Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025 – LuFSchVRGV)
Abkürzung
LuFSchVRGV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Abkürzung
LuFSchVRGV
Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955
§ 1. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Lehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, an Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal, an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.
Abkürzung
LuFSchVRGV
Dienstreiseauftrag
§ 2. Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Landeslehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.
Abkürzung
LuFSchVRGV
Tagesgebühr
§ 3. (1) Die Tagesgebühr beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
a. bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen 42,5 vH
b. bei allen übrigen Schulveranstaltungen 33,33 vH
Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
a. bei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden 76 vH
b. bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen 87,5 vH
c. bei allen übrigen Schulveranstaltungen 66,67 vH
Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
a. bei Sommersportwochen 105 vH
b. bei Wintersportwochen 121 vH
c. bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen 96 vH
der Tagesgebühr nach Tarif I.
(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.
Abkürzung
LuFSchVRGV
Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse
§ 4. § 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden.
Abkürzung
LuFSchVRGV
In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, außer Kraft.
(2) Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.