Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den 84. Nachtrag zum Arzneibuch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.3, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des zweiten Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.2, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.3, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
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