Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2025-03-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

KKG

1.

Hauptstück

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen fest für:

1.

Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;

2.

Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.

Abkürzung

KKG

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Tätigkeit von

1.

Kreditdienstleistern im Sinne von § 1 Z 1 und

2.

Kreditkäufern im Sinne von § 1 Z 2

anzuwenden.

(2) Bei Kreditverträgen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, werden

1.

weder die vertragsrechtlichen und zivilrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst

2.

noch der Schutz von Verbrauchern oder Kreditnehmern, insbesondere durch

a)

die Verordnung (EG) Nr. 593/2008,

b)

die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012,

c)

das Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979,

d)

das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010,

e)

das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, sowie

f)

sonstige einschlägige Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zu Kreditnehmerrechten,

von diesem Bundesgesetz berührt.

(3) Dieses Bundesgesetz lässt Beschränkungen für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, der nicht oder seit weniger als 90 Tagen fällig ist oder nicht gemäß dem nationalen Zivilrecht gekündigt wurde, unberührt.

(4) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen hinsichtlich der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 handelt, sofern

1.

das durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Verbraucherschutzniveau nicht beeinträchtigt ist und

2.

die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die erforderlichen Informationen von den Kreditdienstleistern erhalten hat.

Die FMA hat durch Verordnung die erforderlichen Informationen festzulegen und kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung auch bestimmte Gliederungen, Übermittlungswege und -modalitäten bestimmen.

(5) Dieses Bundesgesetz ist auf

1.

die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst durch

a)

ein in der Europäischen Union niedergelassenes Kreditinstitut;

b)

einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), der gemäß dem Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zugelassen wurde oder registriert ist, oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011;

c)

ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Art. 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, wenn es in diesem Mitgliedstaat tätig ist;

2.

die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag, der nicht von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder des Kreditvertrags selbst, es sei denn, die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst werden durch einen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird;

3.

den Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Kreditinstitut;

4.

die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags selbst, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat

nicht anzuwenden.

(6) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erbringung von Kreditdienstleistungen in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst, die von Notaren, Gerichtsvollziehern oder Rechtsanwälten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbracht werden.

Abkürzung

KKG

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2.

Kreditgeber: ein Kreditinstitut, das einen Kredit gewährt hat, sowie ein Kreditkäufer;

3.

Kreditnehmer: eine juristische oder natürliche Person, die mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat, sowie seine Rechtsnachfolger oder Zessionare;

4.

Kreditvertrag: ein Kreditvertrag gemäß § 988 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, sowie ein Vertrag, in dem ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt wird;

5.

Kreditdienstleistungsvereinbarung: ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Kreditkäufer und einem Kreditdienstleister über die vom Kreditdienstleister im Namen des Kreditkäufers zu erbringenden Dienstleistungen;

6.

Kreditkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut ist und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst nach geltendem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten kauft;

7.

Kreditdienstleistungserbringer: ein Dritter, auf den ein Kreditdienstleister zurückgreift, um Kreditdienstleistungen zu erbringen;

8.

Kreditdienstleister: eine juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst im Namen des Kreditkäufers verwaltet und durchsetzt und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt;

9.

Kreditdienstleistungen: eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:

a)

Eintreibung oder Beitreibung von fälligen Zahlungen vom Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst (Schuldeintreibung);

b)

Neuaushandlung der Bedingungen mit dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst entsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers, sofern der Kreditdienstleister kein Kreditvermittler gemäß Art. 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG oder Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2014/17/EU ist;

c)

Verwaltung von Beschwerden im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst;

d)

Unterrichtung des Kreditnehmers über jede Änderung der Zinssätze, Belastungen oder fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst;

10.

Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem der Kreditdienstleister seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, sofern der Kreditdienstleister gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, sowie der Mitgliedstaat, in dem der Kreditkäufer oder sein Vertreter wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern der Kreditkäufer oder sein Vertreter gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

11.

Aufnahmemitgliedstaat: ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Kreditdienstleister eine Zweigstelle hat oder Kreditdienstleistungen erbringt; jedenfalls der Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

12.

Verbraucher: ein Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG;

13.

Notleidender Kreditvertrag: ein Kreditvertrag, der als notleidende Risikoposition gemäß Art. 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wird.

Abkürzung

KKG

2.

Hauptstück

Kreditdienstleister

1.

Abschnitt

Zulassung von Kreditdienstleistern

Allgemeine Anforderungen

§ 4. Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA.

Abkürzung

KKG

Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung

§ 5. (1) Die Zulassung gemäß § 4 ist unter folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erteilen:

1.

Der Antragsteller ist eine juristische Person im Sinne von Art. 54 AEUV und hat seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in Österreich beantragt;

2.

die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sind ausreichend gut beleumundet, indem Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers belegen, dass

a)

sie nicht wegen einschlägiger Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Eigentum, Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten, Geldwäsche, Wucher, Betrug, Steuerstraftaten und Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit sowie im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Konkurs-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht in das Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sind;

b)

sich die kumulativen Auswirkungen kleinerer Vorfälle nicht auf ihren guten Leumund auswirken;

c)

sie in ihrem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden stets transparent, offen und kooperativ waren;

d)

sie weder Gegenstand eines laufenden Insolvenzverfahrens noch zuvor in Konkurs gegangen sind, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert;

3.

das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan des Antragstellers verfügt als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen;

4.

Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten, sind ausreichend gut beleumundet, was durch Erfüllung der Anforderungen der Z 2 lit. a und d nachgewiesen wird;

5.

der Antragsteller verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und angemessene Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, mit denen die Achtung der Rechte von Kreditnehmern und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst sowie der Verordnung (EU) 2016/679 garantiert werden;

6.

der Antragsteller verfügt über angemessene Grundsätze, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird und berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit, Kreditnehmer bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen;

7.

der Antragsteller verfügt über angemessene und spezielle interne Verfahren, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird;

8.

der Antragsteller hat die geltenden nationalen Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften zu erfüllen.

(2) Wenn der Antragsteller die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die FMA die in § 4 genannte Zulassung mit Bescheid zu verweigern.

Abkürzung

KKG

Fähigkeit zum Halten von Mitteln

§ 6. Kreditdienstleister dürfen bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen keine Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten.

Abkürzung

KKG

Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern

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