Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2024 (BFG 2024), BGBl. I Nr. 148/2023.
(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2025 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2024, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).
§ 1a. Das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2024 ist mit folgenden Abweichungen zu vollziehen:
In Artikel V Z 3 lit. f wird die Zeichenfolge „15.01.06“ durch die Zeichenfolge „17.01.03“ ersetzt; in Artikel V Z 3 lit. g wird der Ausdruck „Untergliederung 30“ durch den Ausdruck „Untergliederung 31“ ersetzt und die Zeichenfolge „30.01.06.01.8262.020“ durch die Zeichenfolge „31.02.05.01.8262.020“ ersetzt.
In Artikel V Z 3 wird folgende lit. m angefügt:
„m) bei der Budgetposition 51.01.04.7303.000 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.002.“
In Artikel IX Abs. 2 lit. m wird die Zeichenfolge „15.01.06.8297.000“ durch die Zeichenfolge „17.01.03.8297.000“ ersetzt; in Artikel IX Abs. 2 lit. q wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. r angefügt:
„r) Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen).“
In Artikel IX Abs. 3 lit. h wird die Zeichenfolge „15.01.06.8297.000“ durch die Zeichenfolge „17.01.03.8297.000“ ersetzt; in Artikel IX Abs. 3 lit. k entfällt die Wortfolge „des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie“; in Artikel IX Abs. 3 lit. m wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt:
„n) Mindereinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen).“
§ 1b. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2024 mit folgenden Abweichungen zu vollziehen:
Die Budgetstruktur (Anlage I) wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung der Untergliederung 17 lautet „Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport“, jene der Untergliederung 43 „Umwelt, Klima und Kreislaufwirtschaft“.
Eingefügt werden die Globalbudgets „31.04 Frauenangelegenheiten und Gleichstellung“ sowie „40.06 Energie“.
Die Bezeichnung des Globalbudgets 43.01 lautet „Umwelt und Klima“, jene des Globalbudgets 43.02 „Kreislaufwirtschaft, Chemie und Strahlenschutz“.
Folgende im BFG 2024 (Anlage I) veranschlagte Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu folgenden Detailbudgets umgeschichtet:
| Beträge in Millionen Euro | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ergebnishaushalt | Finanzierungshaushalt | |||||
| Umschichtung vom Detailbudget | Aufwand | Ertrag | Auszahlungen | Einzahlungen | Umschichtung zum Detailbudget | Bezeichnung |
| 10.01.01 | 62,539 | 62,539 | 17.01.02 | Medien | ||
| 10.01.04.01 | 57,497 | 0,221 | 57,497 | 0,221 | 17.01.02 | Medien |
| 10.01.02 | 0,424 | 0,424 | 17.01.01 | Zentralstelle | ||
| 10.02.01 | 32,942 | 32,942 | 31.04.01 | Frauenangelegenheite | ||
| 10.01.01 | 0,169 | 0,169 | 31.01.01 | Zen. u. Serviceeinr. | ||
| 10.01.02 | 8,163 | 8,163 | 31.01.01 | Zen. u. Serviceeinr. | ||
| 10.01.03 | 0,500 | 0,500 | 31.01.01 | Zen. u. Serviceeinr. | ||
| 15.01.03 | 0,964 | 0,964 | 40.01.06 | Personal für Dritte | ||
| 15.01.06 | 133,405 | 14,274 | 133,405 | 14,274 | 17.01.03 | Telekom. Breitband |
| 15.02.03.01 | 1,089 | 0,049 | 1,089 | 0,049 | 40.03.01 | Eich-u.Vermessungsw. |
| 17.01.01 | 3,048 | 0,180 | 3,048 | 0,180 | 10.01.01 | Ressortübergr. Vorh. |
| 17.01.01 | 14,380 | 14,380 | 10.01.02 | Zentralstelle | ||
| 20.03.01 | 36,214 | 0,028 | 33,993 | 0,061 | 21.01.01 | Zentralstelle |
| 20.03.01 | 1,926 | 1,926 | 40.01.01 | Zentralstelle | ||
| 30.01.01 | 0,919 | 0,919 | 31.01.01 | Zen. u. Serviceeinr. | ||
| 30.01.04 | 0,490 | 0,490 | 31.02.05.01 | LLL | ||
| 30.01.06.01 | 43,724 | 4,002 | 43,715 | 3,402 | 31.02.05.01 | LLL |
| 30.01.03 | 0,211 | 0,211 | 31.02.05.02 | BIFEB | ||
| 30.01.06.02 | 2,768 | 0,725 | 2,528 | 0,756 | 31.02.05.02 | BIFEB |
| 31.03.03 | 2,000 | 2,000 | 30.01.04 | Qualitätsentwicklung | ||
| 41.01.01 | 5,821 | 5,821 | 40.01.01 | Zentralstelle | ||
| 41.01.01 | 22,651 | 22,651 | 42.04.01 | Zentralstelle | ||
| 43.01.02 | 181,191 | 181,191 | 40.06.01 | Energie und Transf. | ||
| 43.01.03 | 182,075 | 182,075 | 40.06.03 | Klima-u.Energiefds. | ||
| 43.01.05 | 8,884 | 8,884 | 40.06.01 | Energie und Transf. | ||
| 43.01.05 | 2,102 | 2,102 | 40.01.01 | Zentralstelle | ||
| 43.01.08 | 207,423 | 207,423 | 40.06.02 | Energieversorg.sich. | ||
| 45.02.01 | 0,215 | 816,041 | 0,215 | 816,041 | 40.01.05 | Strat.Untern.Beteil. |
Die in der Anlage II „Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung“ im Detailbudget 41.01.91.03 veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden im erforderlichen Ausmaß zum Detailbudget 42.04.91.03 umgeschichtet. Jene des Detailbudgets 15.01.93 werden zum Detailbudget 40.01.91.03 im erforderlichen Ausmaß umgeschichtet. Jene des Detailbudgets 15.01.98 werden zum Detailbudget 40.01.91.02 im erforderlichen Ausmaß umgeschichtet.
Der Personalplan 2024 (Anlage IV) gilt mit der Maßgabe, dass Planstellen nur bis zu den in § 4 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024 bis 2027 in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2025 festgelegten Obergrenzen besetzt werden dürfen.
Der Personalplan (Anlage IV) wird wie folgt geändert:
Im Planstellenverzeichnis 1a lautet die Bezeichnung der Untergliederung 17: „Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport“.
Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Ressorts „BM für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“, „BM für Bildung, Wissenschaft und Forschung“, „BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, „BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und „BM für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ folgendermaßen: „BM für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“, „BM für Bildung“, „BM für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“, „BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und „BM für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“. Die Bezeichnung „BM für Arbeit und Wirtschaft“ entfällt. Die Bezeichnungen „BM für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ und „BM für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ werden neu eingefügt.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält in der Gesamtübersicht die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht Bundeskanzleramt“, „Untergliederung 10 Bundeskanzleramt (Gesamtübersicht)“ und „Untergliederung 10 Bundeskanzleramt (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Eine Tabelle „Untergliederung 10 Bundeskanzleramt (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich Militärischer Dienst (MB) wird hinzugefügt.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht BM für Inneres“, „Untergliederung 11 Inneres (Gesamtübersicht)“ und „Untergliederung 11 Inneres (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht BM für europäische und internationale Angelegenheiten“, „Untergliederung 12 Äußeres (Gesamtübersicht)“ und „Untergliederung 12 Äußeres (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht BM für Landesverteidigung“, „Untergliederung 14 Militärische Angelegenheiten (Gesamtübersicht)“ und „Untergliederung 14 Militärische Angelegenheiten (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht BM für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“, „Untergliederung 41 Mobilität (Gesamtübersicht)“ und „Untergliederung 41 Mobilität (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht BM für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“, „Untergliederung 42 Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Gesamtübersicht)“ und „Untergliederung 42 Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht BM für Finanzen“, „Untergliederung 15 Finanzverwaltung (Gesamtübersicht)“ und „Untergliederung 15 Finanzverwaltung (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Der Besoldungsgruppen-Bereich Post- u. Fernmeldehoheitsverwaltung entfällt.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht BM für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“, „Untergliederung 17 Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport (Gesamtübersicht)“ und „Untergliederung 17 Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Eine Tabelle „Untergliederung 17 Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich Post- u. Fernmeldehoheitsverwaltung wird hinzugefügt. Die Tabelle „Untergliederung 17 Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich Militärischer Dienst (MB) entfällt.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, „Untergliederung 20 Arbeit (Gesamtübersicht)“, „Untergliederung 20 Arbeit (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Die Tabelle „Untergliederung 20 Arbeit (Fortsetzung)“ im Besoldungsgruppen-Bereich ADV entfällt. Die Tabellen „Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz (Gesamtübersicht)“, „Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz (Fortsetzung)“ erhalten in den Besoldungsgruppen-Bereichen „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ und ADV jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht BM für Bildung“, „Untergliederung 30 Bildung (Gesamtübersicht)“, „Untergliederung 30 Bildung (Fortsetzung)“ in den Besoldungsgruppen-Bereichen „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ und ADV jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht BM für Frauen, Wissenschaft und Forschung“, „Untergliederung 31 Frauen, Wissenschaft und Forschung (Gesamtübersicht)“, „Untergliederung 31 Frauen, Wissenschaft und Forschung (Fortsetzung)“ in den Besoldungsgruppen-Bereichen „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ und ADV jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Der Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1a) erhält hinsichtlich der Tabellen „Übersicht BM für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“, „Untergliederung 41 Mobilität, (Gesamtübersicht)“, „Untergliederung 41 Mobilität (Fortsetzung)“ in den Besoldungsgruppen-Bereichen „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ und ADV jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Im Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1b) erhalten die der Untergliederung 40 Wirtschaft übertragenen ausgegliederten Rechtsträger Amt der Bundesimmobilien und Ämter gemäß Poststrukturgesetz die ziffernmäßig bezeichneten Voranschlagstellen 40.01.91.02 und 40.01.91.03.
Im Personalplan für das Jahr 2024 (Planstellenverzeichnis 1b) erhält der der Untergliederung 42 Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft übertragene ausgegliederte Rechtsträger Umweltbundesamt die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 42.04.91.03.
§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 BVG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 zu berücksichtigen.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht.
(2) § la (Anm.: § 1a), § 1b und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2025, treten mit dem 1. April 2025 in Kraft.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht (vgl. § 3).
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