Bundesgesetz über Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024)
Abkürzung
SanktG 2024
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
SanktG 2024
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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SanktG 2024
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt ferner
die Erstellung von Vorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in Sanktionslisten (Listung) und zur Streichung aus solchen Listen (Entlistung) und
die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Art. 14b Abs. 4 und 5 BVG nicht anzuwenden.
(4) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, sowie die in § 4 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, genannten Zahlungsinstitute.
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SanktG 2024
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt ferner
die Erstellung von Vorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in Sanktionslisten (Listung) und zur Streichung aus solchen Listen (Entlistung) und
die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Art. 14b Abs. 4 und 5 BVG nicht anzuwenden.
(4) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FMGwG, BGBl. I Nr. 118/2016, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FMGwG aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige.
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SanktG 2024
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen
§ 2. (1) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung oder Bescheid die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
das Einfrieren von Vermögenswerten von
Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von sonstigen Personen oder Einrichtungen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union verhängt wurden,
Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen gemäß lit. a stehen,
Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen gemäß lit. a oder Einrichtungen gemäß lit. a oder b handeln,
einschließlich solcher Vermögenswerte, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, welches unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder mit ihnen verbundener Personen oder Einrichtungen steht;
die Untersagung der direkten oder indirekten Bereitstellung von Vermögenswerten für Personen und Einrichtungen gemäß Z 1 oder zu deren Gunsten;
die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln, die sich mehrheitlich im Eigentum von Personen oder Einrichtungen gemäß Z 1 mit Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von solchen Personen oder Einrichtungen kontrolliert werden;
den Verfall der unter Z 3 angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;
die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln sowie von diesen beförderten Waren, wenn der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet oder entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
den Verfall der unter Z 5 angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet oder entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat;
die Befreiung von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch völkerrechtlich verpflichtende Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union beeinträchtigt wurde;
die Ausnahme vom Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
Organisationen und Agenturen, denen die Europäische Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter lit. a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres Rechtsakte gemäß Abs. 1 aufzuheben, sobald die diesen zugrundeliegenden völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgehoben wurden.
(3) Erfordert die Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen die unverzügliche Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 1, kann eine Verordnung gemäß Abs. 1 im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen kundgemacht werden. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website des Bundesministers für Finanzen mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.
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SanktG 2024
Vorschläge zur Listung und Entlistung an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Listung (§ 1 Abs. 2 Z 1) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen, soweit
diese unter die Kriterien zur Verhängung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union fallen,
ein direkter örtlicher, sachlicher oder personeller Bezug zu Österreich besteht und
die Verhängung von Sanktionsmaßnahmen gegen diese Personen oder Einrichtungen zur Wahrung der außen- oder sicherheitspolitischen Interessen Österreichs erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht.
(2) Führen Vorschläge gemäß Abs. 1 zur Listung von Personen oder Einrichtungen, so hat der Bundesminister, der den Vorschlag gemäß Abs. 1 erstellt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen, die dem Listungsvorschlag zu Grunde lagen, jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Entlistung (§ 1 Abs. 2 Z 1) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen.
(4) Der Verkehr mit den Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.
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Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres jeweils durch Verordnung oder Bescheid eine der in § 2 Abs. 1 angeführten Maßnahmen als nationale Sanktionsmaßnahme gegen Personen oder Einrichtungen anzuordnen, wenn
im Zusammenhang mit geplanten völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Gefahr besteht, dass diese Maßnahmen vereitelt werden, oder
dies im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus, der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen Handels mit Waffen oder mit Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie deren Vorprodukten wie auch der Finanzierung dieser Tätigkeiten oder bei der Verhütung oder Bekämpfung von Korruption notwendig ist
und dies zur Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen Österreichs erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen von Verordnungen oder Bescheiden gemäß Abs. 1 jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Falls die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind die betreffenden Verordnungen oder Bescheide vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres aufzuheben.
(3) § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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SanktG 2024
Ausnahmen
§ 5. (1) Die Freigabe oder Bereitstellung von Vermögenswerten, Verkehrsmitteln und Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die durch einen Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 eingefroren, beschlagnahmt, für verfallen erklärt oder verboten wurden, kann im Einzelfall aufgrund eines begründeten Antrags, falls erforderlich unter Erteilung bestimmter Auflagen, genehmigt werden, wenn dies dem Ziel der Sanktionsmaßnahme nicht entgegensteht und die betreffenden Vermögenswerte, Verkehrsmittel, Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich bestimmt und erforderlich sind, um
die Grundbedürfnisse natürlicher oder juristischer Personen, die von den Sanktionsmaßnahmen betroffen sind, sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen betroffener natürlicher Personen zu befriedigen, insbesondere zur Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mietzinsen, Hypotheken, Arzneimitteln und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien oder Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
angemessene Honorare und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu bezahlen oder zurückzuerstatten;
angemessene Gebühren oder Kosten für die Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Vermögenswerte zu bezahlen;
Gläubiger zu befriedigen, die ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung an dem den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
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