Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5a Abs. 4 des Bundesämtergesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2024, wird verordnet:

Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

§ 1. Folgende Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit werden im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 5a Bundesämtergesetz geschaffen:

1.

Am Bundesamt für Wasserwirtschaft wird die „BAW Research – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit am Bundesamt für Wasserwirtschaft“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.

2.

An der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen wird die „BAB Project – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.

Wirksamwerden der Gründung

§ 2. Die Gründung der jeweiligen Einrichtung wird mit folgendem Datum wirksam:

1.

Die Gründung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit „BAW Research – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit am Bundesamt für Wasserwirtschaft“ wird mit 15. Dezember 2024 wirksam.

2.

Die Gründung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit „BAB Project – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ wird mit 1. Jänner 2025 wirksam.

Inkrafttreten der Verordnung

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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