Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Ungarns über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2024-12-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 7 Abs. 2 des Abkommens wurden am 4. November bzw. 14. November 2024 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 14. Dezember 2024 in Kraft und wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 3 ab 5. November 2024 vorläufig angewandt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Ungarns (im Folgenden: Vertragsparteien) kommen

– im Bewusstsein der wechselseitigen Vorteile und des Interesses an der Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der gemeinsamen Staatsgrenze,

– im Bestreben der Verwirklichung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) der Europäischen Union und der darin übernommenen Verpflichtungen,

– zur Sicherung besserer Voraussetzungen für die Entwicklung und Stärkung der gegenseitigen gutnachbarlichen und freundschaftlichen Verbindungen sowie der Ausweitung des internationalen Tourismus, des Handels und der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mobilität

wie folgt überein:

Artikel 1

Gegenstand dieses Abkommens ist die Verbindung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße auf dem Gebiet der Republik Österreich und der Schnellstraße M 80 auf dem Gebiet Ungarns an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zwischen Heiligenkreuz im Lafnitztal und Szentgotthárd.

Artikel 2

1.

Die Verknüpfung der beiden Schnellstraßen erfolgt an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz im Lafnitztal auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet von Szentgotthárd auf ungarischer Seite zwischen den Grenzsteinen C 98/4 und C 98/5.

2.

Der Straßenverlauf und die zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze sind auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation im Detail festgelegt.

3.

Beim Anschluss der die Staatsgrenze überquerenden Straße sorgt die österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: ASFINAG) für die Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Grenzmarkierungen in dem betroffenen Grenzabschnitt.

Artikel 3

Die Umsetzung dieses Abkommens bewirkt keine Änderung des Verlaufs der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze.

Artikel 4

1.

Die ungarische Vertragspartei ermächtigt die österreichische Vertragspartei, die fehlende Verbindung zwischen der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der Schnellstraße M 80 auf einer Länge von maximal 20 Metern auf dem Gebiet des ungarischen Staates (im Folgenden: das Projekt) durch die ASFINAG im Rahmen des Bauprojekts der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße errichten zu lassen.

2.

Die ungarische Vertragspartei stellt alle Genehmigungen und Zustimmungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften bereit, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind.

3.

Die ASFINAG trägt die Baukosten und alle sonstigen Kosten, die beim Bau der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße anfallen. Die ungarische Vertragspartei trägt die Baukosten und alle sonstigen Kosten, die beim Bau der M 80 anfallen.

4.

Nach der Fertigstellung übergibt die österreichische Vertragspartei das Projekt der ungarischen Vertragspartei.

Artikel 5

1.

Zur Durchführung dieses Abkommens ist in der Republik Österreich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und in Ungarn das Ministerium unter der Leitung des für Verkehr zuständigen Ministers zuständig (im Folgenden: zuständige Stellen).

2.

Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens werden von einer bei Bedarf einzuberufenden bilateralen Expertenarbeitsgruppe (im Folgenden: Arbeitsgruppe) koordiniert.

3.

Die zuständigen Stellen beider Seiten ernennen den jeweiligen Vorsitz und die weiteren Mitglieder der Arbeitsgruppe, deren Namen sie einander schriftlich mitteilen.

Artikel 6

Etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien gütlich im Wege diplomatischer Verhandlungen beilegen.

Artikel 7

1.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.

2.

Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei, was durch den Austausch von Noten bestätigt wird. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag ab dem Tag der Zustellung der späteren Note in Kraft.

3.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen ab dem Tag, an dem die ungarische Vertragspartei mit Note der österreichischen Vertragspartei den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens zur vorläufigen Anwendung dieses Abkommens notifiziert, vorläufig anzuwenden.

4.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des sechsten Monats nach Eingang der Notifikation wirksam.

Geschehen zu Budapest am 23. Juli 2024 in zwei (2) Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

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