Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2024)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-11-12
Status Aufgehoben · 2025-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 und des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Jahresvignette

§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 41,50 Euro

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 103,80 Euro.

Zweimonatsvignette

§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 12,40 Euro

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 31,10 Euro.

Zehntagesvignette

§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 4,90 Euro

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 12,40 Euro.

Eintagesvignette

§ 4. Der Preis einer Eintagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 3,70 Euro

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 9,30 Euro.

Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

§ 5. Die Bestimmungen der Verordnung betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2025 zur Straßenbenützung berechtigen.

(3) Die §§ 2 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2024 zur Straßenbenützung berechtigen.

(4) Die Vignettenpreisverordnung 2022, BGBl. II Nr. 405/2022, ist auf Grund des § 12 BStMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 außer Kraft getreten.

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