Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2025-02-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Dezember 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 am 19. Februar 2025 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 170 vom 11.6.2014 S. 5, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

DIE EUROPÄISCHE UNION

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“,

ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

im Folgenden „EFTA-Staaten“,

zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“,

und

DIE REPUBLIK KROATIEN –

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR- Abkommen“) zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien den Beitritt zum EWR-Abkommen beantragt hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat zu regeln sind –

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Übereinkommen zu schließen:

ARTIKEL 1

(1) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des EWR-Abkommens und wird im Folgenden „neue Vertragspartei“ genannt.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem Donnerstag, 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neue Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.

(3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 2

(1) ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS

a)

Präambel :

i)

In der Liste der Vertragsparteien wird nach der Französischen Republik Folgendes eingefügt:

„DIE REPUBLIK KROATIEN“,

ii) Die Worte „die Republik“ vor Ungarn werden gestrichen.

iii) Die Worte „die Republik“ vor Malta werden hinzugefügt.

b)

Artikel 2:

i)

Buchstabe f wird gestrichen.

ii) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe angefügt:

„f) der Ausdruck „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“bezeichnet die „Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde.“;

c)

Artikel 117:

Artikel 117 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b und dem Addendum zu Protokoll 38b festgelegt.“

d)

Artikel 129:

i)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.“;

ii) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.“.

(2) ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN

a)

Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert:

i)

Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) wird wie folgt geändert:

aa) Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:

„Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi... (2) preferencijalnog podrijetla.“;

ii) Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) wird wie folgt geändert:

aa) Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:

„Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog podrijetla.

− cumulation applied with (Name des Landes/der Länder)

− no cumulation applied (3)“.

b)

In Protokoll 38b wird Folgendes angefügt:

„ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38B ÜBER

DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DIE REPUBLIK KROATIEN

ARTIKEL 1

(1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

ARTIKEL 2

Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt.

c)

Protokoll 44 erhält folgende Fassung:

„ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS

(1) Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:

a)

Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und Artikel 37 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011, und

b)

Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.

(2) Binnenmarkt-Schutzklausel

Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung.“.

ARTIKEL 3

(1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“) an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR- Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:

„– 1 2012 J003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 9. Dezember 2011 (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21).“.

(3) Handelt es sich bei dem in Absatz 2 genannten Gedankenstrich um den ersten Gedankenstrich der betreffenden Nummer, werden ihm die Worte „,geändert durch:“ vorangestellt.

(4) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2 und 3 genannte Wortlaut einzufügen ist.

(5) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragspartei angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR- Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.

ARTIKEL 4

(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens genannten Regelungen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2) Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 genannt sind oder danach angenommen wurden, aber nicht in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

ARTIKEL 5

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.

ARTIKEL 6

(1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder der neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende damit verbundene Protokolle am selben Tag in Kraft treten:

a)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union; und

c)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union.

ARTIKEL 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

ANHANG A

Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens

TEIL I

IM EWR-ABKOMMEN GENANNTE RECHTSAKTE, GEÄNDERT

durch die Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011

Der Gedankenstrich, auf den in Artikel 3 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird an folgenden Stellen in die Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens eingefügt:

In Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

– Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates)

In Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen):

– Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)

In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):

Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates).

In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):

Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)

In Anhang XX (Umweltschutz):

Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)

TEIL II

SONSTIGE ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE DES EWR-ABKOMMENS

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung –Teil II):

In Kapitel XV werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen;

In Kapitel XVII werden unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen;

In Kapitel XVII werden unter Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen;

In Kapitel XXV werden unter Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang VIII (Niederlassungsrecht):

Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):

Unter Nummer 31b (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft):

Unter Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):

Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

In Anhang XIII (Verkehr):

Unter Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

Unter Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.

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