Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Tierarzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Tierarzneimittelgesetzes, BGBl. I Nr. 186/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:
§ 1. Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von:
1.
Tierarzneimitteln, die Hexachlorophen enthalten,
2.
Tierarzneimitteln, die Phenacetin enthalten,
3.
Tierarzneimitteln, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten,
ist verboten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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