Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen, Anmeldungen und Mitteilungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2024 – ZollAnm-V 2024)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 36 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet:

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

§ 1. (1) Der Inhalt folgender mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abzugebenden Anmeldungen oder Mitteilungen ist im Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex [Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1 (Delegierte Verordnung zum Zollkodex)] festgelegt:

a)

die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)],

b)

die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex,

c)

die Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Art. 182 Zollkodex,

d)

die summarische Eingangsanmeldung gemäß Art. 127 Zollkodex,

e)

die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Art. 145 Zollkodex,

f)

die summarische Ausgangsanmeldung gemäß Art. 271 Zollkodex und

g)

die Wiederausfuhrmitteilung gemäß Art. 274 Zollkodex

(2) Soweit für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 Zollkodex) die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung (Art. 167 Zollkodex) vorgesehen ist, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die für die Standardzollanmeldung nach Absatz (1) Buchstabe a) vorgesehenen Angaben einzutragen.

(3) Wird mit der Standardzollanmeldung auch der Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens gemäß Art. 163 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex eingebracht, so sind in der Zollanmeldung zusätzlich die in Anhang A, Titel II, Abschnitt 2, Spalte A163, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex vorgesehenen Angaben zu machen.

(4) Die in den Anmeldungen und Mitteilungen nach Absatz (1) bis (3) zu verwendenden Codes sind in den Anhängen A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex) festgelegt.

(5) Die Einzelheiten für die im Anwendungsgebiet vorgesehenen Angaben, deren Verwendung gemäß Titel I, Kapitel 3 in Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie für die zusätzlichen nationalen Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen sind im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

§ 2. Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im § 1 genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zur Abfrage bereitgehalten.

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

§ 3. (1) Zur Wahrung der Datensicherheit und des Datenschutzes erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.

(2) Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

§ 4. (1) Beteiligte und deren Vertreter, die am Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN – Representative Identification Number) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.

(2) Wird eine der in § 2 genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese Förmlichkeit als von der Person durchgeführt, auf die diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, es sei denn, die Person macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

§ 5. (1) Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.

(2) Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 2 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind der zuständigen Zollstelle unverzüglich vorzulegen oder dieser mit E-Mail zu übermitteln.

(3) Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 2, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.

(4) Die im Notfallverfahren abgegebenen Anmeldungen und Mitteilungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(a) Die Bestimmungen betreffend den Versand in Anhang 1, Titel II, Abschnitt A, sowie Titel III, Abschnitt A, treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(b) Die Bestimmungen betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt B, sowie Titel III, Abschnitt B, treten mit 26. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 6 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 vom 13. Mai 2016, BGBl. II Nr. 110/2016, in der geltenden Fassung, werden mit 1. Dezember 2024 außer Kraft gesetzt.

(3) Die Bestimmungen von Anhang 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 werden außer Kraft gesetzt, soweit diese die Zollförmlichkeiten:

(a) für den Versand betreffen, mit 1. Dezember 2024;

(b) für die Ausfuhr und Wiederausfuhr sowie für die passive Veredelung betreffen, mit 31. Mai 2025.

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(a) Die Bestimmungen betreffend den Versand in Anhang 1, Titel II, Abschnitt A, sowie Titel III, Abschnitt A, treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(b) Die Bestimmungen betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt B, sowie Titel III, Abschnitt B, treten mit 26. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 6 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 vom 13. Mai 2016, BGBl. II Nr. 110/2016, in der geltenden Fassung, werden mit 1. Dezember 2024 außer Kraft gesetzt.

(3) Die Bestimmungen von Anhang 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 werden außer Kraft gesetzt, soweit diese die Zollförmlichkeiten:

(a) für den Versand betreffen, mit 1. Dezember 2024;

(b) für die Ausfuhr und Wiederausfuhr sowie für die passive Veredelung betreffen, mit 31. Mai 2025.

(4) Die gemäß Abs. 3 lit. b außer Kraft getretenen Bestimmungen des Anhangs 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 treten wieder in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(a) Die Bestimmungen betreffend den Versand in Anhang 1, Titel II, Abschnitt A, sowie Titel III, Abschnitt A, treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(b) Die Bestimmungen betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt B, sowie Titel III, Abschnitt B, treten mit 26. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 6 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 vom 13. Mai 2016, BGBl. II Nr. 110/2016, in der geltenden Fassung, werden mit 1. Dezember 2024 außer Kraft gesetzt.

(3) Die Bestimmungen von Anhang 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 werden außer Kraft gesetzt, soweit diese die Zollförmlichkeiten:

(a) für den Versand betreffen, mit 1. Dezember 2024;

(b) für die Ausfuhr und Wiederausfuhr sowie für die passive Veredelung betreffen, mit 31. Mai 2025.

(4) Die gemäß Abs. 3 lit. b außer Kraft getretenen Bestimmungen des Anhangs 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 treten wieder in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(a) Die Bestimmungen betreffend den Versand in Anhang 1, Titel II, Abschnitt A, sowie Titel III, Abschnitt A, treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

(b) Die Bestimmungen betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt B, sowie Titel III, Abschnitt B, treten mit 26. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 6 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 vom 13. Mai 2016, BGBl. II Nr. 110/2016, in der geltenden Fassung, werden mit 1. Dezember 2024 außer Kraft gesetzt.

(3) Die Bestimmungen von Anhang 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 werden außer Kraft gesetzt, soweit diese die Zollförmlichkeiten:

(a) für den Versand betreffen, mit 1. Dezember 2024;

(b) für die Ausfuhr und Wiederausfuhr sowie für die passive Veredelung betreffen, mit 31. Mai 2025.

(4) Die gemäß Abs. 3 lit. b außer Kraft getretenen Bestimmungen des Anhangs 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 treten wieder in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen betreffend die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Überführung in die Endverwendung, in die aktive Veredelung, in die vorübergehende Verwendung und in das Zolllagerverfahren, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt C, sowie Titel III, Abschnitt C, treten mit 14. Dezember 2025 in Kraft.

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

Anhang I

zu § 1 Absatz (5) ZollAnm-V 2024

A. Versand

(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)

Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:

18 09 057 000 – Code der Kombinierten Nomenklatur (Spalte D1, D2)

Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

A. Versand

13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.

13 06 000 000 Vertreter

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

Anhang I

zu § 1 Absatz (5) ZollAnm-V 2024

A. Versand

(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)

Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:

18 09 057 000 – Code der Kombinierten Nomenklatur (Spalte D1, D2)

Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

B. Ausfuhr, Wiederausfuhr und passive Veredelung

(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)

Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:

12 11 000 000 – Lager (Spalte B1 und B2)

Dient die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder die Wiederausfuhranmeldung zur Beendigung des Zolllagerverfahrens oder eines Verwahrungslagers für die vorübergehende Verwahrung, sind die Art des Lagers (Datenelement 12 11 002 000) sowie die Kennnummer des Lagers (Datenelement 12 11 015 000) anzugeben.

A. Versand

13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.

13 06 000 000 Vertreter

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwort-lich ist.

B. Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung

13 05 000 000 Anmelder

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Anmelders, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.

13 06 000 000 Vertreter

RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

Anhang I

zu § 1 Absatz (5) ZollAnm-V 2024

Angaben in der Zollanmeldung

I. Allgemeine Bemerkungen

1.

In diesem Anhang sind die neben den in den Anhängen B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex in Anmeldungen und Mitteilungen vorgesehenen Angaben die Datenelemente, deren Verwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie die zusätzlichen nationalen Angaben festgelegt.

2.

Die Codes gemäß §1 Absatz (4) sowie die gemäß einleitende Bemerkung Nr. (11) im Anhang B der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zulässigen nationalen Codes, die in Anmeldungen oder Mitteilungen zu verwenden sind, werden im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ( www.bmf.gv.at) monatlich aktualisiert zur Abfrage bereitgehalten sowie tagesaktuell elektronisch über das Data Center Zoll (DCZ) verteilt.

II. Bemerkungen zu Angaben, deren Verwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist

Die Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen, deren Verwendung gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ und national zu verwenden sind, werden für die betreffenden Verfahren wie folgt festgelegt:

Hinweis:

Der Spaltenverweis bei den betreffenden Datenelementen in Klammer bezieht sich auf die Spalten in der Tabelle in Anhang B, Titel I, Kapitel 3, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex.

Die Bedeutung der betreffenden Spaltenbezeichnung ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:

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