Verordnung des Bundeskanzlers über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 112/2026).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2024, wird festgestellt:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 112/2026).
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach
§ 25a Abs. 2 Z 1 ZDG € 605,60
und der Zuschlag zur Grundvergütung nach
§ 25a Abs. 2 Z 2 lit. a ZDG € 2.032,30
§ 25a Abs. 2 Z 2 lit. b ZDG € 1.881,90
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.