Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 26 Abs. 8 und 76 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Verlängerung der Anspruchsdauer
§ 1. (1) Für folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudF), BGBl. Nr. 305/1992, festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:
um ein Semester für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 60 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für Studierende,
deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 70 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
die eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d, f und l, Z 2 oder Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 aufweisen.
Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.
(2) Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG und § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt das Doppelte der vorgesehenen Studiendauer des Studiums oder Studienabschnitts nicht übersteigen.
Höhe des Zuschlages
§ 2. Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von
240 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d, f und l, Z 2 oder Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, oder
630 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %.
In- und Außerkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2025 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende, BGBl. II Nr. 310/2004 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.
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