Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Pensionskassen-Quartalsausweise (Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PK-QMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:

Abkürzung

PK-QMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

1.

Abschnitt

Gliederung und Meldung der Quartalsausweise

Gliederung des Quartalsausweises

§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG Folgendes beinhaltet:

1.

einen Vermögensausweis gemäß Anlage 1 ;

2.

eine Auflistung der Vermögenswerte gemäß Anlage 2 ;

3.

eine Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß Anlage 3 nach Maßgabe der Spezifikationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3;

4.

eine Auflistung der Derivate gemäß Anlage 4 ;

5.

die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Anlage 5 ;

6.

Stammdaten zur VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG gemäß Anlage 6 .

Abkürzung

PK-QMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten

§ 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 73 InvFG 2011 sind gemäß § 3 auszuweisen.

(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 4 PKG gemäß Anlage 3 aufzuteilen (Durchrechnung der Vermögenswerte). Dabei ist die Durchrechnung so lange vorzunehmen, bis jeder in diesen Veranlagungen gehaltene Vermögenswert einem ID Code des Vermögenswertes, einer Veranlagungskategorie sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.

(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 zugeordnet werden.

(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 hinzuzurechnen.

Abkürzung

PK-QMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten

§ 3. (1) Hinsichtlich der Anlagen 1, 2 und 3 sind Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.

(2) Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte. Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds, Immobilienfonds oder AIF zulässig.

Abkürzung

PK-QMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

Überprüfung der Veranlagungsvorschriften

§ 4. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 2 PKG hat je VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG nach Durchrechnung zu erfolgen, wobei § 2 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden sind.

Abkürzung

PK-QMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

Dokumentation

§ 5. (1) Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

Abkürzung

PK-QMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

Meldetechnische Bestimmungen

§ 6. Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.

Abkürzung

PK-QMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

2.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abkürzungen und Verweise

§ 7. (1) Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:

1.

Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;

2.

soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;

3.

soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG;

4.

soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AIF“ verwendet wird, bezeichnet diese einen Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG.

(2) Für Verweise auf Bundesgesetze oder Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1.

Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;

2.

soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 anzuwenden;

3.

soweit auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;

4.

soweit auf Bestimmungen der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

PK-QMV 2025

In- und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2025 anzuwenden.

(2) Die Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Abkürzung

PK-QMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

Anlage 1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Pensionskassen-Quartalsausweise (Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025)

Vermögensausweis

Meldeposition Bezeichnung der Meldeposition
PK.800.01_R800-100_C800-100 Summe Guthaben bei Kreditinstituten
PK.800.01_R800-110_C800-100 Laufende Guthaben
PK.800.01_R800-130_C800-100 Kurzfristige Einlagen
PK.800.01_R800-140_C800-100 Kreditfinanzierung
PK.800.01_R800-160_C800-100 Ankauf und Verkauf von Vermögenswerten
PK.800.01_R800-170_C800-100 Derivate auf Fremdwährung, zur Absicherung
PK.800.01_R800-180_C800-100 Derivate auf Fremdwährung, nicht zur Absicherung
PK.800.01_R800-190_C800-100 Kassenposition aus Derivaten auf Fremdwährung
PK.800.01_R800-200_C800-100 Summe Darlehen und Kredite
PK.800.01_R800-210_C800-100 Darlehen und Kredite an Gebietskörperschaften
PK.800.01_R800-220_C800-100 Darlehen und Kredite an Kreditinstitute
PK.800.01_R800-230_C800-100 Sonstige Darlehen und Kredite
PK.800.01_R800-300_C800-100 Summe Schuldverschreibungen
PK.800.01_R800-310_C800-100 Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, Investment Grade
PK.800.01_R800-315_C800-100 Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, sonstige
PK.800.01_R800-320_C800-100 Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Investment Grade
PK.800.01_R800-325_C800-100 Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, sonstige
PK.800.01_R800-330_C800-100 Schuldverschreibungen von sonstigen Unternehmen, Investment Grade
PK.800.01_R800-335_C800-100 Schuldverschreibungen von sonstigen Unternehmen, sonstige
PK.800.01_R800-372_C800-100 Derivate auf Zinsinstrumente von Gebietskörperschaften, zur Absicherung
PK.800.01_R800-374_C800-100 Derivate auf Zinsinstrumente von sonstigen Emittenten, zur Absicherung
PK.800.01_R800-382_C800-100 Derivate auf Zinsinstrumente von Gebietskörperschaften, nicht zur Absicherung
PK.800.01_R800-384_C800-100 Derivate auf Zinsinstrumente von sonstigen Emittenten, nicht zur Absicherung
PK.800.01_R800-390_C800-100 Kassenposition aus Derivaten auf Zinsinstrumente
PK.800.01_R800-400_C800-100 Summe Aktien
PK.800.01_R800-410_C800-100 Aktien
PK.800.01_R800-420_C800-100 Aktienähnliche begebbare Wertpapiere
PK.800.01_R800-430_C800-100 Sonstige Beteiligungen
PK.800.01_R800-470_C800-100 Derivate auf Aktieninstrumente, zur Absicherung
PK.800.01_R800-480_C800-100 Derivate auf Aktieninstrumente, nicht zur Absicherung
PK.800.01_R800-490_C800-100 Kassenposition aus Derivaten auf Aktieninstrumente
PK.800.01_R800-500_C800-100 Summe Immobilien
PK.800.01_R800-510_C800-100 Immobilien
PK.800.01_R800-560_C800-100 Immobilienfinanzierung
PK.800.01_R800-570_C800-100 Derivate auf Immobilien, zur Absicherung
PK.800.01_R800-580_C800-100 Derivate auf Immobilien, nicht zur Absicherung
PK.800.01_R800-590_C800-100 Kassenposition aus Derivaten auf Immobilien
PK.800.01_R800-600_C800-100 Summe Sonstige Vermögenswerte
PK.800.01_R800-610_C800-100 Strukturierte Wertpapiere mit Kapitalgarantie
PK.800.01_R800-620_C800-100 Strukturierte Wertpapiere ohne Kapitalgarantie
PK.800.01_R800-630_C800-100 Besondere Vermögenswerte
PK.800.01_R800-670_C800-100 Derivate auf sonstige Vermögenswerte, zur Absicherung
PK.800.01_R800-680_C800-100 Derivate auf sonstige Vermögenswerte, nicht zur Absicherung
PK.800.01_R800-690_C800-100 Kassenposition aus Derivaten auf sonstige Vermögenswerte
PK.800.01_R800-800_C800-100 Summe Vermögen
PK.800.01_R800-810_C800-100 Hievon: Volumen Direktveranlagung
PK.800.01_R800-820_C800-100 Hievon: Volumen nicht durchgerechnet
PK.800.01_R800-830_C800-100 Hievon: Veranlagung in fremder Währung (vor Derivate)
PK.800.01_R800-835_C800-100 Hievon: Veranlagung in fremder Währung (nach Derivate)
PK.800.01_R800-840_C800-100 Hievon: Veranlagung an nicht geregelten Märkten
PK.800.01_R800-850_C800-100 Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet (HTM-Wert)
PK.800.01_R800-851_C800-100 Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, Gebietskörperschaften (HTM-Wert)
PK.800.01_R800-852_C800-100 Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, Gebietskörperschaften (Marktwert)
PK.800.01_R800-853_C800-100 Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, Kreditinstitute (HTM-Wert)
PK.800.01_R800-854_C800-100 Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, Kreditinstitute (Marktwert)
PK.800.01_R800-855_C800-100 Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, sonstige Unternehmen (HTM-Wert)
PK.800.01_R800-856_C800-100 Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, sonstige Unternehmen (Marktwert)
PK.800.01_R800-857_C800-100 Stille Lasten aus der HTM-Bewertung
PK.800.01_R800-858_C800-100 Stille Reserven aus der HTM-Bewertung
PK.800.01_R800-859_C800-100 Stille Lasten / stille Reserven aus der HTM-Bewertung
PK.800.01_R800-860_C800-100 Hievon: Rückveranlagung bei Arbeitgebern
PK.800.01_R800-861_C800-100 Hievon: Veranlagung bei einem Emittenten
PK.800.01_R800-862_C800-100 Hievon: Veranlagung bei einer Unternehmensgruppe
PK.800.01_R800-863_C800-100 Hievon: laufende Guthaben und kurzfristige Einlagen bei einer Kreditinstitutsgruppe
PK.800.01_R800-864_C800-100 Hievon: Veranlagung in Infrastrukturen

Abkürzung

PK-QMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

Anlage 2

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Pensionskassen-Quartalsausweise (Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025)

Auflistung der Vermögenswerte

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