Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich (MKS-Sofortmaßnahmenverordnung – MKS-SMV)
Abkürzung
MKS-SMV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund von § 27 Abs. 1 p.a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird gemäß Art. 258 in Verbindung mit Art. 257 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:
Abkürzung
MKS-SMV
Lebende Tiere
§ 1. Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 01. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.
Abkürzung
MKS-SMV
Lebende Tiere
§ 1. Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.
Abkürzung
MKS-SMV
Lebende Tiere
§ 1. Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des § 1 der MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, ist verboten.
Abkürzung
MKS-SMV
Erzeugnisse
§ 2. Die Verbringung von
frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
Schlachtnebenerzeugnissen von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
Gülle und Mist von Tieren gelisteter Arten,
Jagdtrophäen,
Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
erlegtem Wild gelisteter Arten
nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.
Abkürzung
MKS-SMV
Erzeugnisse
§ 2. Die Verbringung von
frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
Nebenprodukten der Schlachtung von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist), von Tieren gelisteter Arten, ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719, ABl. Nr. L 1719 vom 21.06.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 17.08.2023 S. 66, in zugelassen Betrieben hergestellt wurden, von Tieren gelisteter Arten,
Jagdtrophäen,
Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
erlegtem Wild gelisteter Arten,
Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und Stroh
nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.
Abkürzung
MKS-SMV
Erzeugnisse
§ 2. (1) Die Verbringung von
frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
Nebenprodukten der Schlachtung von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist), von Tieren gelisteter Arten, ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719, ABl. Nr. L 1719 vom 21.06.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 17.08.2023 S. 66, in zugelassen Betrieben hergestellt wurden, von Tieren gelisteter Arten,
Jagdtrophäen,
Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
erlegtem Wild gelisteter Arten
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 66/2025)
nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.
(2) Die Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten geerntet wurden.
(3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen:
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 S. 90, als sichere Ware gelten,
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
Abkürzung
MKS-SMV
Erzeugnisse
§ 2. (1) Die Verbringung von
frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
Nebenprodukten der Schlachtung von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist), von Tieren gelisteter Arten, ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719, ABl. Nr. L 1719 vom 21.06.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 17.08.2023 S. 66, in zugelassen Betrieben hergestellt wurden, von Tieren gelisteter Arten,
Jagdtrophäen,
Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
erlegtem Wild gelisteter Arten
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 66/2025)
nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der in § 1 genannten Verordnung kundgemachten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.
(2) Die Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den in der in § 1 genannten Verordnung kundgemachten Gebieten geerntet wurden.
(3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen:
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 S. 90, als sichere Ware gelten,
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
Abkürzung
MKS-SMV
Kontrolle
§ 2a. Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
Abkürzung
MKS-SMV
Kontrolle
§ 2a. (1) Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(2) Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den §§ 1 und 2 unterliegen.
Abkürzung
MKS-SMV
Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze
§ 2b. (1) Die Organe der Behörde können Fahrzeuge, die die Grenzen der in der Anlage genannten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
(2) Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
(3) Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.
Abkürzung
MKS-SMV
Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze
§ 2b. (1) Die Organe der Behörde können Fahrzeuge, die die Grenzen der in der Anlage genannten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
(2) Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
(3) Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge sowie sonstige Insassen und Insassinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.
Abkürzung
MKS-SMV
Inkrafttreten
§ 3. Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
MKS-SMV
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1, § 2 Z 3, 4, 7 und 8, § 2a sowie § 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
MKS-SMV
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1, § 2 Z 3, 4, 7 und 8, § 2a sowie § 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 2, 2a, § 2b Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025 treten mit 14. April 2025 in Kraft.
Abkürzung
MKS-SMV
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1, § 2 Z 3, 4, 7 und 8, § 2a sowie § 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 2, 2a, § 2b Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025 treten mit 14. April 2025 in Kraft.
(4) § 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2025 treten mit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2b samt Überschrift und die Anlage außer Kraft.
Abkürzung
MKS-SMV
Anlage
Slowakische Republik
Ungarn
Abkürzung
MKS-SMV
Anlage
Jene Gebiete in Ungarn und in der Slowakei, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei, ABl. Nr. L vom 02.04.2025, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/696, ABl. Nr. L vom 04.04.2025, als Schutzzone, Überwachungszone oder weitere Sperrzone ausgewiesen sind.
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