Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Japanisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Belgien III 1/2025 Bulgarien III 1/2025 Dänemark III 1/2025 Deutschland III 1/2025 Estland III 1/2025 EU III 1/2025 Finnland III 1/2025 Frankreich III 1/2025 Griechenland III 1/2025 Irland III 1/2025 Italien III 1/2025 Japan III 1/2025 Kroatien III 1/2025 Lettland III 1/2025 Litauen III 1/2025 Luxemburg III 1/2025 Malta III 1/2025 Niederlande III 1/2025 Polen III 1/2025 Portugal III 1/2025 Rumänien III 1/2025 Schweden III 1/2025 Slowakei III 1/2025 Slowenien III 1/2025 Spanien III 1/2025 Tschechische R III 1/2025 Ungarn III 1/2025 Vereinigtes Königreich III 1/2025 *Zypern III 1/2025
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Juni 2019 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Abkommen gemäß seinem Art. 47 Abs. 1 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Gemäß einer Erklärung Dänemarks findet das gegenständliche Abkommen auf die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 216 vom 24.8.2018 S. 4, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN und
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
im Folgenden „Unions-Vertragspartei“,
einerseits
und
JAPAN
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die gemeinsamen Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, die die Grundlage ihrer vertieften und dauerhaften Zusammenarbeit als strategische Partner bilden,
EINGEDENK der Verbindungen zwischen ihnen, die seit der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Japan im Jahr 1991 immer enger geworden sind,
IN DEM WUNSCH, den wertvollen Beitrag zu ihren Beziehungen, den die in verschiedenen Bereichen bereits bestehenden Übereinkünfte geleistet haben, zu stärken und darauf aufzubauen,
IN DER ERKENNTNIS, dass angesichts der zunehmenden weltweiten Verflechtungen eine Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit notwendig geworden ist,
EINGEDENK, in dieser Hinsicht, ihrer gemeinsamen Verantwortung und Verpflichtung als gleichgesinnte globale Partner, eine gerechte und stabile internationale Ordnung im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen zu errichten und Frieden, Stabilität, Wohlstand und menschliche Sicherheit in der Welt zu verwirklichen,
GEWILLT, in dieser Hinsicht eng zusammenzuarbeiten, um die großen globalen Herausforderungen anzugehen, mit denen die internationale Gemeinschaft konfrontiert ist, wie Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, Klimawandel, Armut und Infektionskrankheiten sowie Bedrohungen der gemeinsamen Interesse im maritimen Bereich, im Cyberraum und im Weltraum,
FERNER GEWILLT, in dieser Hinsicht, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen,
ENTSCHLOSSEN, in dieser Hinsicht ihre Partnerschaft insgesamt durch den Ausbau ihrer politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen und durch den Abschluss von Übereinkünften umfassend zu stärken,
FERNER ENTSCHLOSSEN, in dieser Hinsicht, unter anderem durch verstärkte Konsultationen auf allen Ebenen und durch gemeinsame Maßnahmen in allen Fragen von gemeinsamem Interesse ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die Kohärenz dieser Zusammenarbeit insgesamt zu wahren,
UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Japan mitteilen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind; unter Hinweis darauf, dass etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem oben genannten Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur bindend sind, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; und ferner unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen unter das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Zweck und allgemeine Grundsätze
(1) Zweck dieses Abkommens ist es,
durch Förderung der politischen und sektorbezogenen Zusammenarbeit und Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich regionaler und globaler Herausforderungen, die Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien insgesamt zu stärken,
eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in internationalen und regionalen Organisationen und Foren zu schaffen,
durch Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts gemeinsam zu Frieden und Stabilität in der Welt beizutragen und
einen gemeinsamen Beitrag zur Förderung gemeinsamer Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu leisten.
(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks führen die Vertragsparteien dieses Abkommen auf der Grundlage der Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts durch.
(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Partnerschaft durch Dialog und Zusammenarbeit in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse in den Bereichen politische Fragen, Außen- und Sicherheitspolitik und sonstige sektorale Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien auf allen Ebenen, einschließlich der Ebene der Staats- und Regierungschefs, der Ministerebene und der Ebene hochrangiger Beamter, Treffen ab und fördern einen breiteren Austausch zwischen ihren Völkern sowie den parlamentarischen Austausch.
ARTIKEL 2
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1) Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsamen Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein, die Richtschnur der internen und internationalen Politik der Vertragsparteien sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind.
(2) Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte und Grundsätze in internationalen Foren. Bei der Förderung und Verwirklichung dieser Werte und Grundsätze arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls zusammen und stimmen sich ab, auch mit oder in Drittländern.
ARTIKEL 3
Förderung von Frieden und Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Frieden und Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien fördern gemeinsam die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, auch in ihren jeweiligen Regionen, und ermutigen die internationale Gemeinschaft, alle Streitigkeiten durch friedliche Mittel im Einklang mit dem Völkerrecht beizulegen.
ARTIKEL 4
Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch und sind bestrebt, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung gemeinsam zu handeln, indem sie unter anderem gemeinsame Standpunkte fördern, im Hinblick auf Entschließungen und Beschlüsse in internationalen Organisationen und Foren zusammenarbeiten, Länder bei ihren nationalen Bemühungen um dauerhaften Frieden in der Zeit nach einem Konflikt unterstützen und bei Krisenbewältigungsoperationen und anderen einschlägigen Programmen und Projekten kooperieren.
ARTIKEL 5
Massenvernichtungswaffen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Regelungen für Nichtverbreitung und Abrüstung zusammen, um durch die uneingeschränkte Einhaltung und Umsetzung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und anderer internationaler Verpflichtungen, die für die Vertragsparteien gelten, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu verhindern.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, unterzeichnet in London, Moskau und Washington am 1. Juli 1968 (im Folgenden „Nichtverbreitungsvertrag“) als wesentliche Grundlage der nuklearen Abrüstung, Eckpfeiler des globalen Systems der Nichtverbreitung und Rahmen für die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Darüber hinaus verfolgen die Vertragsparteien Strategien im Hinblick auf das Ziel einer sichereren Welt für alle und tragen weiterhin aktiv zu den entsprechenden weltweiten Bemühungen bei, wobei sie betonen, wie wichtig es ist, alle Widerstände gegen die Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregelungen anzugehen, und die Notwendigkeit unterstreichen, den Nichtverbreitungsvertrag zu wahren und zu stärken und die Voraussetzungen für eine Welt ohne Kernwaffen im Einklang mit den Zielen des Nichtverbreitungsvertrags in einer Weise zu schaffen, die die internationale Stabilität nach dem Grundsatz der unverminderten Sicherheit für alle fördert.
(3) Die Vertragsparteien bekämpfen weiterhin die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, insbesondere, indem sie ein wirksames System zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und Technologien, einschließlich der Endverwendungskontrolle und wirksamer Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen, aufbauen und aufrechterhalten.
(4) Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu festigen.
ARTIKEL 6
Konventionelle Waffen, einschließlich Kleiner und Leichter Waffen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Kontrolle des Transfers von konventionellen Waffen und von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammen und stimmen sich in diesem Bereich ab, um die Abzweigung dieser Waffen, Güter und Technologien zu verhindern, einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität zu leisten und menschliches Leid auf all diesen Ebenen zu verringern. Die Vertragsparteien entwickeln ihre Transferkontrollstrategien auf verantwortungsvolle Weise unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Sicherheitsanliegen auf globaler Ebene sowie in ihrer jeweiligen Region und in anderen Regionen und setzen sie auf verantwortungsvolle Weise um.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf die durch einschlägige internationale Instrumente wie den Vertrag über den Waffenhandel, unterzeichnet in New York am 2. April 2013, das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinen und Leichten Waffen unter allen Aspekten sowie einschlägige Resolutionen der Vereinten Nationen vorgegebenen Rahmen und arbeiten auf der Grundlage dieser Instrumente zusammen – und stimmen sich gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Instrumente ab –, um den unerlaubten Handel mit und die Abzweigung von konventionellen Waffen, einschließlich Kleiner und Leichter Waffen sowie Munition, zu verhindern und zu beseitigen. Die Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz umfasst gegebenenfalls die Förderung der Universalisierung und die Unterstützung der vollständigen Durchführung dieser Rahmen in Drittländern.
(3) Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen und zu festigen.
ARTIKEL 7
Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Untersuchung und Strafverfolgung von schweren Verbrechen von internationalem Belang unter anderem durch den Internationalen Strafgerichtshof und gegebenenfalls durch nach den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen eingesetzte Gerichte zu unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Ziele des am 17. Juli 1998 in Rom unterzeichneten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Statut") zusammen; zu diesem Zweck
unterstützen sie weiterhin die Universalität des Statuts, gegebenenfalls auch durch die Weitergabe von Erfahrungen hinsichtlich der Annahme der für die Unterzeichnung und Durchführung des Statuts erforderlichen Maßnahmen,
schützen sie die Integrität des Statuts durch die Wahrung seiner wichtigsten Grundsätze und
arbeiten sie zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zusammen.
ARTIKEL 8
Terrorismusbekämpfung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen in allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich der Abkommen über die internationale Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen – sofern diese für die Vertragsparteien gelten –, und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Informations- und Meinungsaustausch über sämtliche terroristischen Handlungen und die damit verbundenen Methoden und Vorgehensweisen unter Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten im Einklang mit dem Völkerrecht und ihrem jeweiligen Recht sowie ihren Vorschriften.
ARTIKEL 9
Eindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken
(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Verhütung, Verringerung, Kontrolle und Abwehr chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit zur Stärkung der in Drittländern vorhandenen institutionellen Kapazitäten für die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.
ARTIKEL 10
Internationale und regionale Zusammenarbeit und Reform der Vereinten Nationen
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Unterstützung ihres Engagements für einen wirksamen Multilateralismus Meinungen auszutauschen, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und gegebenenfalls ihre Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler und regionaler Organisationen und Foren abzustimmen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen‚ um die Reform der Vereinten Nationen mit dem Ziel zu unterstützen, die Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kapazität und Repräsentativität des gesamten Systems der Vereinten Nationen, einschließlich des Sicherheitsrates, zu stärken.
ARTIKEL 11
Entwicklungspolitik
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch über die Entwicklungspolitik, unter anderem durch einen regelmäßigen Dialog, und stimmen gegebenenfalls ihre spezifischen Strategien zur nachhaltigen Entwicklung und zur Beseitigung der Armut auf globaler Ebene ab.
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