Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2024-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Georgisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 30. November 2023 bzw. 27. September 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich

und

Georgien

im Folgenden die Vertragsparteien genannt,

ausgehend von humanitären Prinzipien,

indem sie sich nach dem Bestreben der Verfestigung der traditionell freundschaftlichen Beziehungen der beiden Länder und Völker richten,

in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen Einfluss auf die Entwicklung und Sicherheit der beiden Staaten hat,

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Gegenstand

Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für die Zusammenarbeit und freiwillige Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen auf dem Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck:

a)

„Naturkatastrophe oder technische Katastrophe“–

ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener Zwischenfall auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, der zu einer Gefahr für menschliches Leben und Gesundheit, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;

b)

„Hilfeersuchende Vertragspartei“–

diejenige Vertragspartei, welche die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersucht;

c)

„Hilfeleistende Vertragspartei“–

diejenige Vertragspartei, welche einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgibt;

d)

„Hilfeleistung“–

Rettungsmaßnahmen und andere unabdingbare Maßnahmen, die im Falle von Naturkatastrophen und technischen Katastrophen durchgeführt werden;

e)

„Rettungsmaßnahmen“–

Maßnahmen zur Rettung von Menschen, materieller und kultureller Werte sowie zum Schutz der Natur im Gebiet der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe;

f)

„Ausrüstung“–

das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Such- und Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf;

g)

„Hilfsgüter“–

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei bestimmt sind;

h)

„Hilfsmannschaften“–

spezialisierte Einheiten mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, welche die hilfeleistende Vertragspartei zur Hilfeleistung bestimmt;

i)

„Experten“–

eine oder mehrere zur Hilfeleistung entsandte Personen mit entsprechender Ausbildung, Ausrüstung und Hilfsgütern.

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:

– auf der Seite der Republik Österreich:

der Bundesminister für Inneres

– auf der Seite Georgiens:

Ministerium für Innere Angelegenheiten Georgien

(2) Die nach Absatz 1 dieses Artikels benannten zuständigen Behörden informieren einander auf diplomatischem Weg über die Adressen und Fernmeldeverbindungen und die ständig erreichbaren Kontaktstellen, an die ein Ersuchen um Hilfeleistung gerichtet werden kann.

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich in schriftlicher Form auf diplomatischem Wege über Änderungen im Fall der Umbenennung der zuständigen Behörden oder der Errichtung einer neuen zuständigen Behörde.

Artikel 4

Hilfeleistung

(1) Im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien ereignet oder Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des Staates hat, kann sich diese Vertragspartei mit dem Ersuchen um Hilfeleistung an die andere Vertragspartei wenden.

(2) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder Experten, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten zuständigen Behörden abgesprochen werden.

(3) Die zuständige Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache.

(4) In dem Hilfeersuchen sollen Art und Dimension der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, Ort und Zeit, getroffene und beabsichtigte Maßnahmen zur Durchführung der Rettungsarbeit, erhaltene oder angebotene bilaterale oder internationale Hilfe, sowie Art und Umfang der notwendigen Hilfe dargelegt werden.

(5) Der Transport von Hilfsmannschaften, Experten, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.

(6) Die Hilfsmannschaften und die Experten werden ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die hilfeersuchende Vertragspartei verlangt. Ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Nach der Beendigung der Hilfeleistung müssen die Hilfsmannschaften und die Experten unverzüglich das Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei verlassen.

Artikel 5

Grenzübertritt und Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

(1) Um die für eine rasche Hilfeleistung nötige Effizienz zu gewährleisten, unternimmt die hilfeersuchende Vertragspartei Maßnahmen für die Beschleunigung des Grenzübertrittes von Hilfsmannschaften und Experten im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung ihres Staates.

(2) Die Hilfsmannschaften oder Experten überschreiten die Staatsgrenze der hilfeersuchenden Vertragspartei mit gültigen Reisepässen an den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübertrittsstellen im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung ihres Staates. Sieht die Rechtsordnung der jeweils anderen Vertragspartei die Ausstellung von Einreisevisa vor, ermöglicht die hilfeersuchende Vertragspartei eine ehestmögliche Ausstellung von Einreisevisa.

(3) Der Leiter der Hilfsmannschaft oder der Experte hat auf Verlangen ein seine Stellung oder seinen Auftrag bezeugendes offizielles Dokument und eine Namensliste der Angehörigen der Hilfsmannschaft oder Experten, beide in der Amtssprache der hilfeersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache, vorzuweisen.

(4) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft und die Experten benötigen für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Beschäftigungsbewilligung.

(5) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder die Experten sind berechtigt, auf dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei Uniform zu tragen, sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Hilfsmannschaft oder die Experten der hilfeleistenden Vertragspartei sind berechtigt, auf dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei an ihren Fahrzeugen ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.

Artikel 6

Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter

(1) Ausrüstung und Hilfsgüter, welche auf das Gebiet des hilfeersuchenden Staates eingeführt und aus diesem ausgeführt werden, werden von Steuern und Abgaben sowie von Verboten und Beschränkungen entsprechend der geltenden Rechtsordnung der hilfeersuchenden Vertragspartei befreit.

(2) Der Leiter einer Hilfsmannschaft oder der Experte hat den Grenzkontroll- oder Zollorganen der hilfeersuchenden Vertragspartei beim Betreten von deren Gebiet lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter in der Amtssprache des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache vorzuweisen.

(3) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder die Experten dürfen außer der Ausrüstung und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen. Schusswaffen und Munition dürfen auf das Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei nicht mitgeführt werden.

(4) Der Grenzübertritt sowie der Aufenthalt von Such- und Rettungshunden wird entsprechend der nationalen Rechtslage, insbesondere den veterinärrechtlichen Vorschriften der hilfeersuchenden Vertragspartei durchgeführt.

(5) Soweit die Ausrüstung und Hilfsgüter weder verbraucht noch zerstört wurden, ist sie nach Abschluss der Hilfeleistung wieder aus dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei auszuführen.

(6) Die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen in den hilfeersuchenden Staat zum Zwecke der Hilfeleistung im Rahmen dieses Abkommens, sowie die Widerausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den hilfeleistenden Staat, erfolgt im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung der hilfeersuchenden Vertragspartei. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Stoffe. Suchtgifte und psychotrope Stoffe dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei eingesetzt werden, der die Hilfsmannschaft oder die zur Hilfeleistung entsandte Person angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Stoffe werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates zugerechnet.

(7) Die Zollabfertigung der Ausrüstung und Hilfsgüter der Hilfsmannschaften oder der Experten erfolgt in vereinfachter Weise.

Artikel 7

Einsätze von Luftfahrzeugen

(1) Mit Genehmigung der hilfeersuchenden Vertragspartei führen die Luftfahrzeuge für Hilfseinsätze den Flug über das Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei zum vereinbarten Bestimmungsort nach der bestätigten Flugroute durch. Die Vertragsparteien gestatten, dass die Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen landen und abfliegen.

(2) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist den zuständigen Flugsicherungsstellen der hilfeersuchenden Vertragspartei sowie der im Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Kontaktstelle der hilfeersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Berufung auf dieses Abkommen mitzuteilen.

(3) Die Flüge erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen der internationalen Zivilluftfahrtbehörde ICAO und den luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften der Vertragsparteien, soweit sich aus diesem Abkommen nichts anderes ergibt.

(4) Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung der hilfeersuchenden Vertragspartei zulässig.

(5) Das am 15. Dezember 1997 unterzeichnete „Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien1“ und das am 27. März 2006 unterzeichnete Protokoll2 über die Abänderung dieses Abkommens bleiben unberührt.


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 239/2002.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 163/2006.

Artikel 8

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten obliegt den jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welcher die Art der Durchführung gegenüber den ihm unterstellten Kräften anordnet.

(3) Die jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei leisten den Hilfsmannschaften oder den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.

Artikel 9

Einsatzkosten

(1) Für die Hilfeleistung an die hilfeersuchende Vertragspartei erfolgt keine Vergütung, sofern die Vertragsparteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben. Dies gilt auch für die Kosten, die einer Vertragspartei durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen.

(2) Die hilfeleistende Vertragspartei versichert im Einklang mit der Rechtsordnung ihres Staates die Mitglieder der Hilfsmannschaften oder die Experten auf Leben und Gesundheit.

(3) Den Hilfsmannschaften oder den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei werden während der Dauer des Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei auf deren Kosten im Bedarfsfall Dolmetscher, Transportmittel und medizinische Erstversorgung gewährt.

Artikel 10

Schadenersatz

(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Mitglieder einer Hilfsmannschaft oder Experten zustehenden Ansprüche auf Ersatz von:

(a) Vermögensschäden, die von Mitgliedern der zur Hilfeleistung bestimmten Hilfsmannschaften oder Experten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;

(b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.

Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(2) Wird durch Mitglieder der Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei einem Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet die hilfeersuchende Vertragspartei für den Schaden wie für von eigenen Mitgliedern ihrer Hilfsmannschaften oder Experten verursachte Schäden.

(3) Hat aber die zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der hilfeersuchende Staat einen Regressanspruch gegen den hilfeleistenden Staat geltend machen insoweit der Geschädigte keinen Anspruch gegen den hilfeleistenden Staat geltend gemacht hat.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

Artikel 11

Fernmeldeverbindungen

Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften oder Experten, zwischen den Hilfsmannschaften oder Experten untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften oder Experten und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.

Artikel 12

Schutz personenbezogener Daten

(1) Soweit dies zur Hilfeleistung im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe notwendig ist, dürfen die Vertragsparteien einander wechselseitig nach Maßgabe des nationalen Rechts personenbezogene Daten übermitteln. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien sowie die weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgen unter Beachtung der von der übermittelnden Vertragspartei erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:

(a) Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Sie dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke dieses Abkommens verarbeitet werden. Sie müssen dem konkreten Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

(b) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für jene Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt wurden, es sei denn, dass die übermittelnde Vertragspartei in schriftlicher Form die Ermächtigung erteilt hat, die Daten zu einem anderen Zweck zu verarbeiten.

(c) Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet und gespeichert werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

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