Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 57 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1.

Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der

1.

Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022, S. 1,

2.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2745 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die tierische Erzeugung, ABl. Nr. L 2023/2745 vom 11.12.2023,

3.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung, ABl. Nr. L 187 vom 26.7.2023, S. 40,

4.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1579 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Agrarpreisstatistiken, ABl. Nr. L 193 vom 1.8.2023, S. 14,

5.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1537 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die während der Übergangsregelung 2025-2027 für das Bezugsjahr 2026 zu übermitteln sind, und in Bezug auf Statistiken zu in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 187 vom 25.7.2023, S. 26,

6.

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 33 vom 5.2.2004, S. 1

gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken gemäß den in den nachfolgenden Kapiteln geregelten Themenbereichen zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten in Anlehnung an die Definitionen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/2379:

1.

Landwirtschaftlicher Betrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die auf dem Wirtschaftsgebiet der Union, entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit, wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in den Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A01.4, A.01.5 oder der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ aus Gruppe A.01.6 ausführt. Bei den Tätigkeiten aus Klasse A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren“ (mit Ausnahme der Insektenzucht) und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs“ erfasst;

2.

Milchwirtschaftliches Unternehmen: ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, das bzw. der Milch oder, in bestimmten Fällen, Milcherzeugnisse einkauft, um sie zu Milcherzeugnissen zu verarbeiten; der Ausdruck umfasst auch Betriebe, die Milch oder Rahm sammeln und die entsprechenden Mengen ganz oder teilweise an andere milchwirtschaftliche Unternehmen abgeben, ohne selbst eine Be- oder Verarbeitung vorzunehmen;

3.

Schlachthof: einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb mit der Genehmigung zum Schlachten und Ausnehmen von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;

4.

Brüterei: einen Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht;

5.

Erntejahr: ein Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt, einschließlich des Zeitraums, in dem alle Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Bodenbearbeitung, Anpflanzung und Ausbringen von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln) zur Sicherung dieser Ernte — auch während des vorangegangenen Kalenderjahres — ergriffen wurden;

6.

Themenbereich: den über die statistischen Einheiten zu erhebende Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich ein Einzelthema oder mehrere Einzelthemen umfasst;

7.

Einzelthema: den über die statistischen Einheiten zu erhebende genaue Informationsgehalt zu einem Themenbereich, wobei jedes Einzelthema ein oder mehrere Erhebungsmerkmale umfasst;

8.

Verwaltungsdaten: Daten, die aus einer nicht statistischen Quelle stammen, die sich in der Regel im Besitz einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, deren Hauptziel nicht in der Bereitstellung von Statistiken besteht, befinden;

9.

Metadaten: Informationen, die für die Erstellung, Verwendung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und mit denen Daten auf strukturierte Weise beschrieben werden.

(2) Hinsichtlich der zu erhebenden Merkmale gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2023/2745, Anhang V der Verordnung (EU) 2023/1538, Anhang V der Verordnung (EU) 2023/1579 und Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1537.

2.

Kapitel

Statistiken über die tierische Erzeugung

1.

Abschnitt

Themenbereich Viehbestand und Fleisch

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel oder Kaninchen halten sowie Schlachthöfe, wobei Schlachthöfe mit Geflügelschlachtungen erst ab 5 000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr erfasst werden.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

§ 4. Die Erhebungen über die Viehbestände, Fleischerzeugung und Tieranlieferung sind in der Häufigkeit gemäß Anlage I Spalte D über den Referenzzeitraum oder zum Stichtag gemäß Anlage I Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume oder zu im Kalenderjahr 2025 gelegenen Stichtagen, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäß Anlage I Spalte A mindestens auf der Ebene gemäß Anlage I Spalte F zu erheben:

1.

Anzahl der Tiere (Stück),

2.

Anzahl der Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,

3.

Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück),

4.

Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm),

5.

Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,

6.

Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm) aus biologischer Produktion und

7.

Vorausschätzung der Bruttoinlandserzeugung nach Anzahl der Tiere (Stück).

Erhebungsart

§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage I Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage I Spalte C genannten Datenquellen,

2.

eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder

3.

eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3 zu erfolgen.

2.

Abschnitt

Themenbereich Eier und Küken

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 7. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Legehennen zur Erzeugung von Konsumeiern halten, Brütereien mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Bruteiern sowie Unternehmen, die Küken ein- und ausführen.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

§ 8. Die Erhebungen über die Eier und Küken sind in der Häufigkeit gemäß Anlage II Spalte D über den Referenzzeitraum oder zum Stichtag gemäß Anlage II Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume oder zu im Kalenderjahr 2025 gelegenen Stichtagen, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 9. (1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäß Anlage II Spalte A auf der Ebene gemäß Anlage II Spalte F zu erheben:

1.

Anzahl der erzeugten Konsumeier (Stück, Kilogramm),

2.

Anzahl der erzeugten Konsumeier (Stück, Kilogramm) aus biologischer Produktion,

3.

Anzahl der wöchentlich in Brutschränken eingelegten Eier (Stück),

4.

Anzahl der wöchentlich geschlüpften Küken (Stück),

5.

Anzahl der ein- und ausgeführten Küken (Intra- und Extra-EU Importe und Exporte) (Stück),

6.

Anzahl der Brütereien und

7.

Kapazität der Brutschränke (Stück Bruteier).

Erhebungsart

§ 10. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage II Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage II Spalte D genannten Datenquellen oder

2.

eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 7.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 7zu erfolgen.

3.

Abschnitt

Themenbereich Milch und Milcherzeugnisse

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 11. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Milch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln erzeugen, Milch und Milcherzeugnisse verwenden sowie milchwirtschaftliche Unternehmen, die Milch und Milcherzeugnisse verwenden.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

§ 12. Die Erhebungen über die Milch und Milcherzeugnisse sind in der Häufigkeit gemäß Anlage III Spalte D über den Referenzzeitraum gemäß Anlage III Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 13. (1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien, jeweils gemäß Anlage III Spalte A, auf der Ebene gemäß Anlage III Spalte F zu erheben:

1.

Menge der Milch (Kilogramm),

2.

Menge der Milch aus biologischer Produktion (Kilogramm),

3.

Menge der verwendeten Vollmilch (Kilogramm),

4.

Menge der verwendeten Vollmilch aus biologischer Produktion (Kilogramm),

5.

Menge der hergestellten Milcherzeugnisse (Kilogramm),

6.

Menge der hergestellten Milcherzeugnisse aus biologischer Produktion (Kilogramm),

7.

Menge der verwendeten Magermilch (Kilogramm),

8.

Menge der verwendeten Magermilch aus biologischer Produktion (Kilogramm),

9.

Menge an Milchfett (Kilogramm),

10.

Menge an Milchfett aus biologischer Produktion (Kilogramm),

11.

Menge an Milcheiweiß (Kilogramm),

12.

Menge an Kuhmilcheiweiß aus biologischer Produktion (Kilogramm),

13.

Menge an Butteräquivalent (Kilogramm),

14.

Menge an Butteräquivalent aus biologischer Produktion (Kilogramm),

15.

Menge an Molkenpulveräquivalent (Kilogramm),

16.

Anzahl der milchwirtschaftlichen Unternehmen und Sammelstellen und

17.

Behandelte Menge (Kilogramm).

(2) Die Merkmale gemäß Anlage III Spalte A sind nur dann zu erheben, wenn gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2745 eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Daten zu den jeweiligen Milcherzeugnis- und Milchverwendungskategorien sowie zu den Unternehmenskategorien besteht.

Erhebungsart

§ 14. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage III Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage III Spalte C genannten Datenquellen oder

2.

eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 11 zu erfolgen.

4.

Abschnitt

Themenbereich Versorgungsbilanzen tierische Erzeugnisse

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 15. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die Milch, Milchprodukte, Fleisch, Eier, Fische oder tierische Fette herstellen, handeln, verwenden oder lagern.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 16. Die Berechnungen der Versorgungsbilanzen für tierische Erzeugnisse sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 17. Es sind die Mengen (Tonnen und Eier zusätzlich in Stück) für tierische Erzeugnisse je Aufkommens- und Verwendungsart gemäß Anlage IV Spalte A, auf nationaler Ebene zu erheben.

Erhebungsart

§ 18. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage IV Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage IV Spalte C genannten Datenquellen,

2.

Heranziehen von Statistikdaten oder

3.

eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.

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