Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PK-FJMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:

Abkürzung

PK-FJMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

1.

Abschnitt

Gliederung und Meldung der Formblätter für Jahresabschlussdaten

Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 1. (1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 1 sowie der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 2 und Anlage 3 aufzustellen.

1.

Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:

a)

Bilanz der Pensionskasse gemäß 1. und 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG);

b)

Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse gemäß 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG).

2.

Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:

a)

Vermögensaufstellung einer VRG gemäß dem 1. und 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG);

b)

Ertragsrechnung einer VRG gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG).

3.

Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG (Formblatt C der VRG).

(2) Ergänzende Angaben zu den Anlagen 1 bis 3 sind im Rahmen der elektronischen Jahresmeldung gemäß § 2 entsprechend der Gliederung gemäß den Anlagen 4 bis 12 zu erstatten und beinhalten folgende Angaben:

1.

Ergänzende Angaben zur Pensionskasse gemäß der Anlage 4 ;

2.

ergänzende Angaben zur VRG gemäß der Anlage 5 betreffend

a)

Eckdaten zur VRG gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 5 ;

b)

Angaben zur Vermögensaufstellung der VRG gemäß dem 2. und 3. Abschnitt der Anlage 5 ;

c)

Angaben zur Ertragsrechnung der VRG gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 5 ;

3.

Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß der Anlage 6 betreffend

a)

Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 6 ;

b)

Flussgrößen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 6 ;

c)

Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten konsortialgeführt gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 6 ;

d)

Flussgrößen konsortialgeführt gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 6 ;

e)

sonstige Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 5. Abschnitt der Anlage 6 ;

4.

Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland gemäß der Anlage 7 ;

5.

Angaben zur Auflistung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 8 ;

6.

Angaben zur Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 9 ;

5.

Angaben zur Auflistung der Derivate gemäß der Anlage 10 ;

7.

Angaben zu Zu- und Abflüssen von Beiträgen und Leistungen gemäß der Anlage 11 ;

8.

Angaben zu Stammdaten zur VRG gemäß der Anlage 12 .

(3) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der PK-QMV 2025 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen der Anlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.

Abkürzung

PK-FJMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

Elektronische Jahresmeldung

§ 2. Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten und entsprechend der in den nachfolgend verwiesenen Anlagen dargestellten Gliederung zu erfolgen:

Gegenstand Anlage Melde-Template
1. Bilanz der Pensionskasse – Aktiva 1. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG) PK.100.01
2. Bilanz der Pensionskasse – Passiva 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG) PK.150.01
3. Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG) PK.200.01
4. Vermögensaufstellung einer VRG – Aktiva 1. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG) PK.300.01
5. Vermögensaufstellung einer VRG – Passiva 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG) PK.350.01
6. Ertragsrechnung einer VRG 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG) PK.400.01
7. Ergänzende Angaben zur Pensionskasse Anlage 4 PK.500.01
8. Ergänzende Angaben zur VRG Anlage 5 PK.600.01
9. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte Anlage 6 PK.950.01
10. Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland Anlage 7 PK.004.03
11. Auflistung der Vermögenswerte Anlage 8 PK.006.02
12. Durchrechnung der Vermögenswerte Anlage 9 PK.006.03
13. Auflistung der Derivate Anlage 10 PK.008.01
14. Zu- und Abflüsse von Beiträgen und Leistungen Anlage 11 PK.029.06
15. Stammdaten zur VRG Anlage 12 PK.000.01

Abkürzung

PK-FJMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

Meldetechnische Bestimmungen

§ 3. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.

Abkürzung

PK-FJMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

2.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abkürzungen und Verweise

§ 4. (1) Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:

1.

Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß § 6 PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;

2.

soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;

3.

soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;

4.

soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG.

(2) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1.

Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;

2.

soweit auf Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 anzuwenden.

(3) Für Verweise auf Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1.

Soweit auf Bestimmungen der Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025, BGBl. II Nr. 323/2024, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden;

2.

soweit auf Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

PK-FJMV 2025

In- und Außerkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden.

(2) Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Abkürzung

PK-FJMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

Anlage 1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025

Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PK-FJMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

Anlage 2

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)

Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PK-FJMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

Anlage 3

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)

Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG

I. Eckdaten der VRG

Meldeposition Bezeichnung der Meldeposition
I.1. Rechnungsparameter
I.2. Rechnungsgrundlagen
I.3. Art der Pensionszusage
I.4. Risikovorsorge
I.5. Sofern folgende Positionen vorhanden sind, sind diese darzustellen:
a) Verwaltung von Zusagen in Sub-VG oder Sicherheits-VRG
b) Verwaltung von Zusagen in Lebensphasenmodellen
c) Beratungsausschuss / sonstige Ausschüsse zur Veranlagung
d) Konsortialgeschäft

II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der VRG nach Formblatt A (Anlage 2 1. und 2. Abschnitt)

Meldeposition Bezeichnung der Meldeposition
II.1. Allgemeine Angaben
a) Grundsätzliche Veranlagungsstrategie in der VRG
b) Auflistung der Vermögenswerte im Direktbestand (inkl. Investmentfonds) Anlagekategorie (II.2. lit. a bis g) Bezeichnung ISIN Wert
II.2. Erläuterungen zu den Vermögenswerten und zur Durchrechnung von Investmentfonds auf Ebene der VRG
a) Erläuterungen zu Guthaben und Kassenbestände
b) Erläuterungen zu Darlehen und Kredite
c) Erläuterungen zu Schuldverschreibungen
d) Erläuterungen zu Aktien und sonstige Beteiligungen
e) Erläuterungen zu Immobilien
f) Erläuterungen zu sonstige Vermögenswerte
g) Erläuterungen zum Einsatz von Derivaten
h) Volumen nicht durchgerechnet
i) Veranlagung in fremder Währung; Quote vor und nach Währungssicherungen unter Angabe getätigter Absicherungsgeschäfte
j) Brutto- und Nettoaktienveranlagung unter Angabe getätigter Absicherungsgeschäfte
k) Veranlagungen an nicht geregelten Märkten
l) Veranlagung in bis zur Endfälligkeit gewidmete Vermögenswerte (HTM) unter Angabe der Marktwerte, HTM-Werte und stiller Lasten bzw. stiller Reserven
m) Rückveranlagung bei Arbeitgebern
II.3. Sonstige Erläuterungen
a) Forderungen
b) Sonstige Aktiva
Anlagekategorie (II.2. lit. a bis g) Bezeichnung
--- ---

III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der VRG nach Formblatt B (Anlage 2 3. Abschnitt)

Meldeposition Bezeichnung der Meldeposition
III.1. Erläuterungen zum Veranlagungsergebnis
III.2. Erläuterungen zum versicherungstechnischen Ergebnis
III.3. Erläuterungen zum Ausgleich durch die Schwankungsrückstellung
III.4. Erläuterung zur Ergebnisverwendung

IV. Erläuterungen zur Schwankungsrückstellung

Meldeposition Bezeichnung der Meldeposition
IV.1. Art der Führung der Schwankungsrückstellung gemäß § 24 Abs. 2 PKG
IV.2. Höhe des Sollwertes der Schwankungsrückstellung (als Vonhundertsatz und betragsmäßig)

V. Erläuterungen zur Bewertung

Meldeposition Bezeichnung der Meldeposition
V.1. Allgemeines
V.2. Darstellung erkennbarer Risiken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 23 Abs. 2 PKG); insb. bei HTM Bewertungen
V.3. Bewertung der an nicht geregelten Märkten notierten Vermögenswerte (insb. Bewertungsmodelle)

VI. Erläuterung zur Invaliditätsvorsorge

VII. Erläuterungen zur Führung der Pensionskonten

VIII. Erläuterungen zur internen Kontrolle

Meldeposition Bezeichnung der Meldeposition
VIII.1. Angaben zur internen Revision
VIII.2. Angaben zur Compliance
VIII.3. Angaben zum Risikomanagement

IX. Anzahl

Meldeposition Bezeichnung der Meldeposition
IX.1. Anzahl der Anwartschaftsberechtigten
IX.2. Anzahl der Leistungsberechtigten

X. Bestätigung der Übereinstimmung der Pensionskassenverträge mit dem Pensionskassengesetz sowie mit § 3 Betriebspensionsgesetz

XI. Kurzbericht des Prüfaktuars

XII. Bestätigung des Abschlussprüfers

Abkürzung

PK-FJMV 2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

Anlage 4

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)

Ergänzende Angaben zur Pensionskasse

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