ergriffenen Vorsorgemaßnahmen.
(3) Im Katastrophenfall informieren die zuständigen Behörden der Parteien einander auch über die erforderliche und vorhandene Hilfe und die Möglichkeiten und Art der Hilfeleistung.
(4) Die Benachrichtigung über eine Bedrohung oder Katastrophe kann schriftlich oder mündlich in der Amtssprache der anderen Partei und/oder in englischer Sprache erfolgen. Eine mündliche Benachrichtigung muss schriftlich bestätigt werden.
(5) Um den Informationsaustausch über meteorologische und hydrologische Gefahren zu erleichtern, können zwischen den in diesem Bereich zuständigen Behörden der Parteien direkte Verbindungen aufgebaut werden.
Artikel 7
Hilfeleistung
(1) Die zuständige Behörde der Partei, die von einer Katastrophe betroffen ist, kann die zuständige Behörde der anderen Partei um Hilfe ersuchen. Die Hilfe kann Rettungsteams und einzelne Experten, Schutz- und Rettungsausrüstung sowie humanitäre Hilfe beinhalten.
(2) Ein Ersuchen um Hilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels sollte Angaben zu Art und Umfang einer Katastrophe, Angaben zu Art und Umfang der angeforderten Hilfe, Angaben zu den Institutionen und Personen, zu denen eine Verbindung hergestellt werden soll und die für den Empfang spezieller Arten von Hilfeleistungen verantwortlich sind, sowie einen Vorschlag enthalten, wie die Hilfe geleistet werden soll, und es sollte schriftlich in der Amtssprache der anderen Partei und/oder in englischer Sprache ergehen.
(3) Zusätzlich zu den oben in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben muss ein Ersuchen um humanitäre Hilfe in Form von Medikamenten und medizinischen Versorgungsgütern auch eine Liste mit allen Dokumenten enthalten, die für den Import von Medikamenten und medizinischen Versorgungsgütern erforderlich sind, die in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates verbracht werden.
(4) Die Hilfe wird im Einklang mit dem nationalen Recht der Parteien geleistet.
Artikel 8
Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Partei
(1) Damit bei Schutz- und Rettungsmaßnahmen sowie der Beseitigung der Folgen einer Katastrophe rascher und effizienter geholfen werden kann, wenden die Parteien auf Rettungsteams und einzelne Experten, die Hilfe leisten, ein vereinfachtes Verfahren zur Überschreitung der Staatsgrenze des Empfangsstaats gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften an.
(2) Die zuständigen Behörden vereinbaren den Zeitpunkt und den Ort des Grenzübertritts, die Art der Ankunft und Abreise und die Dauer des Aufenthalts von Rettungsteams und einzelnen Experten, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei Hilfe leisten.
(3) Mitglieder von Rettungsteams und einzelne Experten, die Hilfe leisten, müssen gültige Reisedokumente oder andere für das Überschreiten der Staatsgrenze des Empfangsstaats zum Nachweis ihrer Identität vorgeschriebene Dokumente besitzen. Wenn das Rechtssystem des Empfangsstaats Einreisevisa verlangt, stellt der Empfangsstaat sicher, dass die erforderlichen Visa gemäß den nationalen Rechtsvorschriften so bald als möglich ausgestellt werden.
(4) Mitglieder von Rettungsteams und einzelne Experten, die Hilfe leisten, sind befugt, im Hoheitsgebiet der anderen Partei ihre Uniformen zu tragen.
(5) Es ist verboten, Waffen, Munition oder Sprengkörper in das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu bringen.
(6) Die Parteien sorgen auch für die Umsetzung dieses Artikels, falls eine von ihnen ein Transitland ist. Die zuständigen Behörden der Parteien informieren einander so rasch als möglich über Transiterfordernisse, legen die Verfahren für die Umsetzung fest und stellen den Rettungsteams und einzelnen Experten während des Transits nötigenfalls eine offizielle Eskorte zur Verfügung.
Artikel 9
Vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung
(1) Im Katastrophenfall vereinfachen die Parteien die Verfahren für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr und den Transport von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung über ihre Staatsgrenzen. Beim Überschreiten der Staatsgrenze des Empfangsstaats müssen der Leiter des Rettungsteams und einzelne Experten der zuständigen Behörde des Empfangsstaats eine Liste der Schutz-, Rettungs- und sonstigen Ausrüstung vorlegen.
(2) Die Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, können Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung, die sie für die Erbringung internationaler Hilfeleistungen benötigen, sowie die für die Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse und die Sicherstellung der Selbstversorgung der Teams jenseits der Staatsgrenze des Empfangsstaats notwendigen Mittel und Vorräte [mit]nehmen.
(3) Die für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Handelswaren geltenden Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Ein- und Ausfuhr von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung in den Empfangsstaat. Sollte Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung nicht verwendet werden, muss sie in den Entsendestaat rückgeführt werden. Falls Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung als Hilfe im Empfangsstaat verbleibt, muss die zuständige Behörde des Empfangsstaats über Art, Menge und Ort dieser Ausrüstung benachrichtigt werden. Diese Behörde leitet diese Informationen an die zuständigen Zollbehörden weiter. In diesem Fall gelten die Regelungen des Empfangsstaats.
(4) Die Vorschriften von Absatz 3 dieses Artikels gelten auch für die Einfuhr von Medikamenten in den Empfangsstaat, die Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen enthalten, und für die Rückgabe nicht verwendeter Mengen solcher Medikamente an den Entsendestaat. Die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen im Rahmen internationaler Abkommen wird nicht als Ein- und Ausfuhr von Waren im Außenhandel angesehen. Medikamente, die Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen enthalten, dürfen nur in den Mengen importiert werden, die für dringende medizinische Hilfe erforderlich sind, und sie dürfen nur unter der Aufsicht medizinischer Fachkräfte mit sachgerechter medizinischer Ausbildung gemäß den Regelungen des Empfangsstaats verwendet werden.
(5) Die Parteien vereinfachen die Verfahren für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr und den Transport von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung über ihre Staatsgrenzen, um gemeinsame Aus- und Fortbildungen im Bereich Schutz und Rettung nach Artikel 3 dieses Abkommens durchzuführen.
Artikel 10
Verwendung von Luft- und Wasserfahrzeugen
(1) Luft- und Wasserfahrzeuge können für den Notfalltransport von Rettungsteams oder einzelnen Experten, die Hilfe leisten, von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung und anderen Arten von Hilfsleistungen gemäß diesem Abkommen verwendet werden.
(2) Die zuständige Behörde des Empfangsstaats muss darüber informiert werden, dass Katastrophenhilfe geleistet wird und dass Luft- und Wasserfahrzeuge für Schutz- und Rettungsmaßnahmen verwendet werden, und genaue Angaben über die Typen und Kennzeichen der Luft- und Wasserfahrzeuge, ihre Besatzung, Fracht und andere erforderliche Parameter erhalten. Der Empfangsstaat legt die Zeit, die geplante Flug- oder Navigationsroute und den Ort der Ankunft fest.
(3) Die Bestimmungen von Artikel 8 dieses Abkommens gelten jeweils auch für die Besatzungen von Luft- und Wasserfahrzeugen sowie für die Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, in Bezug auf das Überschreiten der Staatsgrenze. Die Bestimmungen von Artikel 9 dieses Abkommens gelten für Luft- und Wasserfahrzeuge, die beförderte Schutz- und Rettungsausrüstung und die Katastrophenhilfe.
(4) Für die Verwendung von Luftfahrzeugen gelten die Regelungen der Parteien, die die Flüge der Luftfahrzeuge verwalten. Jeder Flugplan muss die erforderlichen Angaben zum geplanten Flug des Luftfahrzeugs oder einen Teil davon enthalten und den Flugsicherungsdiensten vorgelegt werden. Die Parteien sind an die Standards und Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gebunden.
(5) Für die Verwendung von Wasserfahrzeugen gelten die Regelungen der Parteien zum Binnenwasserverkehr sowie internationale Regelungen und Standards.
Artikel 11
Verwendung von militärischen Luft- und Wasserfahrzeugen
Die Verwendung von militärischen Luft- und Wasserfahrzeugen für die Zwecke dieses Abkommens ist nur erlaubt, wenn der Empfangsstaat zustimmt.
Artikel 12
Für das Management verantwortliche Behörden
(1) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats sind in allen Fällen für das Management der Rettungseinsätze und der Hilfeleistungen verantwortlich.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden übertragen Aufgaben nur an die Leiter von Rettungsteams und einzelne Experten des Entsendestaats, und diese wiederum informieren ihre Untergebenen über die Einzelheiten der Ausführung.
Artikel 13
Schutz der und Unterstützung für die Einsätze der Rettungsteams und einzelnen Experten
Die Behörden des Empfangsstaats gewähren den Rettungsteams und einzelnen Experten des Entsendestaats, die Rettungsaufgaben übernehmen und Hilfe leisten, medizinische Notfallversorgung sowie angemessenen Schutz und Unterstützung.
Artikel 14
Kosten der geleisteten Hilfe
(1) Der Entsendestaat ist nicht berechtigt, vom Empfangsstaat für die geleistete Hilfe einen Kostenersatz zu verlangen. Dies gilt auch für Kosten, die aufgrund der Verwendung, der Beschädigung oder des Verlusts von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung, einschließlich Transportmittel, entstehen.
(2) Sollten den Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, die mitgeführten Mittel und Vorräte ausgehen, trägt der Empfangsstaat die Kosten für ihre Erhaltung und die benötigten Mittel und Vorräte bis zum Abschluss ihres Hilfseinsatzes. Wenn nötig, wird ihnen angemessene logistische Unterstützung und medizinische Versorgung gewährt.
Artikel 15
Kostenersatz und Schadensersatz
(1) Die Parteien verzichten auf alle Ansprüche auf Kostenersatz aufgrund der Beschädigung von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung, vorausgesetzt, dass dieser Schaden durch das Rettungsteam oder den einzelnen Experten, der Hilfe leistet, im Rahmen von Rettungs- und Katastrophenhilfeeinsätzen gemäß diesem Abkommen verursacht wurde, wenn ein solcher Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(2) Die Parteien verzichten auf alle Ansprüche auf Kostenersatz im Fall von Personenschäden und bleibenden Folgen für die Gesundheit und im Fall des Todes eines Teilnehmers an einem Rettungseinsatz, wenn dies während eines Rettungseinsatzes gemäß diesem Abkommen passiert, außer in Fällen, in denen ein solcher Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(3) Falls bei der Ausführung von Aufgaben, die unter dieses Abkommen fallen, Dritten ein Schaden zugefügt wird, übernimmt der Empfangsstaat die Verantwortung, so als ob der Schaden von seinen eigenen Rettungsteams oder einzelnen Hilfe leistenden Experten verursacht worden wäre, außer wenn ein solcher Schaden durch Rettungsteams oder einzelne Hilfe leistende Experten des Entsendestaats vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(4) Die Haftung für Schäden, die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels beschrieben werden, tritt bei Ankunft im Hoheitsgebiet oder Luftraum des Empfangsstaats ein und dauert bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets bzw. Luftraums.
(5) Die Parteien setzen die Vorschriften dieses Artikels auch um, wenn sie Transitländer sind.
Artikel 16
Verwendung von Informationen und Kommunikationsmitteln
(1) Die zuständigen Behörden der Parteien stellen einander wechselseitig Informations- und Kommunikationsverbindungen zur Verfügung, insbesondere Telefon-, Funk- und sonstige Verbindungen mit Rettungsteams und einzelnen Experten, die gemäß diesem Abkommen Hilfe leisten, und beachten dabei international vereinbarte Kommunikationsvorschriften. Die zuständigen Behörden der Parteien stellen den Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, auch einen Internetzugang zur Verfügung.
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