Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung einer ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung – SupE-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SupE-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28a Abs. 1 Z 7 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024, wird verordnet:

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SupE-V

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind die Einrichtung der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (§ 17 GTelG 2012), die Festlegung der von ihren einzelnen Bereichen wahrzunehmenden Aufgaben sowie nähere Regelungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.

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SupE-V

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

„Dachverband“: Dachverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;

2.

„Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“: Mitarbeiter/innen der jeweils für die Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Bereiche (§ 3 Abs. 2) herangezogenen Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]), nämlich:

a)

„Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 5 Abs. 3 betrauten Einrichtungen;

b)

„Mitarbeiter/innen der eHealth-Servicestelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß § 9 Abs. 3 betrauten Einrichtungen;

c)

„Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Widerspruchstelle gemäß § 10 Abs. 2 betrauten Einrichtungen;

d)

„Mitarbeiter/innen der Serviceline“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Serviceline gemäß § 14 Abs. 2 betrauten Einrichtungen;

3.

„Widerspruchsmanagement“: Beratung über Widersprüche gemäß § 15 Abs. 2 und Widerrufe gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 sowie deren Rechtsfolgen, die Zusendung der Widerspruchsformulare sowie die Auskunftserteilung über den Bearbeitungsstatus.

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SupE-V

2.

Abschnitt

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Aufgaben der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

§ 3. (1) Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung unterstützt

1.

betroffene Personen und Gesundheitsdiensteanbieter hinsichtlich ELGA und eHealth-Angelegenheiten

2.

die ELGA-Systempartner (§ 2 Z 11 GTelG 2012) bei der Weiterentwicklung von ELGA und eHealth-Angelegenheiten und

3.

den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin im Rahmen des Datenqualitätsmanagements gemäß § 24h GTelG 2012.

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben besteht die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung aus der

1.

ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),

2.

eHealth-Servicestelle (4. Abschnitt),

3.

Widerspruchstelle (5. Abschnitt) und

4.

Serviceline (6. Abschnitt).

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der einzelnen Bereiche der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung jeweils unterschiedlichen Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO) zu bedienen.

(4) Die betroffenen Personen können ihre Rechte gemäß § 15 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1 und § 24e Abs. 3 GTelG 2012 auch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012) wahrnehmen.

(5) Die in Abs. 2 genannten Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung haben einander bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gegenseitig zu unterstützen, wobei die eHealth-Servicestelle als Koordinationsstelle dient.

(6) Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 GTelG 2012, aber kein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 GTelG 2012 und kein eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012.

Abkürzung

SupE-V

Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

§ 4. (1) Die Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen, auch über die Beendigung ihrer Tätigkeit bei der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung hinaus, verpflichtet. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die innerorganisatorischen Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften zu informieren. Der Erhalt dieser Information ist schriftlich zu bestätigen.

(3) Die schriftlichen Bestätigungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin auf dessen oder deren Verlangen vorzulegen.

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SupE-V

3.

Abschnitt

ELGA-Ombudsstelle

Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle

§ 5. (1) Die Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle sind insbesondere

1.

die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit Datenschutz und bei der Durchsetzung von ELGA-Teilnehmer/innenrechten, und

2.

die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten.

(2) Die ELGA-Ombudsstelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO festgelegten Frist zu erteilen. Anfragen, die nicht von dem Aufgabenbereich der ELGA-Ombudsstelle umfasst sind, sind von dieser an die richtige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zu verweisen.

(3) Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht selbst wahr, so kann er oder sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine oder mehrere von den Ländern gemäß § 11e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, eingerichteten Patientenvertretungen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranziehen. Die zivil- und datenschutzrechtlichen Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung gemäß Art. 17 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, und Art. 28 DSGVO vorzusehen.

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SupE-V

Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle

§ 6. (1) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen auf Verlangen der betroffenen Personen für diese gemäß § 5 Abs. 3 EGovernment-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, vertretungsweise handeln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin der ELGA-Ombudsstelle an Stelle der Stammzahl, ein bPK-GH des oder der Vertretenen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben über einschlägige Rechtskenntnisse zu verfügen, wobei der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums nicht vorausgesetzt wird.

(3) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen nur dann tätig werden, wenn sie von einer betroffenen Person für einen konkreten Fall beauftragt wurden und sie deren Identität gemäß § 8 überprüft haben.

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Koordinierungsstelle

§ 7. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat in seinem oder ihrem Bundesministerium eine Koordinierungsstelle einzurichten, die als Ansprechsstelle für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle in den Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle dient.

(2) Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und eine Koordinierungssitzung für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle durchzuführen. Die Koordinierungssitzung hat zumindest einmal jährlich stattzufinden und im Bedarfsfall sind auch weitere Stakeholder einzubeziehen.

(3) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben

1.

bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mitzuwirken, wofür die einzelnen Beiträge der gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeiter bis zum 31. März des Berichtsjahres an die Koordinierungsstelle zu übermitteln sind,

2.

an den von der Koordinierungsstelle durchgeführten Koordinierungssitzungen teilzunehmen, und

3.

die Wochen- und Monatsstatistiken zu erfassen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln.

(4) Die Modalitäten der Teilnahme an der Koordinierungssitzung gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Koordinierungsstelle festzulegen.

(5) Der Tätigkeitsbericht gemäß Abs. 2 ist den ELGA-Systempartnern sowie den gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeitern zu übermitteln und auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

Abkürzung

SupE-V

Überprüfung der Identität der betroffenen Personen

§ 8. (1) Die betroffenen Personen (Abs. 2) oder deren gesetzliche oder bevollmächtige Vertreter/innen (Abs. 3) haben den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die eindeutige Identität nachzuweisen.

(2) Die betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle ihre eindeutige Identität

1.

persönlich durch Vorsprache und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, oder

2.

schriftlich auf dem Postweg

a)

unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und

b)

mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und

c)

eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder

3.

elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG)

nachzuweisen.

(3) Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle sowohl ihre eindeutige Identität, als auch die der von ihnen vertretenen Personen

1.

persönlich durch Vorsprache des Vertreters/der Vertreterin und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises

a)

des Vertreters/der Vertreterin und

b)

der vertretenen Person, oder

2.

schriftlich auf dem Postweg

a)

unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin, und

b)

mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises

aa) des Vertreters/der Vertreterin und

bb) der vertretenen Person sowie

c)

eigenhändig unterschriebenem Antrag des Vertreters/der Vertreterin, oder

3.

elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) des Vertreters/der Vertreterin und Übermittlung einer Kopie der vertretenen Person

nachzuweisen.

(4) Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.

(5) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen Auskünfte über die in ELGA und in den eHealth-Angelegenheiten gespeicherten Daten nur erteilen, wenn die eindeutige Identität gemäß Abs. 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 im Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurde. Aus innerorganisatorischen Gründen darf von diesem Vier-Augen-Prinzip kurzzeitig abgegangen werden. Die Gründe hiefür sind von der ELGA-Ombudsstelle zu dokumentieren.

(6) Ist den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gemäß Abs. 5 regelmäßig nicht möglich, so hat die die ELGA-Ombudsstelle die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Abs. 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 mittels eines adäquaten innerorganisatorischen und schriftlich festgelegten Kontrollmechanismus die Durchführung der Identitätsfeststellungen gemäß Abs. 1 zu kontrollieren und sicherzustellen.

(7) Über die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Abs. 2 und 3 und die Durchführung eines innerorganisatorischen Kontrollmechanismus gemäß Abs. 6 hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von der Koordinierungsstelle gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.

Abkürzung

SupE-V

4.

Abschnitt

eHealth-Servicestelle

§ 9. (1) Die Aufgaben der eHealth-Servicestelle sind

1.

die Information und Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO hinsichtlich der in ELGA und im eImpfpass gespeicherten Daten, wobei sie sich hier im Sinne des § 3 Abs. 5 der Unterstützung der anderen Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung bedienen kann,

2.

das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012, sowie

3.

die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der Rechte der betroffenen Personen und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten

(2) Die eHealth-Servicestelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO festgelegten Frist zu erteilen, soweit in einem Materiengesetz keine kürzere Frist vorgesehen ist.

(3) Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht selbst wahr, so ist er oder sie ermächtigt, zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Gesellschaft als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen, deren alleinige Eigentümerin die Republik Österreich, vertreten durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, ist. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen.

Abkürzung

SupE-V

5.

Abschnitt

Widerspruchstelle

Aufgaben der Widerspruchstelle

§ 10. (1) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind

1.

die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß § 15 Abs. 2 GTelG 2012,

2.

die Bearbeitung von Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 und

3.

die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens.

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