Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-01-01
Status Aufgehoben · 2028-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
Änderungshistorie JSON API

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 54 mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B‑VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und gesundheitspolitische Zielsetzungen

(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner der Zielsteuerung-Gesundheit überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung

1.

weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur auf Bundesebene und Landesgesundheitsfonds auf Länderebene zur regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und zur Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG Zielsteuerung-Gesundheit und der sich daraus ergebenden Festlegungen einzurichten, wobei die Bundesgesundheitsagentur maßgeblich im Interesse einer gemeinsamen und abgestimmten Weiterentwicklung des Gesundheitssystems zu stärken ist,

2.

Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,

3.

das Transplantationswesen und wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung zu fördern,

4.

Mittel zur Stärkung der ambulanten Versorgung, insbesondere der Primärversorgung, sowie zum Aufbau von neuen überregionalen Versorgungsangeboten und zum Aufbau von überregional erforderlicher Infrastruktur vorzusehen,

5.

Zur Erreichung der Ziele im eHealth- und ELGA-Bereich und der Umsetzung der Maßnahmen zur Steigerung der Digitalisierung im österreichischen Gesundheitswesen solidarisch aufgebrachte Mittel gemäß Art. 31 vorzusehen.

6.

die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der Sozialversicherung, des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Dachverband) und der Träger der über Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten (im Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen und

7.

den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patient:innen, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren.

(2) Zur nachhaltigen Ausrichtung des öffentlichen Gesundheitssystems und zur Sicherstellung einer hochqualitativen Gesundheitsversorgung sowie um weiteren Tendenzen zur Privatisierung des medizinischen Leistungsgeschehens entgegenzuwirken, wird das solidarische Gesundheitssystem substantiell auch durch zusätzliche öffentliche Mittel, die über die Bundesgesundheitsagentur abgewickelt werden, gestärkt und ausgebaut. Bei der Planung und Organisation der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Zielsteuerung sind die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen sämtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen. Ziel ist ein zweckmäßiger Einsatz begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitssystems mit Orientierung am „Best Point of Service“ unter besonderer Berücksichtigung des Grundprinzips „digital vor ambulant vor stationär“. Dies erfolgt insbesondere durch eine Steuerung von Patientenwegen mittels verstärktem Einsatz von eHealth und Telemedizin sowie durch einen bedarfsgerechten Einsatz dieser Ressourcen, um die wesentlichen Aufgaben der öffentlichen Gesundheitsversorgung sicherzustellen.

(3) In Hinblick auf das Bevölkerungswachstum und die demografische Entwicklung ist die extra- und intramurale öffentliche Versorgung mit Gesundheitsleistungen entsprechend weiter zu entwickeln, wobei die Stärkung des ambulanten Bereichs zur Entlastung des akutstationären Bereichs im Mittelpunkt steht. Ziel ist es, der Bevölkerung nachhaltig eine wohnortnahe Versorgung auf der Grundlage des Sachleistungsprinzips auch zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden möglichst multiprofessionell und interdisziplinär nachhaltig zur Verfügung zu stellen. Dafür sind Maßnahmen für eine integrative und sektorenübergreifende Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens zu forcieren. Im intra- und extramuralen Bereich sind Strukturveränderungen zu intensivieren und werden folgende Schritte gesetzt:

1.

Dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ folgend, ist die Digitalisierung im Gesundheitswesen zu forcieren.

2.

Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur als solides konvergentes Fundament für eine weitreichende Digitalisierung im Gesundheitswesen und an der Nahtstelle zum Pflegewesen

3.

Quantitativ wird der ambulante insbesondere niedergelassene Bereich durch die Schaffung von zusätzlichen Vertragsstellen vorrangig in vergemeinschafteten Formen wie PVE sowie weiterer Angebote ausgebaut. Qualitativ wird die Sachleistungsversorgung im niedergelassenen Bereich durch die Herstellung verbindlicher, moderner und einheitlicher Leistungskataloge je Träger und eines bundesweit einheitlichen Gesamtvertrages der ÖGK samt harmonisierter Honorierung gestärkt.

4.

Die gemeinsame Planung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist so weiterzuentwickeln, dass die erforderlichen Strukturveränderungen sektorenübergreifend abgebildet und durch die Erhöhung der Verbindlichkeit entsprechend unterstützt werden.

a)

Auf Basis der Planungsvorgaben auf Bundesebene legt die Planung auf Landesebene die Kapazitäten und regionale Verortung von Gesundheitseinrichtungen im Sachleistungsbereich sowie deren konkrete und verbindliche Versorgungsaufträge sowohl im intra- als auch extramuralen Bereich verbindlich fest.

b)

Die Umsetzung der verbindlichen Planung einschließlich der Versorgungsaufträge im niedergelassenen Bereich erfolgt durch die Sozialversicherung unter Anpassung der notwendigen Regelungen.

5.

Zur Umsetzung der erforderlichen Strukturmaßnahmen werden über den Weg der Bundesgesundheitsagentur zusätzliche öffentliche Mittel gemäß Art. 31 bereitgestellt, deren Verwendung gemeinsam durch die Zielsteuerungspartner festgelegt wird. Die Strukturmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer kostendämpfender Auswirkung auf die Gesundheitsausgaben gesundheitsökonomisch zu bewerten. Zur gemeinsamen Steuerung werden entsprechende Prozesse vorgesehen und auf Bundes- sowie Landesebene umgesetzt.

(4) Optimierung der Patient:innenströme und –wege gemäß Art. 9 nach dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ zur Versorgung der Bevölkerung am „Best Point of Service“. Dazu ist die Gesundheitsberatung 1450 als niederschwellige, digitale Kontaktstelle bei Gesundheitsfragen und gesundheitlichen Problemen einzusetzen sowie die Primärversorgung als allgemeine und direkt zugängliche Kontaktstelle im Sinne einer umfassenden Grundversorgung zu stärken.

(5) Die Sicherstellung von ausreichend und entsprechend qualifiziertem Personal, auch unter Stärkung und Aufwertung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe im öffentlichen Gesundheitssystem ist ein weiterer gesundheitspolitischer Schwerpunkt.

(6) Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Arzneimitteln inkl. Sicherstellung von bundesweit einheitlich festgelegten Regelungen zum Einsatz von innovativen bzw. hochpreisigen Arzneimitteln unter Wahrung der nachhaltigen Finanzierbarkeit:

1.

Etablierung eines bundesweit einheitlichen Bewertungsprozesses sowie eines Bewertungsboards für ausgewählte Arzneispezialitäten im intramuralen Bereich und an der Schnittstelle, wobei der EKO-Prozess unberührt bleibt.

2.

Sicherstellung der Arzneimittelversorgung insbesondere durch Ausweitung der Lagerung von versorgungsrelevanten Arzneimitteln und kritischen Wirkstoffen in Österreich sowie Verbesserung der Rahmenbedingungen für alternative Beschaffungsmöglichkeiten.

3.

Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz auch hinsichtlich Versorgungsengpässen

(7) Gesundheitsförderung und Prävention werden deutlich ausgebaut und im Rahmen einer gesamtheitlichen und umfassenden Public Health Orientierung als wichtige Säule des Gesundheitssystems etabliert.

(8) Eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des Gesundheitswesens zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung sowie zur Erhöhung der Patient:innensicherheit gemäß der internationalen Patient:innensicherheitszielen der WHO

(9) Zur Verbesserung der Planung- und Qualitätsarbeit werden auch alle Ärztinnen bzw. Ärzte ohne Vertrag mit der Sozialversicherung bis 01.01.2026 an das ecard System angebunden. Eine verpflichtende bundesweit einheitliche Diagnosencodierung ist schrittweise so umzusetzen, dass eine entsprechende Dokumentation durch die Vertragspartner:innen der Sozialversicherung spätestens mit 01.01.2025 und durch Nicht-Vertragspartner:innen spätestens mit 01.01.2026 sichergestellt ist.

(10) Die Diagnosedaten der Vertragspartner:innen sind im Wege der Abrechnung an die Sozialversicherung zu übermitteln und in weiterer Folge durch die Sozialversicherung an die ZS-Partner zu übermitteln.

(11) Die Verbesserung des Nahtstellenmanagements zwischen den verschiedenen Leistungserbringer:innen.

(12) Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur

1.

Die Gesundheitsberatung 1450 ist in die eHealth Governance zu überführen und darüber hinaus als gemeinsames Projekt zu finanzieren, zu steuern, zentral auszubauen sowie um eine web- und app-basierte Gesundheitsberatung unter Einbindung gesundheit.gv.at zu ergänzen.

2.

Weiterentwicklung, Ausbau und Modernisierung von ELGA und Verpflichtung aller GDA zur vollständigen Dokumentation in ELGA und Teilnahme am Austrian Health CERT.

3.

Das e card-System ist eIDAS-konform auszugestalten.

4.

Entwicklung und Regulierung digitaler Gesundheitsanwendungen und Verankerung in der Regelversorgung

5.

Telemedizinische Services werden ausgebaut und als ein wesentliches Element in der Versorgung etabliert.

6.

Telemedizin soll auch für „Managed Care“ Modelle im Sinne von integrierten Versorgungsmodellen für einzelne Patienten:innengruppen und die stringente Steuerung der Patient:innen eine zentrale Rolle einnehmen.

7.

Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze auch im Bereich der digitalen Gesundheitsanwendungen,

(12) Bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitswesens ist der Grundsatz zu beachten, dass die für die Planung zuständigen Entscheidungsträger auch für die Finanzierung verantwortlich sein müssen und dass zwischen den Gesundheitssektoren das Prinzip „Geld folgt Leistung“ gilt.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 2

Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – das gesamte österreichische Gesundheitswesen und – soweit davon betroffen – die Nahtstellen zum Pflegebereich.

(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 3

Begriffsbestimmungen

1.

„Ambulanter Bereich“: Die ambulante Gesundheitsversorgung (insbesondere ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen im Sinne des SV-Rechts) im niedergelassenen Bereich, in selbstständigen Ambulatorien und in Spitalsambulanzen.

2.

„Ambulanter Bereich der Sachleistung“: Der ambulante Bereich der Sachleistung umfasst niedergelassene Ärztinnen bzw. Ärzte und Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen, Primärversorgungseinheiten und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger und Spitalsambulanzen.

3.

„Ambulante Fachversorgung“: Die ambulante Fachversorgung umfasst ambulante Leistungserbringung aus den Fachbereichen. Die Fachbereiche orientieren sich an der Systematik der Sonderfächer gemäß Ärzteausbildungsordnung (ÄAO 2015) und schließen auch andere Gesundheitsberufe mit ein.

4.

„Best point of service“: Die kurative Versorgung ist jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig zu erbringen.

5.

„eHealth”: die kosteneffiziente und sichere Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Unterstützung der Gesundheit und gesundheitsnahen Bereichen einschließlich Gesundheitsdienstleistungen, Gesundheitsüberwachung sowie gesundheitlicher Aufklärung, Bildung und Forschung.

6.

„Gesundheitsförderung“: Gesundheitsförderung gestaltet über das Gesundheitswesen hinaus Rahmenbedingungen und Verhältnisse, die die Menschen dabei unterstützen, mehr Kontrolle über ihre Gesundheit zu erlangen und sie zu verbessern durch Beeinflussung der Determinanten für Gesundheit (allgemeine Bedingungen der sozioökonomischen, kulturellen und physischen Umwelt, Klima, Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion, Bildung, Arbeitsumfeld, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Arbeitslosigkeit, Wasser und sanitäre Anlagen, Gesundheitsversorgung, Wohnverhältnisse, soziale und kommunale Netzwerke, Faktoren individueller Lebensweisen, Alter, Geschlecht und Erbanlagen, etc.). Gesundheitsförderung kann Behandlungs- und Pflegebedarf verzögern und ist Teil eines umfassenden Gesundheitssystems.

7.

„Gesundheitskompetenz“: Gesundheitskompetenz ist verknüpft mit allgemeiner Bildung und umfasst das Wissen, die Motivation und die Fähigkeiten von Menschen, relevante Gesundheitsinformationen zu finden, zu verstehen, zu beurteilen und anzuwenden, um im Alltag in den Bereichen Gesundheitsförderung (zur Erhaltung und Stärkung der Gesundheit), Prävention (zur Vorbeugung von Beschwerden oder Erkrankungen) und Krankenversorgung (bei bestehenden Beschwerden oder Erkrankungen) Entscheidungen treffen zu können, die zur Erhaltung oder Verbesserung der Lebensqualität und Gesundheit während des gesamten Lebensverlaufs beitragen. Gesundheitskompetenz ist einerseits eine Frage der persönlichen Fähigkeiten, hängt aber andererseits von den Anforderungen der Umgebung an diese Fähigkeiten ab.

8.

„Gesundheitstelematik-Infrastruktur (GTI)”: Gesamtheit der Komponenten der Informatik und Telekommunikation, die zur Verarbeitung von genetischen Daten gemäß Art. 4 Z 13 DSGVO, biometrische Daten gemäß Art. 4 Z 14 DSGVO und Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO in digitaler Form genutzt werden.

9.

„Health in all Policies (Gesundheit in allen Politikfeldern)“: Durch verstärktes Berücksichtigen des Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren soll die Gesundheit der Bevölkerung wirksam und nachhaltig gefördert werden.

10.

„Health Technology Assessment (HTA)“: Prozess zur systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel, aber auch Organisationsstrukturen, in denen medizinische Leistungen erbracht werden. Untersucht werden dabei Kriterien wie Wirksamkeit, Sicherheit und Kosten, jeweils unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ethischer Aspekte.

11.

„Integrative Versorgungsplanung“: Es werden alle Elemente des Versorgungssystems sowie deren Beziehungen und Wechselwirkungen gleichzeitig in eine Gesamtschau einbezogen. Damit wird die herkömmliche isolierte Analyse und Planung einzelner Systemelemente (z. B. Krankenanstalten) ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf andere Elemente abgelöst.

12.

„Integrierte Versorgung“: Darunter wird eine patientenorientierte, kontinuierliche, sektorenübergreifende, interdisziplinäre und/oder multiprofessionelle und nach standardisierten Versorgungskonzepten ausgerichtete Versorgung verstanden.

13.

„Interdisziplinäre Versorgungsmodelle“: Zusammenarbeit von Ärztinnen bzw. Ärzten unterschiedlicher Fachbereiche (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Gynäkologie, Labor, Radiologie etc.) sowie von nicht-ärztlichen Gesundheitsdiensteanbieter:innen (diplomiertes Pflegepersonal, Physiotherapeut:innen, etc.) in Gruppenpraxen oder selbstständigen Ambulatorien sowie ggf. in weiter zu entwickelnden Organisationsformen.

14.

„öffentliche Gesundheitstelematik-Infrastruktur (ö. GTI)“: Gesundheitstelematik-Infrastruktur, die unter eigener Verantwortung bzw. im Auftrag von Körperschaften öffentlichen Rechts errichtet oder betrieben werden

15.

„Primärversorgung (Primary Health Care)“: Die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung. Sie soll den Versorgungsprozess koordinieren und gewährleistet ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung. Sie berücksichtigt auch gesellschaftliche Bedingungen.

16.

„Public Health“: Schaffung von gesellschaftlichen Bedingungen, Umweltbedingungen und Bedingungen einer bedarfsgerechten sowie effektiven und effizienten gesundheitlichen Versorgung unter denen Bevölkerungsgruppen gesund leben können.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

2.

Abschnitt

Planung

Art. 4

Grundsätze der Planung

(1) Die gemeinsame Planung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist so weiterzuentwickeln und verbindlich zu machen, dass die erforderlichen Strukturveränderungen sektorenübergreifend abgebildet werden. Durch die Erhöhung der Verbindlichkeit der Planung ist diese so auszugestalten, dass sie bedarfsprüfungsersetzend ist und Stellenpläne verbindlich determiniert.

(2) Die integrative Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur hat den von der Zielsteuerung-Gesundheit vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen, den Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“ zu berücksichtigen und erfolgt auf Basis vorhandener Evidenzen und sektorenübergreifend. Sie umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und Nahtstellen zu angrenzenden Bereichen. Bestandteil dieser Vereinbarung ist es, die Realisierung einer integrativen Planung insbesondere für die folgenden Bereiche sicherzustellen:

1.

Ambulanter Bereich der Sachleistung, d.h. niedergelassene Ärztinnen bzw. Ärzte und Zahnärztinnen bzw. -ärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Spitalsambulanzen;

2.

Akutstationärer Bereich und tagesklinischer Bereich (d.h. landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten und Unfallkrankenhäuser), sofern dieser aus Mitteln der Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder teilweise finanziert wird;

3.

Ambulanter und stationärer Rehabilitationsbereich mit besonderer Berücksichtigung des bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus von Rehabilitationsangeboten für Kinder und Jugendliche;

4.

Digitaler Bereich (Berücksichtigung digitaler Angebote in Versorgungsmodellen)

(3) Als Rahmenbedingungen bei der integrativen Versorgungsplanung sind mit zu berücksichtigen:

1.

Versorgungswirksamkeit von Wahlärztinnen bzw. -ärzte, Wahltherapeut:innen, Sanatorien und sonstigen Wahleinrichtungen, sofern von diesen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbracht werden

2.

Sozialbereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements und hinsichtlich komplementärer Versorgungsstrukturen (im Sinne „kommunizierender Gefäße“) für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist (z. B. psychosozialer Bereich, Pflegebereich);

3.

Rettungs- und Krankentransportwesen (inkl. präklinischer Notfallversorgung) im Sinne bodengebundener Rettungsmittel und Luftrettungsmittel (inkl. und exkl. der notärztlichen Komponente) sowie Krankentransportdienst.

(4) Die integrative Versorgungsplanung hat die Beziehungen zwischen allen in Abs. 2 und 3 genannten Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Im Sinne von gesamtwirtschaftlicher Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind.

(5) Die integrative Versorgungsplanung hat bevölkerungs- und patient:innenorientiert zu erfolgen. Die Versorgungsqualität ist durch das Verschränken der Gesundheitsstrukturplanung mit einzuhaltenden Qualitätskriterien im Sinne der Bestimmungen gemäß Art. 10 sicherzustellen.

(6) Die integrative Versorgungsplanung verfolgt insbesondere das Ziel einer schrittweisen Verlagerung der Versorgungsleistungen von der akutstationären hin zu tagesklinischer und ambulanter Leistungserbringung unter bestmöglicher Ausschöpfung von digitalen Möglichkeiten im Sinne der Leistungserbringung am jeweiligen „Best Point of Service“ unter Sicherstellung hochwertiger Qualität.

(7) Eine möglichst rasche und lückenlose Behandlungskette ist durch verbessertes Nahtstellenmanagement und den nahtlosen Übergang zwischen den Einrichtungen bzw. den Bereichen, u.a. durch gesicherten Informationstransfer mittels effektiven und effizienten Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, sicherzustellen.

(8) Die integrative Versorgungsplanung setzt entsprechend den Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Prioritäten:

1.

Reorganisation aller in Abs. 2 angeführten Bereiche in Richtung eines effektiveren und effizienteren Ressourceneinsatzes, gemäß dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ und der Forcierung der Digitalisierung im Gesundheitswesen.

2.

Stärkung des ambulanten Bereichs insbesondere durch raschen flächendeckenden Ausbau von Primärversorgungseinheiten (PVE) und der Entwicklung von ambulanten Fachversorgungsstrukturen.

3.

Weiterentwicklung des akutstationären und tagesklinischen Bereichs, insbesondere durch Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten, die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen sowie die Weiterentwicklung einzelner Krankenanstalten zu Einrichtungen für eine Grund- und Fachversorgung.

4.

Forcierung des Aufbaus von spitalsambulanten Angeboten inklusive innovativer Versorgungsformen, insbesondere um den stationären Bereich zu ersetzen bzw. zu entlasten.

5.

Ausbau einer österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung für Menschen mit chronischen Krankheiten

6.

Gemeinsame überregionale und sektorenübergreifende Planung der für die vorgesehenen Versorgungsstrukturen und -prozesse erforderlichen Personalressourcen unter optimaler Nutzung der Kompetenzen der jeweiligen Berufsgruppen

7.

Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung sowohl für körperliche als auch psychische Erkrankungen. Dabei ist das Ziel zu verfolgen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter sachleistungsbezogener Versorgungsstrukturen, der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ambulante Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist.

(9) Die Vertragsparteien kommen überein, die für die integrative Versorgungsplanung notwendigen Datengrundlagen (inkl. bundesweit einheitlicher Datengrundlagen für alle Gesundheitsberufe) in ausreichender Qualität entsprechend Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art. 16 Abs. 4 ist die Implementierung einer flächendeckenden verpflichtenden elektronischen Dokumentation von Diagnosen in codierter Form im ambulanten Bereich auf Basis der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in der von dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium herausgegebenen Fassung vorgesehen.

(10) Weiterentwicklung des Großgeräteplans (GGP) insbesondere unter Bedachtnahme einer evidenzbasierten Zuweisung durch Ärztinnen und Ärzte, der Auslastung der bestehenden Geräte und der Wartezeiten.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 5

Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit

(1) Die zentralen Planungsinstrumente für die kurz-, mittel- und langfristige integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Der ÖSG ist der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG gemeinsam vorzunehmende konkrete verbindliche Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung. ÖSG und RSG sind integrale Bestandteile der Zielsteuerung-Gesundheit und mit den Zielen und Maßnahmen der Gesundheitsreform abgestimmt.

(2) Der ÖSG umfasst verbindliche Vorgaben für RSG im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 2 angeführten Bereiche, verfolgt die Zielsetzungen gemäß Art. 4 Abs. 4 bis 8, legt die Kriterien für die Gewährleistung der bundesweit einheitlichen Versorgungsqualität fest und stellt damit eine Grundlage für die Abrechenbarkeit von Leistungen der Gesundheitsversorgung dar.

(3) Die Inhalte des ÖSG umfassen insbesondere:

1.

Informationen zur aktuellen regionalen Versorgungssituation;

2.

Grundsätze und Ziele der integrativen Versorgungsplanung;

3.

Quantitative und qualitative Planungsvorgaben und -grundlagen für die bedarfsgerechte Dimensionierung der Versorgungskapazitäten bzw. der Leistungsvolumina;

4.

Versorgungsmodelle für die abgestufte bzw. modulare Versorgung in ausgewählten bzw. speziellen Versorgungsbereichen (z. B. HOS/PAL Erwachsene und Kinder, AG/R) inkl. Nahtstellen sowie inhaltliche Vorgaben für Organisationsformen und Betriebsformen;

5.

Vorgaben von verbindlichen Mindestfallzahlen für ausgewählte medizinische Leistungen zur Sicherung der Behandlungsqualität sowie Mindestfallzahlen als Orientierungswerte für die Leistungsangebotsplanung;

6.

Kriterien zur Strukturqualität und Prozessqualität sowie zum sektorenübergreifenden Prozessmanagement als integrale Bestandteile der Planungsaussagen;

7.

Grundlagen für die Festlegung von Versorgungsaufträgen (Aufgabenprofile, Leistungsmatrizen, Strukturqualitätskriterien) auf regionaler Ebene (RSG) für die ambulante und stationäre Akutversorgung unabhängig von einer Zuordnung auf konkrete Anbieterstrukturen: Leistungsmatrizen, Aufgabenprofile und Qualitätskriterien;

8.

Kriterien für die Bedarfsfeststellung und die Planung von Angeboten für multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung sowie für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung gemäß Art. 6.

9.

Verbindliche überregionale Versorgungsplanung für hochspezialisierte komplexe Leistungen bzw. Therapien von überregionaler Bedeutung in Form von Bedarfszahlen zu Kapazitäten sowie der Festlegung von Leistungsstandorten und deren jeweiliger Zuständigkeit für zugeordnete Versorgungsregionen.

10.

Festlegung der von der Planung zu erfassenden, der öffentlichen Versorgung dienenden medizinisch-technischen Großgeräte inkl. österreichweiter Planungsgrundlagen, Planungsrichtwerte (insbesondere auch hinsichtlich der von diesen Großgeräten zu erbringenden Leistungen bzw. deren Leistungsspektrum sowie deren Verfügbarkeit) und Qualitätskriterien; Festlegung der bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderlichen Anzahl der Großgeräte (Bandbreiten)

11.

Standort- und Kapazitätsplanung von Großgeräten mit überregionaler Bedeutung (insbesondere Strahlentherapiegeräte, Coronarangiographie-Anlagen und Positronen-Emissions-Tomographiegeräte) ist auf Bundesebene zu vereinbaren; weiters die standortbezogene und mit den Versorgungsaufträgen auf regionaler Ebene abgestimmte Planung der übrigen medizinisch-technischen Großgeräte; im Sinne einer gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstigen Leistungserbringung bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien sind Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Geräten intra- und extramural verstärkt zu berücksichtigen.

12.

Vorgaben für Aufbau, Inhalte, Struktur, Planungsmethoden, Darstellungsform und Planungshorizont der RSG in bundesweit einheitlicher Form.

13.

Verbindliche integrierte Rehabilitationsplanung

(4) Der ÖSG ist während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur nach den Vorgaben der Zielsteuerung-Gesundheit kontinuierlich gesamthaft weiterzuentwickeln. Ergänzungen und Weiterentwicklungen des ÖSG erfolgen gemeinsam zwischen Bund, Bundesländern und Sozialversicherung nach partnerschaftlich festgelegten Prioritäten gemäß Art. 4 Abs. 8. Im ÖSG sind bis Ende 2024 die für die Umsetzung der verbindlichen Planung und der Versorgungsaufträge auf regionaler Ebene notwendigen Vorgaben festzulegen.. Der Schwerpunkt der Ergänzungen liegt entsprechend der Zielsteuerung-Gesundheit im ambulanten Bereich. Es werden jedenfalls folgende Entwicklungsschritte vereinbart:

1.

Aktualisierung von Ist-Stand und Bedarfsprognosen

2.

jährliche Wartung und Weiterentwicklung der Leistungsmatrizen für den ambulanten und den akutstationären Bereich und sukzessive Festlegung weiterer verbindlicher Mindestfallzahlen für medizinische Leistungen bzw. Leistungsbündel entsprechend international vorhandener Evidenz;

3.

Weiterentwicklung der Planungsgrundlagen und Qualitätskriterien für alle Bereiche, insbesondere für interdisziplinäre und multiprofessionelle Versorgungsformen;

4.

Weiterentwicklung der überregionalen Versorgungsplanung auf Basis einer entsprechenden Beobachtung und bei Bedarf Ergänzung weiterer Versorgungsbereiche;

5.

Planung der ambulanten Rehabilitation der Phase III, die zur Stabilisierung der Erfolge aus der ambulanten Rehabilitation der Phase II oder auch der stationären Rehabilitation der Phase II dienen soll, muss bestehende integrierte Versorgungsstrukturen (insbesondere Primärversorgung), fachärztliche Versorgung und die vorhandenen Evidenzen berücksichtigen;

6.

Präzisierung der notwendigen Schritte zur Berücksichtigung der präklinischen Versorgung inkl. Rettungs- und Krankentransportdienst in der Planung;

7.

Weiterentwicklung von morbiditätsbasierten Methoden der Bedarfsschätzung in der Gesundheitsversorgung und pilothafte Anwendung (Versorgungsforschung);

8.

Weiterentwicklung der Grundlagen (z. B. Messgrößen) zur Planung des gesamten ambulanten Bereichs;

9.

Festlegung und Vorgabe einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Überprüfung der Einhaltung von Strukturqualitätskriterien, der Einhaltung der Leistungsmatrizen und bei Setzung von Konsequenzen im Falle der Nichterfüllung

(5) Revisionen der ÖSG-Inhalte werden auf der jeweils aktuellen Datenbasis grundsätzlich im Abstand von maximal fünf Jahren vorgenommen. Die notwendige Wartung einzelner Teile des ÖSG sowie Ergänzungen haben bei Bedarf während der Laufzeit dieser Vereinbarung zeitnah zu erfolgen.

(6) Der ÖSG sowie Revisionen, Wartungen und Ergänzungen des ÖSG sind gemäß Abs. 9 Z 1 zu veröffentlichen.

(7) Die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) sind je Bundesland entsprechend den Vorgaben des ÖSG gemäß Abs. 3 Z 12 bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiter zu entwickeln und regelmäßig zu revidieren. In Verbindung mit der Verbindlichkeit der Planung sind die RSG spätestens bis Ende 2025 entsprechend der Vorgaben des ÖSG anzupassen. Die Qualitätskriterien des ÖSG gelten bundesweit einheitlich. Die Schwerpunkte der RSG sind jedenfalls:

1.

Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich, wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwerte für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist.

2.

Festlegung der Kapazitätsplanungen zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG) für den ambulanten Bereich der Sachleistung mit folgenden Angaben:

a)

Kapazitäten,

b)

Zahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringer:innen,

c)

bei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß § 6 Abs. 7 Z 5 und 6 KAKuG,

d)

Konkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen sowie

e)

allenfalls der Versorgungstypen;

3.

Definition von Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;

4.

Die Zahl und örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen (z. B. Gruppenpraxen, Selbständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur aufgrund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete natürliche Einzugsgebiete herangezogen werden können.

5.

Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art. 6 und Bereinigung von Parallelstrukturen im Sinne des Art. 4 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 8 Z 3; konkretisierte Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten;

6.

Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Abs. 3 Z 9 inkl. Definition von Versorgungsgebieten je Standort;

7.

Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatient:innen;

(8) Die RSG sind auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund mindestens vier Wochen vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. Die jeweils aktuelle Fassung des RSG ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen und auf der Website des jeweiligen Landes zu veröffentlichen.

(9) Bund und Länder kommen überein, zur Verbindlichkeit der Planung im ÖSG Folgendes sicherzustellen:

1.

Der ÖSG und seine Änderungen sind von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im RIS, sowie auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums unbeschadet Z 2 als Sachverständigengutachten zu veröffentlichen und sind dem Verwaltungshandeln der ZS-Partner zugrunde zu legen.

2.

Die einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des ÖSG sind durch die gemeinsam eingerichtete Gesundheitsplanungs GmbH als Verordnung kundzumachen.

(10) Bund und Länder kommen überein, zur Verbindlichkeit der Planung im RSG Folgendes sicherzustellen:

1.

Der RSG und seine Änderungen sind vom jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im RIS sowie auf der Website der jeweiligen Landesregierung zu veröffentlichen und sind dem Verwaltungshandeln der ZS-Partner zugrunde zu legen.

2.

Die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG sind durch die gemeinsam eingerichtete Gesundheitsplanungs GmbH als Verordnung kundzumachen. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können.

3.

Der jeweiligen Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ist mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(11) Krankenanstaltenrechtliche oder ärzterechtliche Bedarfsprüfungen entfallen, wenn die Verordnungen gemäß Abs. 9 und 10 zur Beurteilung des Bedarfs hinreichend detailliert sind. Im Fall von erforderlichen Bedarfsprüfungen in Bezug auf Versorgungsstrukturen, die nicht im RSG enthalten sind, sind die im ÖSG und RSG festgelegten Planungskriterien anzuwenden. Die Bundesgesetzgebung bzw. die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die verbindlichen Inhalte des ÖSG und des jeweiligen RSG in ihren Bereichen als verbindlicher rechtlicher Rahmen für die bundes- und landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften umzusetzen sind. Die bisherige Parteistellung der Interessensvertretungen im Bedarfsprüfungsverfahren ist durch ein Recht auf Stellungnahme zu ersetzen.

(12) Kommt in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen über den verbindlichen Teil des RSG bzw. dessen Änderung zustande, bleiben die bestehenden Planungskompetenzen des jeweiligen Landes bzw. der Sozialversicherung unberührt.

(13) Im Einklang mit dem ÖSG und den RSG sind die den Gesundheitsdiensteanbieter:innen erteilten bzw. bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.

(14) Die Abrechenbarkeit von Leistungen über die Landesgesundheitsfonds bzw. über die Krankenversicherungsträger ist an die Einhaltung der verpflichtenden qualitativen Inhalte in ÖSG und RSG durch die Gesundheitsdiensteanbieter:innen zu binden und entsprechend gesetzlich festzulegen. Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die Gesundheitsdiensteanbieter:innen hat im Einklang mit dem ÖSG und den RSG zu erfolgen.

(15) Die Festlegungen im ÖSG und in den RSG sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen (ÖSG-Monitoring und österreichweit vergleichendes RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 6

Planung multiprofessioneller ambulanter Versorgungsangebote

(1) Versorgungsstrukturen für die ambulante multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung werden in Form von Primärversorgungseinheiten gemäß PrimVG i.d.g.F. geregelt, wobei, sofern im RSG vorgesehen, die Versorgung auch in ausgewählten (dislozierten) Spitalsambulanzen erfolgen kann.

(2) Die konkreten Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten werden festgelegt

1.

hinsichtlich der bundesweit einheitlichen Grundlagen im Rahmen der integrativen Planung im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und

2.

hinsichtlich der regionalen Planung auf Basis der Vorgaben des ÖSG im jeweiligen RSG durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und den zeitlichen Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob die Primärversorgungseinheit in Form eines Netzwerkes oder eines Zentrums betrieben werden soll.

3.

Multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten haben die Anforderungen gemäß §2 Abs. 2 und 3 sowie §4 PrimVG i.d.g.F. zu erfüllen.

4.

Zur Sicherstellung der in Z 3 genannten Anforderungen bzw. des Leistungsumfanges hat die Primärversorgungseinheit über ein Versorgungskonzept gemäß §6 PrimVG i.d.g.F. zu verfügen.

(3) Versorgungsstrukturen für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung werden in Form von ambulanten Zentren oder Netzwerken im extramuralen Bereich (niedergelassener Bereich, selbstständige Ambulatorien) und/oder im spitalsambulanten Bereich geplant und umgesetzt.

(4) Die Bedarfsfeststellung und regionale Planung von Kapazitäten für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung hat auf Basis von im ÖSG festgelegten Kriterien zu erfolgen. Diese Kriterien fokussieren auf Kriterien für die Standortplanung und auf Anforderungen an die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung vor dem Hintergrund der bestehenden Versorgungssituation in der jeweiligen Region:

1.

Kriterien für die Standortplanung:

a)

Standorte von Versorgungsangeboten sind flächendeckend und regional gleichmäßig verteilt – jedenfalls unter Einhaltung der ÖSG-Planungsrichtwerte für den ambulanten Bereich zumindest pro Versorgungsregion (Erreichbarkeit und Versorgungsdichte) – zu planen.

b)

Standorte von Versorgungsangeboten sind verkehrsmäßig, auch im öffentlichen Verkehr, gut erreichbar (z. B. Bezirkshauptorte, Verkehrsknotenpunkte, Standorte entlang von Verkehrsachsen).

2.

Kriterien für die Analyse der bestehenden regionalen Versorgungssituation:

a)

Demographische, sozioökonomische und epidemiologische Merkmale der Bevölkerung in der Region bzw. im Einzugsgebiet

b)

Altersstruktur der bestehenden jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter:innen (insbesondere Fachärztinnen bzw. -ärzte) mit Kassenvertrag im Einzugsgebiet

c)

Inanspruchnahme und Auslastung von regional bestehenden Versorgungsangeboten, insoweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen

d)

Anzahl der Besuche und Kontakte in Spitalsambulanzen der jeweiligen Fachbereiche im Einzugsgebiet (z. B. in Relation zur Bevölkerung, %-Anteil an allen ambulanten Kontakten)

3.

Anforderungen an die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung, die bei Anträgen auf neu einzurichtende Versorgungsangebote hinsichtlich der geplanten Umsetzung entsprechend darzustellen sind:

a)

Verbesserung der Zugänglichkeit durch längere Öffnungszeiten, auch an Tagesrandzeiten und gegebenenfalls an Wochenenden, entsprechend dem regionalen Bedarf

b)

Umfang des Leistungsangebots entsprechend „ambulanter Leistungsmatrix, Aufgabenprofil und Ausstattung“ für den jeweiligen Fachbereich gemäß ÖSG mit besonderer Berücksichtigung der Beseitigung regionaler Defizite bezüglich kontinuierlicher und koordinierter Versorgung, insbesondere von chronisch kranken und multimorbiden Patient:innen sowie bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung

c)

Geregelte Arbeits- und Kompetenzverteilung im Team (z. B. im Organisationskonzept festgelegt)

d)

Standardisierter strukturierter Informationsaustausch (z. B. geplante Fallbesprechungen) und standardisierte elektronische Kommunikation und Dokumentation (z. B. elektronische Patient:innenakte mit Zugriffsberechtigungen für das Team)

e)

Standardisierter und strukturierter Informationstransfer zwischen allen an der Behandlung beteiligten Personen/Institutionen auf Basis der öffentlichen Gesundheitstelematikinfrastruktur; Teilnahme an ELGA

(5) Die gemäß Abs. 4 festgelegten Kriterien sind insbesondere in Abhängigkeit von der jeweiligen Datenlage weiterzuentwickeln und zu ergänzen.

(6) Die notwendigen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Schaffung und einheitlichen Regelung von vergemeinschafteten ambulanten Strukturen bzw. Gesundheitseinrichtungen (Gruppenpraxen, PVE, selbständige Ambulatorien) sind zu prüfen und zu entwickeln.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

3.

Abschnitt

eHealth, Gesundheitspersonal und Patientenversorgung digital vor ambulant vor stationär

Art. 7

eHealth

(1) Zur Erfüllung eines wichtigen öffentlichen Interesses kommen die Vertragsparteien überein, die öffentliche Gesundheitstelematik-Infrastruktur als Fundament für eine weitreichende digitale Transformation im Gesundheitswesen und an der Nahtstelle zum Pflegewesen auszubauen. Dieses öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus nachstehenden Zielsetzungen:

1.

den digitalen Zugang von eHealth Anwendungen in das Gesundheitswesen unter Nutzung der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur zu priorisieren und Regelungen für die Nutzung dieser Gesundheitstelematik-Infrastruktur festzulegen

2.

der Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung durch und für die Nutzung digitaler Anwendungen

3.

Sicherstellung und Verbesserung des niederschwelligen Zugangs zu digital unterstützten Gesundheitsleistungen unter Nutzung der öffentlichen Gesundheitstelematikinfrastruktur

4.

der verbesserten Prävention und Erkennung von Krankheiten, der Ermöglichung individuell ausgerichteter Therapien und der Eröffnung neuer Heilungschancen durch die systematische Auswertung von medizinischen Daten

5.

einer verbesserten, schnelleren Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,

6.

der Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Gesundheitsdienstleistungen sowie der Patient:innenzufriedenheit,

7.

dem Ausbau integrierter Versorgung und eines sektorenübergreifenden Prozessmanagements im öffentlichen Gesundheitswesen,

8.

der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung,

9.

der zielgerichteten Unterstützung der Arbeit sowie der Leistungen aller Gesundheitsberufe

10.

der Stärkung der Bevölkerungs- und Patient:innenrechte, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes gemäß den datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Vorgaben bei der Verwendung von personenbezogenen Daten,

11.

einem Beitrag zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit,

12.

einem Beitrag zur Optimierung der Patient:innenströme und –wege gemäß Art. 9 insbesondere unter Nutzung der Gesundheitsberatung 1450, sowie

13.

der Verbesserung der Möglichkeit der Sekundärdatennutzung von Gesundheitsdaten unter Wahrung des Datenschutzes.

(2) Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien als Instrument zur Modernisierung des Gesundheitswesens unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards zu nutzen. Sie werden bei allen Maßnahmen und Entscheidungen die Sozialversicherung als gleichberechtigten Systempartner einbeziehen und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder europäischer Bedeutung unterstützen, deren Umsetzung für verbindlich erklären sowie die Einhaltung der diesbezüglich allenfalls festgelegten Vorgaben überwachen.

(3) Die Vertragsparteien bekennen sich zur sicheren und effizienten Betriebsführung sowie zur inhaltlichen und technischen Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Die Ziele und die Umsetzung sind gemeinsam zu definieren. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien insbesondere:

1.

die öffentliche Gesundheitstelematik-Infrastruktur als Basisinfrastruktur dafür nützen, eHealth Anwendungen unter kontrollierten Rahmenbedingungen (Datenschutz, Datensicherheit), unter Sicherstellung von Interoperabilität und unter Einhaltung technischer Standards forcierter in die Regelversorgung auszurollen und bereits erfolgreich laufende Pilotprojekte rasch weiter zu entwickeln.

2.

die ELGA GmbH zu einer wirkungsvollen und effizienten gemeinsamen eHealth-Einrichtung für die Planung und Koordination der Weiterentwicklung von eHealth und ELGA (insbesondere weitere eHealth- und ELGA-Anwendungen, z. B. soll die bundesweit einheitliche Diagnosencodierung für alle weiteren GDA in ELGA sichtbar gemacht und die „patient summary“ in ELGA implementiert werden) ausgestalten und erforderlichenfalls deren gesellschaftsrechtliche Grundlagen anpassen,

3.

die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur, insbesondere durch die Nutzbarmachung von zentralen ELGA-Infrastrukturkomponenten für andere elektronische Gesundheitsdienste, verbessern,

4.

die technische und ökonomische Evaluierung der Betriebsführung der verschiedenen ELGA-Komponenten und der Gesamtarchitektur durchführen und die daraus abzuleitenden Erkenntnisse zur Modernisierung und Stabilisierung der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur umsetzen,

5.

die Verantwortung für die Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen und die dafür notwendigen Entscheidungen zeitgerecht treffen,

6.

für wirkungsvolle Kontrollen der Betriebssicherheit und die Einhaltung der Betroffenenrechte im eigenen Wirkungsbereich sorgen,

7.

die Transparenz aller Maßnahmen durch umfassende Informationstätigkeit sicherstellen,

8.

alle notwendigen Schnittstellen eHealth-konform etablieren und der verbindlichen Nutzung zuführen.

(4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur technologischen Unterstützung der Versorgungsprozesse und werden Rahmenbedingungen im Sinne des Abs. 2 für den breiteren Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten folgend einer gemeinsam zu erarbeitenden eHealth-Strategie schaffen und weiterentwickeln. Dazu zählen insbesondere:

1.

die Festlegung von fachlichen, prozessualen und infrastrukturellen Anforderungen,

2.

die Verbesserung der technischen und semantischen Interoperabilität auf der Grundlage internationaler Standards und Nomenklaturen,

3.

Das e card-System ist eIDAS- konform auszugestalten,

4.

Ausbau von Sicherheit (Cybersecurity) und Austrian Health CERT,

5.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität der Versorgung an den Übergängen von Gesundheit und Pflege,

6.

die Entwicklung patientenbezogener öffentlicher elektronischer Gesundheitsdienste auf der Grundlage eines festgestellten Bedarfs sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von Betroffenen bei der Verwendung der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur und zum Schutz ihrer Privatsphäre,

7.

die Intensivierung der Nutzung von leistungsanbieterspezifischen Diensten, wie Wissens- und Entscheidungsunterstützungssystemen,

8.

die Errichtung bzw. Anpassung ökonomischer und sonstiger Regelwerke sowie die Evaluierung der Effekte von elektronischen Gesundheitsdiensten,

9.

die Förderung der Kooperation und des Erfahrungsaustausches,

10.

die Willensbekundung, gemeinsame Finanzierungsformen zu entwickeln und

11.

die gemeinsame Finanzierung von ELGA gemäß Art. 35 Abs. 6.

(5) Die Vertragsparteien bekennen sich zum Ausbau der IKT-Sicherheitskompetenz im Gesundheitswesen. Hierzu werden sie insbesondere dafür Sorge tragen, dass vor allem die für Einrichtungen der kritischen Infrastruktur (insbesondere entsprechend EU-Richtlinie NIS2) notwendigen Ressourcen bereitgestellt und die organisationsübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des „Austrian Health Computer Emergency Response Team (Austrian Health CERT)“ nachhaltig ausgebaut wird.

(6) Die Bundesgesundheitsagentur evaluiert die gemäß den Abs. 3 bis 5 erzielten Fortschritte. Die Zielsteuerungspartner berichten der Bundesgesundheitsagentur zumindest jährlich über den Stand der Entwicklung.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 8

Gesundheitspersonal

(1) Ein ausreichend und entsprechend qualifiziertes Gesundheitspersonal ist ein wesentlicher Faktor zur Erbringung einer qualitätsvollen Versorgung. Zur nachhaltigen Sicherstellung und zur Attraktivierung der Gesundheitsberufe ist ein umfangreiches Maßnahmenpaket gemäß Abs. 5 bis spätestens Ende 2024 durch die Zielsteuerungspartner gemeinsam zu erarbeiten und von den Zielsteuerungspartnern im jeweiligen Wirkungsbereich umzusetzen, wobei Maßnahmen zu den Kompetenzen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe inhaltlich und zeitlich prioritär zu behandeln sind.

(2) Zur Stärkung der Sachleistungsversorgung werden versorgungswirksame Teilkassenverträge für im öffentlichen Gesundheitssystem angestellte Ärztinnen und Ärzte geschaffen, wobei eine Wahlarzttätigkeit in diesem Fall auszuschließen ist.

(3) Für die Planung und Steuerung von erforderlichen Personalressourcen gemäß Art. 4 Abs. 8 Z 6 sind eine überregionale und sektorenübergreifende Analyse des Ist-Standes sowie eine fortlaufende Prognose des Personal- und Ausbildungsbedarfs im öffentlichen Gesundheitssystem durch die Zielsteuerungspartner durchzuführen. Daraus sind in der Zielsteuerung-Gesundheit jeweils aktualisierte sektorenübergreifende Maßnahmen abzuleiten, und von den Zielsteuerungspartnern im jeweiligen Wirkungsbereich nach Maßgabe der Möglichkeiten – vorbehaltlich allfälliger finanzieller Implikationen – umzusetzen.

(4) Als Grundlage für diese Planung und Steuerung ist durch die Zielsteuerungspartner eine valide jährlich aktualisierte Datenbasis (Monitoring) insbesondere auch über die Zahl der Studien- und Ausbildungsplätze, der Personen in Ausbildung und der berufsausübenden Berufsangehörigen der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe sicherzustellen. Hierzu sind so weit wie möglich bestehende Datengrundlagen zu den jeweiligen Gesundheitsberufen zu nutzen. Die erforderlichen Daten sind von den jeweiligen Datenhaltern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen den Zielsteuerungspartnern zur Verfügung zu stellen.

(5) Berufsrechtliche Regelungen und Berechtigungen sind an geänderte Anforderungen im Berufsalltag und am Arbeitsmarkt anzupassen, um flexiblere und erweiterte Formen der Arbeitsteilung und Delegation von Aufgaben zwischen ärztlichen und anderen Gesundheitsberufen zu ermöglichen und multiprofessionelle, teambasierte und interdisziplinäre Zusammenarbeitsformen zu unterstützen. Hierzu gehören:

1.

Öffnung der Vorbehaltsbereiche zwischen und innerhalb der Gesundheitsberufe, insbesondere Erweiterung der Kompetenzen der nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe durch verstärkte Kompetenzorientierung und Abbau berufsrechtlicher Schranken zwischen und innerhalb der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe unter besonderer Berücksichtigung der erworbenen Ausbildungen und Spezialisierungen, dies insbesondere mit dem Ziel der Versorgungswirksamkeit und der Verbesserung der inter- und intraprofessionellen Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe im intra- und extramuralen Setting.

2.

Aktualisierung der Berufsbilder und Berufsrechte, insbesondere der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Psychotherapeut:innen etc.

3.

Erweiterung der Grundkompetenzen von Fachärztinnen und Fachärzten, wobei eine Evaluierung der ÄAO 2015 in Hinblick auf die Differenzierung der Sonderfächer durchzuführen ist,

4.

Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erleichterung von Nostrifikationen, insbesondere des Nachholens fehlenden Wissens, von Kenntnissen und Fertigkeiten (z. B. Verfahrensbeschleunigung durch eine Datenbank für ausländische Qualifikationen)

5.

Rechtliche Anpassungen in Bezug auf die Spezialisierungen in der Gesundheit- und Krankenpflege, insbesondere in Bezug auf die Ausbildungsinhalte

(6) Im Rahmen des Maßnahmenpakets sind vorrangig folgende Themen zu berücksichtigen:

1.

Attraktivierung von Ausbildungen sowie Fort- und Weiterbildungen der Gesundheitsberufe

2.

Prüfung der Einrichtung einer Ausbildungskommission für nichtärztliche Gesundheitsberufe

3.

Erarbeitung von Modellen, die eine öffentlich finanzierte Ausbildung mit einer späteren Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen in Beziehung setzen, mit dem Ziel der Stärkung des öffentlichen Gesundheitssystems

4.

Prüfung der Frage der Notwendigkeit einer quantitativen Erhöhung von Studienplätzen Medizin und postpromotioneller Ausbildungsplätze unter Berücksichtigung relevanter Rahmenbedingungen

5.

Prüfung und Umsetzung von Regelungen über Berufspflichten bzw. einschlägiger rechtlicher Vorgaben zur Sicherstellung der Bereitschaftsdienste und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens

6.

Unterstützung und Forcierung der Vernetzung und die Förderung von Austausch und Wissenstransfer mit, unter und zwischen den Gesundheitsberufen

7.

Prüfung und Umsetzung von rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen zur Stärkung der Sachleistungsversorgung einschließlich der Umleitung von Wahlärztinnen und Wahlärzten in das öffentliche Gesundheitssystem unter Wahrung verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Regelungen im Bereich der selbstständigen Ambulatorien

8.

Prüfung und Umsetzung einer verpflichtenden Übermittlung der Honorarnoten von Wahlärzten in elektronischer Form an die Sozialversicherung

(7) Durch die Zielsteuerungspartner ist zur Sicherung der Qualität der Versorgung und der Patientensicherheit eine regelmäßige Analyse zur Arbeitszufriedenheit auf Basis von regelmäßigen Befragungen von Mitarbeiter:innen/ Vertragspartner:innen im Bereich der intra- und extramuralen Versorgung durchzuführen. Entsprechende Maßnahmen zur Erhöhung der Arbeitszufriedenheit sind abzuleiten und von den Zielsteuerungspartnern im jeweiligen Wirkungsbereich nach Maßgabe der Möglichkeiten umzusetzen Damit sollen auch Personen, die aus einem Gesundheitsberuf ausgeschieden sind, angesprochen werden („Recruiting“).

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 9

Patientenversorgung digital vor ambulant vor stationär

(1) Die Versorgung mit präventiven, gesundheitsförderlichen und kurativen Leistungen folgt dem Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“.

(2) Die Zielsteuerungs-Partner werden beauftragt, bis Mitte 2024 ein Konzept zur zielgerichteten, qualitätsvollen und verbindlichen Steuerung von Patientenwegen durch das immer arbeitsteiligere und spezialisierter werdende Gesundheitswesen der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen. Die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Anpassungen sind durch die jeweils zuständigen Zielsteuerungspartner nach Abnahme des Konzepts durch die Bundes-Zielsteuerungskommission vorzunehmen und die Umsetzung zu beginnen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:

1.

Der Eintritt in und der Weg durch das Gesundheitssystem im Sinne des „Best-Point of Service“ ist auf eine für Patientinnen und Patienten einfach verständliche und niederschwellige Weise und anhand internationaler „Best-Practice“ Beispiele zu gestalten. Die Patient:inneninformation und unterstützende Lotsenfunktion ist durch den Ausbau der Gesundheitsberatung 1450 bzw. 1450 App und öffentliche Informationsportale wie z. B. gesundheit.gv.at zu verbessern. Insbesondere durch:

a)

Förderung der Gesundheitskompetenz durch zur Verfügung stellen von qualitätsgesicherten Gesundheitsinformationen und weiterer Services (z. B. Symptom-Checker)

b)

Etablierung eines Systems zur Terminvergabe einschließlich „Call-Recall-Systeme“

2.

Eine zentrale Steuerungsrolle kommt der Gesundheitsberatung 1450 zu. Dafür ist allen in Österreich lebenden Personen mittels 1450 telefonisch und digital als erste und zentrale Anlaufstelle im Gesundheitswesen Telemedizin/Telekonsultationen verfügbar zu machen und die Möglichkeit zur Terminvereinbarung über eine Terminservicestelle gemäß Z 4 nachzulagern.

3.

Die Gesundheitsberatung 1450 ist als ELGA GDA gesetzlich zu verankern.

4.

Eine weitere zentrale Rolle nimmt die Primärversorgung ein, die verstärkt eine Lotsenfunktion inklusive der notwendigen zielgerichteten Zuweisungen im ambulanten insbesondere niedergelassenen Bereich übernimmt, sowie als zentrale Stelle im prä- und poststationären Setting zur Verfügung steht.

5.

Der beschriebene Weg ist von den Zielsteuerungspartnern für die Gesundheitsdienstanbieter:innen insofern verbindlich zu gestalten, als den Patient:innen innerhalb der empfohlenen Konsultationsfristen entsprechende Termine anzubieten sind. Zur Vermittlung von Terminen für gesetzlich Krankenversicherte und Anspruchsberechtigte sind Terminservicestellen für alle im Rahmen der Sachleistungsversorgung tätigen Gesundheitsdienstleister:innen mit Fokus auf den extramuralen Bereich durch die Sozialversicherung und für relevante Einrichtungen im intramuralen Bereich durch die Länder einzurichten und 1450 nachzuschalten. Damit ist eine zeitnahe und angemessene Behandlung sicher zu stellen. Voraussetzung für ein verbindliches Terminangebot im fachärztlichen Bereich ist eine vorausgegangene telemedizinische Beratung gemäß Ziffer 1 oder eine entsprechende Überweisung. Die Terminservicestellen sind an 1450 anzubinden und auf diesem Wege für Versicherte und Anspruchsberechtigte sowie Gesundheitsdiensteanbieter:innen zu erreichen. Die Gesundheitsdiensteanbieter:innen sind gesetzlich zur obligatorischen Teilnahme an einem Termin-Managementsystem zu verpflichten.

6.

Der beschriebene Weg ist für die Patient:innen insofern verbindlich, als dass Anreizsysteme sowohl für Patient:innen als auch für Zuweisende zu entwickeln sind, die eine geeignete Steuerung zum Best Point of Service sicherstellen.

(3) Ab Implementierung des Konzepts ist regelmäßig eine Analyse über die ambulanten Fälle ohne entsprechende Koordination (durch 1450 oder die Primärversorgung) zu erstellen. Dabei sind u.a. regionale bzw. krankheitsbezogene Unterschiede zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Analysen sind der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission regelmäßig vorzulegen und es sind gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Eine Evaluierung über die Steuerfunktion von 1450 ist so rechtzeitig durchzuführen, sodass gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur verbindlichen Steuerung während der Laufzeit entwickeln werden können.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

4.

Abschnitt

Qualität und Gesundheitsförderung

Art. 10

Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen

(1) Das Gesundheitsqualitätsgesetz des Bundes, BGBl. I Nr. 179/2004 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Qualitätsstrategie in der jeweils aktuellen Fassung bilden die Grundlagen der Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen. Die Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen, wobei diese Ebenen in einem direkten und ausgewogenen Verhältnis zu einander zu stehen haben. Die Weiterentwicklung, die Sicherung und Evaluierung des flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems erfolgen bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren- und berufsgruppenübergreifend, insbesondere auch einschließlich des ambulanten Bereichs. Die Qualitätssicherung und -kontrolle im Gesundheitswesen wird unabhängig und sektorenübergreifend umgesetzt und wird im jeweiligen Wirkungsbereich bestmöglich unterstützt. Die Patientensicherheitsstrategie ist ein wesentlicher Teil der Qualitätsarbeit und orientiert sich an den internationalen Patientensicherheitszielen gemäß WHO. Die Verknüpfung dieser Qualitätsarbeiten sowie der Aufbau eines umfassenden Monitorings zur Qualitätsstrategie sind sicherzustellen.

(2) Die Qualitätsarbeit wird umsetzungs- und praxisorientiert gestaltet. Bei der Qualitätsarbeit und den vereinbarten bzw. zu vereinbarenden Qualitätsanforderungen ist eine Ausgewogenheit zwischen dem stationären und ambulanten Bereich sicherzustellen. Sämtliche Festlegungen zum Qualitätssystem haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen. Qualitätsarbeit hat auch einen wesentlichen Beitrag zur mittel- bis langfristigen Steigerung der Effektivität und Effizienz im Gesundheitswesen zu leisten und somit zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und zu deren langfristigen Finanzierbarkeit beizutragen.

(3) Die Sicherstellung der Qualität einschließlich der Teilnahme an bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen ist – unabhängig davon, in welcher Institution bzw. Einrichtung die Gesundheitsleistungen und von welchem Gesundheitsdiensteanbieter:in sie erbracht werden – verpflichtend. Die beschlossenen Mindestanforderungen an Qualitätsmanagement werden verbindlich in allen Gesundheitseinrichtungen und bei allen Gesundheitsdiensteanbieter:innen weiter umgesetzt. Es ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der festgelegten essentiellen Qualitätsstandards Voraussetzung für die Erbringung und Verrechenbarkeit der Leistungen ist.

(4) Für die von den Vertragspartnern der Zielsteuerung-Gesundheit priorisierten Bereiche sind bundesweit einheitliche Qualitätsstandards zu entwickeln und festzulegen. Diese Qualitätsstandards beinhalten verpflichtende Kriterien bzw. Rahmenvorgaben zur Prozessqualität. Darüber hinaus sind für jeden Qualitätsstandard geeignete Indikatoren zu entwickeln, um die Auswirkungen messen und gemäß Art. 11 dieser Vereinbarung darstellen zu können. Dabei ist die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt inkl. der notwendigen gesetzlichen Rahmenvorgaben sowohl in Sozialversicherungs- als auch in den Berufsgesetzen.

(5) Zur Ergebnisqualitätsmessung wird Folgendes festgelegt:

1.

Für den stationären Bereich ist die bereits bestehende, auf Routinedokumentation basierende Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung (A-IQI inkl. Peer-Review-Verfahren, ergänzt durch Qualitäts-Register auf Bundesebene) fortzusetzen und entsprechend der Maßnahmen zur unabhängigen und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung auszubauen. Qualitäts-Register sind neu zu strukturieren (Priorisierung, Evaluierung, technische Weiterentwicklung).

2.

Die Ergebnisqualitätsmessung im ambulanten Bereich ist in analoger Vergleichbarkeit zum stationären Bereich entsprechend der Maßnahmen zur unabhängigen und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung weiter zu entwickeln und umzusetzen. Voraussetzung dafür ist eine einheitliche Leistungsdokumentation und eine verpflichtende Dokumentation von Diagnosen in codierter Form im gesamten ambulanten Bereich gemäß Art. 16.

3.

Regelmäßige sektorenübergreifende Befragungen zu Patient:innenerfahrungen mit den Leistungen im Gesundheitswesen werden durchgeführt.

(6) Im Bereich der Strukturqualität wird eine einheitliche Vorgangsweise bei der Überprüfung der Einhaltung von Strukturqualitätskriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.

(7) Die Qualitätssicherung und -kontrolle der ärztlichen Berufsausübung sowie die Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung im niedergelassenen Bereich werden entsprechend der Maßnahmen zur unabhängigen und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung umgesetzt. Darüber hinaus sind geeignete Indikatoren zu entwickeln um analog zu Art. 11 Abs. 2 dieser Vereinbarung Qualitätsinformationen aus dem extramuralen Bereich aus Routinedaten verständlich und qualitätsgesichert für die Bevölkerung anzubieten.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 11

Patient:innenorientierung und Transparenzmachung von Qualitätsinformationen

(1) Im Sinne der Patient:innenorientierung ist die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung so zu stärken, dass die aktive Beteiligung der Betroffenen in Entscheidungsprozessen möglich ist. Die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit haben den Einsatz von digitalen Informationssystemen aus dem Bereich eHealth sicherzustellen. Solche umfassen insbesondere transparente Informationen über Angebote, Leistungen und Ergebnisse von Gesundheitsdiensteanbieter:innen.

(2) Der Bevölkerung werden im Rahmen eines beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichteten neutralen Portals Qualitätsinformationen und -berichte zur Verfügung gestellt. Die derzeit eingerichtete Plattform (kliniksuche.at) ist hinsichtlich Nutzbarkeit und Anwendbarkeit zu evaluieren und entsprechend weiterzuentwickeln.

(3) Wartezeiten auf ausgewählte Leistungen im ambulanten und stationären Bereich sind bundesweit einheitlich zu erfassen, auf Basis verfügbarer Evidenz zu bewerten und in geeigneter Weise transparent im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Arbeiten zu einer bundesweiten und sektorenübergreifenden regelmäßigen Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen sind fortzusetzen. Die periodische, alle fünf Jahre stattfindende Berichterstattung hat auch Berichte über Patient:innensicherheit, Patient:innenbefragungen, Umsetzung von Qualitätsmanagementsystemen und Qualitätsstandards sowie über Ergebnisqualität zu umfassen. Die Qualitätsberichte dienen als Grundlage zur Weiterentwicklung des Systems. Eine Veröffentlichung dieser Berichte in allgemein verständlicher Form ist sicherzustellen.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 12

Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz

(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention werden die in allen Landesgesundheitsfonds eingerichteten „Gesundheitsförderungsfonds“ (ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis) sowie der Fonds Gesundes Österreich ausgebaut und fortgeführt.

(2) Österreichweit erfolgt die Dotierung dieser Gesundheitsförderungsfonds jährlich mit 26 Millionen Euro durch die Sozialversicherung und 15 Millionen Euro durch die Länder. Die Mittel der Sozialversicherung werden nach dem Versichertenschlüssel, die Mittel der Länder werden nach der Volkszahl aufgebracht und in dieser Form auf die Bundesländer verteilt. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

(3) Auf Landesebene erfolgt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie zu orientieren und damit das Zielsteuerungssystem im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblich weiterzuentwickeln und zu stärken. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie bzw. der erneuerten Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds (Abs. 1) und in der „Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen“ (Art. 37) einzuhalten. In der Gesundheitsförderung sind Einzelmaßnahmen zum Zweck der Erhöhung der Gesamteffektivität zu bündeln. Dementsprechend hat die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds für die Mittel gemäß Abs. 2 zu 75 % für bundesweit einheitliche Schwerpunkte gemäß Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Bei Verwendung der Mittel gemäß Art. 37 für überregional bedeutsame Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme hat der Mitteleinsatz zu 100 % den bundesweit einheitlichen Schwerpunkten gemäß Gesundheitsförderungsstrategie zu entsprechen.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Gesundheitsförderungsstrategie unter Berücksichtigung wesentlicher Berichte, der Lernerfahrungen aus der Corona-Pandemie sowie der Entwicklungen in der Digitalisierung des Gesundheitswesens zu erneuern und zu erweitern. Dabei ist das Ziel nachweisbar wirksame Maßnahmen mit hohem Gesundheitsgewinn und mit großer epidemiologischer und ökonomischer Bedeutung auch durch eine Bündelung von Einzelmaßnahmen von Bund, Ländern und Sozialversicherung in Programmbudgets mit gemeinsamer Beschlussfassung österreichweit umzusetzen.

(6) Es werden grundsätzlich alle österreichischen Gesundheitsförderungsaktivitäten, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden und für die die Gesundheitsförderungsstrategie bzw. die erneuerte Gesundheitsförderungsstrategie gilt, anhand einheitlicher Messparameter im gemeinsamen „Monitoring der Gesundheitsförderungsstrategie“ dokumentiert und in zweckmäßigen Intervallen (alle drei Jahre) in einem Bundes-Monitoringbericht zusammengefasst und analysiert. Ein mit den Vertragspartnern abgestimmtes Ergebnis wird nach Beschluss in der Bundes-Zielsteuerungskommission publiziert und dient zur Weiterentwicklung des Zielsteuerungssystems im Bereich der Gesundheitsförderung.

(7) Durch die finanzierten Gesundheitsförderungsmaßnahmen entstandenen Instrumente und Wissen sowie in den Maßnahmen genutzte Instrumente werden auf einer Plattform für die Allgemeinheit zugänglich gemacht.

(8) Im Sinne der öffentlichen Gesundheit, der Patientenorientierung und der Verbesserung der Outcomes im Gesundheitssystem ist die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung ein maßgebliches Element und leistet einen Beitrag zur mittel- bis langfristigen Steigerung der Effektivität und Effizienz im Gesundheitswesen. Die Gesundheitskompetenz ist so zu stärken, dass Gesundheitsentscheidungen unterstützt werden, die Orientierung im Gesundheitssystem und die aktive Beteiligung der Betroffenen in Entscheidungsprozessen möglich sind. Dazu kommen die Vertragsparteien insbesondere überein, die zum Ziel 3 der Gesundheitsziele Österreich („Die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung stärken“) erarbeiteten operativen Teilziele umzusetzen und auszubauen. Die Weiterentwicklung und bundesweite Ausrollung bewährter Maßnahmen und bestehender Tools steht im Fokus. Das Monitoring der Gesundheitskompetenz wird fortgesetzt.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 13

Neuorganisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und Experten-Pooling für medizinisches Krisenmanagement

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen zu schaffen, die auf Landesebene eine flexible, effiziente und übergreifende Weiterentwicklung und Umsetzung der Aufgaben des ÖGD erlauben. Der begonnene Prozess „ÖGD Neu“ wird zielgerichtet weitergeführt und bis Ende 2024 abgeschlossen. Dieser soll insbesondere die folgenden Themenbereiche umfassen:

1.

zukunftsweisende Ausrichtung der Strukturen, Aufgaben und Befugnisse (Governance),

2.

Personal- und Expertiseaufbau,

3.

Steigerung der Attraktivität,

4.

umfassende Digitalisierung und

5.

Weiterentwicklung zur besseren Vorbereitung auf Pandemien und gesundheitliche Notlagen.

(2) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, zur raschen Intervention bei hochkontagiösen Erkrankungen die überregionale Organisation des ÖGD durch die Einrichtung eines Expertenpools für medizinisches Krisenmanagement an Standorten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) zu stärken. Aufgaben sind dabei die Erstellung von Risikoanalysen, Beratung und Intervention vor Ort sowie die Erstellung von Prüfberichten. Über den Fortschritt des Aufbaus wird in regelmäßigen Abständen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit berichtet.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

5.

Abschnitt

Finanzierungssysteme, leistungsorientierte Finanzierung und Dokumentation

Art. 14

Finanzierungssysteme

(1) Es wird vereinbart, die bestehenden Finanzierungs- und Abgeltungs- bzw. Honorierungssysteme im österreichischen Gesundheitswesen in der Form weiterzuentwickeln, sodass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit, insbesondere eine stärkere Ausrichtung am Versorgungsbedarf, unterstützt und ein möglichst effektiver und effizienter Einsatz der zur Verfügung stehenden Finanzmittel sichergestellt wird. Des Weiteren sind die Finanzierungs- und Abgeltungs- bzw. Honorierungssysteme aller Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens aufeinander abzustimmen und grundsätzlich in pauschalierter, leistungsorientierter und transparenter Form zu gestalten und die Abrechnungs- und Verordnungsdaten auf pseudonymisierter Ebene (je Leistungsempfänger) den Zielsteuerungspartnern in regelmäßigen Abständen, zumindest doch einmal im Quartal, gegenseitig im Wege der Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich gemäß Art. 52 Abs. 2 Z 1 lit. e und zum Zwecke der übergreifenden Steuerung und Planung zur Verfügung zu stellen. Dabei ist insbesondere auch auf die Anreiz- und Steuerungswirkungen dieser Systeme zu achten. Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist bei der Umsetzung der Finanzierungs- und Abgeltungs- bzw. Honorierungssysteme von den jeweiligen Finanzierungspartner:innen auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in den anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.

(2) Das System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) wird fortgesetzt und weiterentwickelt. Die Ausgestaltung des gesamten LKFModells hat dahingehend zu erfolgen, dass entsprechende Anreize für eine weitgehende Verlagerung kurzzeitiger Aufenthalte entsprechend dem „Best Point of Service (BPoS)“ in den ambulanten Bereich gesetzt, sowie leistungsmengenunabhängige Vorhaltekosten berücksichtigt werden. Des Weiteren sind auch die Honorierungssysteme im extramuralen Bereich, insbesondere im Bereich der Primärversorgung, weiterzuentwickeln und dahingehend auszurichten, dass die Erfüllung der Versorgungsaufträge unterstützt sowie der Auf- und Ausbau multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsangebote forciert wird. Dabei ist auch eine Harmonisierung der Abgeltungssystematiken schrittweise umzusetzen. Des Weiteren ist eine stärkere pauschalierte Abgeltung von Leistungsbündel anzustreben und eine verbesserte Abstimmung der Krankenversicherungsträger bei der (Weiter-)Entwicklung der Honorarkataloge insbesondere bei der Festlegung neuer und der Änderung von bestehenden Abrechnungspositionen sicherzustellen.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 15

Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.