Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)
Abkürzung
PK-FJMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:
Abkürzung
PK-FJMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Abschnitt
Gliederung und Meldung der Formblätter für Jahresabschlussdaten
Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 1. (1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 1 sowie der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 2 und Anlage 3 aufzustellen.
Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
Bilanz der Pensionskasse gemäß 1. und 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG);
Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse gemäß 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG).
Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
Vermögensaufstellung einer VRG gemäß dem 1. und 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG);
Ertragsrechnung einer VRG gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG).
Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG (Formblatt C der VRG).
(2) Ergänzende Angaben zu den Anlagen 1 bis 3 sind im Rahmen der elektronischen Jahresmeldung gemäß § 2 entsprechend der Gliederung gemäß den Anlagen 4 bis 12 zu erstatten und beinhalten folgende Angaben:
Ergänzende Angaben zur Pensionskasse gemäß der Anlage 4 ;
ergänzende Angaben zur VRG gemäß der Anlage 5 betreffend
Eckdaten zur VRG gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 5 ;
Angaben zur Vermögensaufstellung der VRG gemäß dem 2. und 3. Abschnitt der Anlage 5 ;
Angaben zur Ertragsrechnung der VRG gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 5 ;
Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß der Anlage 6 betreffend
Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 6 ;
Flussgrößen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 6 ;
Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten konsortialgeführt gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 6 ;
Flussgrößen konsortialgeführt gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 6 ;
sonstige Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 5. Abschnitt der Anlage 6 ;
Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland gemäß der Anlage 7 ;
Angaben zur Auflistung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 8 ;
Angaben zur Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 9 ;
Angaben zur Auflistung der Derivate gemäß der Anlage 10 ;
Angaben zu Zu- und Abflüssen von Beiträgen und Leistungen gemäß der Anlage 11 ;
Angaben zu Stammdaten zur VRG gemäß der Anlage 12 .
(3) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der PK-QMV 2025 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen der Anlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.
Abkürzung
PK-FJMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Elektronische Jahresmeldung
§ 2. Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten und entsprechend der in den nachfolgend verwiesenen Anlagen dargestellten Gliederung zu erfolgen:
| Gegenstand | Anlage | Melde-Template | |
|---|---|---|---|
| 1. | Bilanz der Pensionskasse – Aktiva | 1. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG) | PK.100.01 |
| 2. | Bilanz der Pensionskasse – Passiva | 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG) | PK.150.01 |
| 3. | Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse | 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG) | PK.200.01 |
| 4. | Vermögensaufstellung einer VRG – Aktiva | 1. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG) | PK.300.01 |
| 5. | Vermögensaufstellung einer VRG – Passiva | 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG) | PK.350.01 |
| 6. | Ertragsrechnung einer VRG | 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG) | PK.400.01 |
| 7. | Ergänzende Angaben zur Pensionskasse | Anlage 4 | PK.500.01 |
| 8. | Ergänzende Angaben zur VRG | Anlage 5 | PK.600.01 |
| 9. | Anwartschafts- und Leistungsberechtigte | Anlage 6 | PK.950.01 |
| 10. | Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland | Anlage 7 | PK.004.03 |
| 11. | Auflistung der Vermögenswerte | Anlage 8 | PK.006.02 |
| 12. | Durchrechnung der Vermögenswerte | Anlage 9 | PK.006.03 |
| 13. | Auflistung der Derivate | Anlage 10 | PK.008.01 |
| 14. | Zu- und Abflüsse von Beiträgen und Leistungen | Anlage 11 | PK.029.06 |
| 15. | Stammdaten zur VRG | Anlage 12 | PK.000.01 |
Abkürzung
PK-FJMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.
Abkürzung
PK-FJMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abkürzungen und Verweise
§ 4. (1) Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:
Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß § 6 PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG.
(2) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 anzuwenden.
(3) Für Verweise auf Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen der Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025, BGBl. II Nr. 323/2024, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
PK-FJMV 2025
In- und Außerkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden.
(2) Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.
Abkürzung
PK-FJMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Anlage 1
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025
Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
PK-FJMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Anlage 2
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)
Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
PK-FJMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Anlage 3
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)
Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG
I. Eckdaten der VRG
| Meldeposition | Bezeichnung der Meldeposition |
|---|---|
| I.1. | Rechnungsparameter |
| I.2. | Rechnungsgrundlagen |
| I.3. | Art der Pensionszusage |
| I.4. | Risikovorsorge |
| I.5. | Sofern folgende Positionen vorhanden sind, sind diese darzustellen: |
| a) Verwaltung von Zusagen in Sub-VG oder Sicherheits-VRG | |
| b) Verwaltung von Zusagen in Lebensphasenmodellen | |
| c) Beratungsausschuss / sonstige Ausschüsse zur Veranlagung | |
| d) Konsortialgeschäft | |
II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der VRG nach Formblatt A (Anlage 2 1. und 2. Abschnitt)
| Meldeposition | Bezeichnung der Meldeposition |
|---|---|
| II.1. | Allgemeine Angaben |
| a) Grundsätzliche Veranlagungsstrategie in der VRG | |
| b) Auflistung der Vermögenswerte im Direktbestand (inkl. Investmentfonds) Anlagekategorie (II.2. lit. a bis g) Bezeichnung ISIN Wert | |
| II.2. | Erläuterungen zu den Vermögenswerten und zur Durchrechnung von Investmentfonds auf Ebene der VRG |
| a) Erläuterungen zu Guthaben und Kassenbestände | |
| b) Erläuterungen zu Darlehen und Kredite | |
| c) Erläuterungen zu Schuldverschreibungen | |
| d) Erläuterungen zu Aktien und sonstige Beteiligungen | |
| e) Erläuterungen zu Immobilien | |
| f) Erläuterungen zu sonstige Vermögenswerte | |
| g) Erläuterungen zum Einsatz von Derivaten | |
| h) Volumen nicht durchgerechnet | |
| i) Veranlagung in fremder Währung; Quote vor und nach Währungssicherungen unter Angabe getätigter Absicherungsgeschäfte | |
| j) Brutto- und Nettoaktienveranlagung unter Angabe getätigter Absicherungsgeschäfte | |
| k) Veranlagungen an nicht geregelten Märkten | |
| l) Veranlagung in bis zur Endfälligkeit gewidmete Vermögenswerte (HTM) unter Angabe der Marktwerte, HTM-Werte und stiller Lasten bzw. stiller Reserven | |
| m) Rückveranlagung bei Arbeitgebern | |
| II.3. | Sonstige Erläuterungen |
| a) Forderungen | |
| b) Sonstige Aktiva | |
| Anlagekategorie (II.2. lit. a bis g) | Bezeichnung |
| --- | --- |
III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der VRG nach Formblatt B (Anlage 2 3. Abschnitt)
| Meldeposition | Bezeichnung der Meldeposition |
|---|---|
| III.1. | Erläuterungen zum Veranlagungsergebnis |
| III.2. | Erläuterungen zum versicherungstechnischen Ergebnis |
| III.3. | Erläuterungen zum Ausgleich durch die Schwankungsrückstellung |
| III.4. | Erläuterung zur Ergebnisverwendung |
IV. Erläuterungen zur Schwankungsrückstellung
| Meldeposition | Bezeichnung der Meldeposition |
|---|---|
| IV.1. | Art der Führung der Schwankungsrückstellung gemäß § 24 Abs. 2 PKG |
| IV.2. | Höhe des Sollwertes der Schwankungsrückstellung (als Vonhundertsatz und betragsmäßig) |
V. Erläuterungen zur Bewertung
| Meldeposition | Bezeichnung der Meldeposition |
|---|---|
| V.1. | Allgemeines |
| V.2. | Darstellung erkennbarer Risiken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 23 Abs. 2 PKG); insb. bei HTM Bewertungen |
| V.3. | Bewertung der an nicht geregelten Märkten notierten Vermögenswerte (insb. Bewertungsmodelle) |
VI. Erläuterung zur Invaliditätsvorsorge
VII. Erläuterungen zur Führung der Pensionskonten
VIII. Erläuterungen zur internen Kontrolle
| Meldeposition | Bezeichnung der Meldeposition |
|---|---|
| VIII.1. | Angaben zur internen Revision |
| VIII.2. | Angaben zur Compliance |
| VIII.3. | Angaben zum Risikomanagement |
IX. Anzahl
| Meldeposition | Bezeichnung der Meldeposition |
|---|---|
| IX.1. | Anzahl der Anwartschaftsberechtigten |
| IX.2. | Anzahl der Leistungsberechtigten |
X. Bestätigung der Übereinstimmung der Pensionskassenverträge mit dem Pensionskassengesetz sowie mit § 3 Betriebspensionsgesetz
XI. Kurzbericht des Prüfaktuars
XII. Bestätigung des Abschlussprüfers
Abkürzung
PK-FJMV 2025
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Anlage 4
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)
Ergänzende Angaben zur Pensionskasse
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