Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Pensionskassen-Quartalsausweise (Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025)
Abkürzung
PK-QMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:
Abkürzung
PK-QMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Abschnitt
Gliederung und Meldung der Quartalsausweise
Gliederung des Quartalsausweises
§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG Folgendes beinhaltet:
einen Vermögensausweis gemäß Anlage 1 ;
eine Auflistung der Vermögenswerte gemäß Anlage 2 ;
eine Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß Anlage 3 nach Maßgabe der Spezifikationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3;
eine Auflistung der Derivate gemäß Anlage 4 ;
die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Anlage 5 ;
Stammdaten zur VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG gemäß Anlage 6 .
Abkürzung
PK-QMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten
§ 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 73 InvFG 2011 sind gemäß § 3 auszuweisen.
(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 4 PKG gemäß Anlage 3 aufzuteilen (Durchrechnung der Vermögenswerte). Dabei ist die Durchrechnung so lange vorzunehmen, bis jeder in diesen Veranlagungen gehaltene Vermögenswert einem ID Code des Vermögenswertes, einer Veranlagungskategorie sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.
(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 zugeordnet werden.
(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 hinzuzurechnen.
Abkürzung
PK-QMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten
§ 3. (1) Hinsichtlich der Anlagen 1, 2 und 3 sind Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.
(2) Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte. Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds, Immobilienfonds oder AIF zulässig.
Abkürzung
PK-QMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Überprüfung der Veranlagungsvorschriften
§ 4. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 2 PKG hat je VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG nach Durchrechnung zu erfolgen, wobei § 2 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden sind.
Abkürzung
PK-QMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Dokumentation
§ 5. (1) Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
Abkürzung
PK-QMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Meldetechnische Bestimmungen
§ 6. Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.
Abkürzung
PK-QMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abkürzungen und Verweise
§ 7. (1) Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:
Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AIF“ verwendet wird, bezeichnet diese einen Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG.
(2) Für Verweise auf Bundesgesetze oder Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
PK-QMV 2025
In- und Außerkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2025 anzuwenden.
(2) Die Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.
Abkürzung
PK-QMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Anlage 1
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Pensionskassen-Quartalsausweise (Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025)
Vermögensausweis
| Meldeposition | Bezeichnung der Meldeposition |
|---|---|
| PK.800.01_R800-100_C800-100 | Summe Guthaben bei Kreditinstituten |
| PK.800.01_R800-110_C800-100 | Laufende Guthaben |
| PK.800.01_R800-130_C800-100 | Kurzfristige Einlagen |
| PK.800.01_R800-140_C800-100 | Kreditfinanzierung |
| PK.800.01_R800-160_C800-100 | Ankauf und Verkauf von Vermögenswerten |
| PK.800.01_R800-170_C800-100 | Derivate auf Fremdwährung, zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-180_C800-100 | Derivate auf Fremdwährung, nicht zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-190_C800-100 | Kassenposition aus Derivaten auf Fremdwährung |
| PK.800.01_R800-200_C800-100 | Summe Darlehen und Kredite |
| PK.800.01_R800-210_C800-100 | Darlehen und Kredite an Gebietskörperschaften |
| PK.800.01_R800-220_C800-100 | Darlehen und Kredite an Kreditinstitute |
| PK.800.01_R800-230_C800-100 | Sonstige Darlehen und Kredite |
| PK.800.01_R800-300_C800-100 | Summe Schuldverschreibungen |
| PK.800.01_R800-310_C800-100 | Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, Investment Grade |
| PK.800.01_R800-315_C800-100 | Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, sonstige |
| PK.800.01_R800-320_C800-100 | Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Investment Grade |
| PK.800.01_R800-325_C800-100 | Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, sonstige |
| PK.800.01_R800-330_C800-100 | Schuldverschreibungen von sonstigen Unternehmen, Investment Grade |
| PK.800.01_R800-335_C800-100 | Schuldverschreibungen von sonstigen Unternehmen, sonstige |
| PK.800.01_R800-372_C800-100 | Derivate auf Zinsinstrumente von Gebietskörperschaften, zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-374_C800-100 | Derivate auf Zinsinstrumente von sonstigen Emittenten, zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-382_C800-100 | Derivate auf Zinsinstrumente von Gebietskörperschaften, nicht zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-384_C800-100 | Derivate auf Zinsinstrumente von sonstigen Emittenten, nicht zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-390_C800-100 | Kassenposition aus Derivaten auf Zinsinstrumente |
| PK.800.01_R800-400_C800-100 | Summe Aktien |
| PK.800.01_R800-410_C800-100 | Aktien |
| PK.800.01_R800-420_C800-100 | Aktienähnliche begebbare Wertpapiere |
| PK.800.01_R800-430_C800-100 | Sonstige Beteiligungen |
| PK.800.01_R800-470_C800-100 | Derivate auf Aktieninstrumente, zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-480_C800-100 | Derivate auf Aktieninstrumente, nicht zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-490_C800-100 | Kassenposition aus Derivaten auf Aktieninstrumente |
| PK.800.01_R800-500_C800-100 | Summe Immobilien |
| PK.800.01_R800-510_C800-100 | Immobilien |
| PK.800.01_R800-560_C800-100 | Immobilienfinanzierung |
| PK.800.01_R800-570_C800-100 | Derivate auf Immobilien, zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-580_C800-100 | Derivate auf Immobilien, nicht zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-590_C800-100 | Kassenposition aus Derivaten auf Immobilien |
| PK.800.01_R800-600_C800-100 | Summe Sonstige Vermögenswerte |
| PK.800.01_R800-610_C800-100 | Strukturierte Wertpapiere mit Kapitalgarantie |
| PK.800.01_R800-620_C800-100 | Strukturierte Wertpapiere ohne Kapitalgarantie |
| PK.800.01_R800-630_C800-100 | Besondere Vermögenswerte |
| PK.800.01_R800-670_C800-100 | Derivate auf sonstige Vermögenswerte, zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-680_C800-100 | Derivate auf sonstige Vermögenswerte, nicht zur Absicherung |
| PK.800.01_R800-690_C800-100 | Kassenposition aus Derivaten auf sonstige Vermögenswerte |
| PK.800.01_R800-800_C800-100 | Summe Vermögen |
| PK.800.01_R800-810_C800-100 | Hievon: Volumen Direktveranlagung |
| PK.800.01_R800-820_C800-100 | Hievon: Volumen nicht durchgerechnet |
| PK.800.01_R800-830_C800-100 | Hievon: Veranlagung in fremder Währung (vor Derivate) |
| PK.800.01_R800-835_C800-100 | Hievon: Veranlagung in fremder Währung (nach Derivate) |
| PK.800.01_R800-840_C800-100 | Hievon: Veranlagung an nicht geregelten Märkten |
| PK.800.01_R800-850_C800-100 | Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet (HTM-Wert) |
| PK.800.01_R800-851_C800-100 | Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, Gebietskörperschaften (HTM-Wert) |
| PK.800.01_R800-852_C800-100 | Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, Gebietskörperschaften (Marktwert) |
| PK.800.01_R800-853_C800-100 | Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, Kreditinstitute (HTM-Wert) |
| PK.800.01_R800-854_C800-100 | Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, Kreditinstitute (Marktwert) |
| PK.800.01_R800-855_C800-100 | Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, sonstige Unternehmen (HTM-Wert) |
| PK.800.01_R800-856_C800-100 | Hievon: Veranlagung HTM-gewidmet, sonstige Unternehmen (Marktwert) |
| PK.800.01_R800-857_C800-100 | Stille Lasten aus der HTM-Bewertung |
| PK.800.01_R800-858_C800-100 | Stille Reserven aus der HTM-Bewertung |
| PK.800.01_R800-859_C800-100 | Stille Lasten / stille Reserven aus der HTM-Bewertung |
| PK.800.01_R800-860_C800-100 | Hievon: Rückveranlagung bei Arbeitgebern |
| PK.800.01_R800-861_C800-100 | Hievon: Veranlagung bei einem Emittenten |
| PK.800.01_R800-862_C800-100 | Hievon: Veranlagung bei einer Unternehmensgruppe |
| PK.800.01_R800-863_C800-100 | Hievon: laufende Guthaben und kurzfristige Einlagen bei einer Kreditinstitutsgruppe |
| PK.800.01_R800-864_C800-100 | Hievon: Veranlagung in Infrastrukturen |
Abkürzung
PK-QMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Anlage 2
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Pensionskassen-Quartalsausweise (Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025)
Auflistung der Vermögenswerte
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