Kundmachung des Bundesministers für Inneres betreffend Aufgabenübertragung an den Staatssekretär
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 44/2024, wird kundgemacht:
Der Aufgabenbereich der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst wurde mit Wirksamkeit vom 03.03.2025 gemäß Art. 78 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes dem Staatssekretär im Bundesministerium für Inneres Mag. Jörg Leichtfried zur Besorgung übertragen.
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