Verordnung des Bundeskanzlers über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-31
Status Aufgehoben · 2026-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 112/2026).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2024, wird festgestellt:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 112/2026).

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach

§ 25a Abs. 2 Z 1 ZDG € 605,60

und der Zuschlag zur Grundvergütung nach

§ 25a Abs. 2 Z 2 lit. a ZDG € 2.032,30

§ 25a Abs. 2 Z 2 lit. b ZDG € 1.881,90

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.