Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2025-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 25 des Staatsvertrages wurden am 16. August 2024 bzw. 2. Mai 2025 vorgenommen; der Staatsvertrag tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juli 2025 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft („die Vertragsstaaten“) sind

mit dem Ziel und im Bestreben, den Hochwasserschutz zu gewährleisten,

im Bewusstsein einer gemeinsamen Aufgabe der beiden Staaten,

unter Beachtung der Erfordernisse der Nachhaltigkeit, des Gewässerschutzes, der natürlichen Ressourcen und des koordinierten Hochwasserrisikomanagements,

in Weiterführung der gemeinsam unternommenen Regulierung des Rheins von der Illmündung bis zum Bodensee gemäß dem Staatsvertrag vom 30.Dezember 18921 zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz über dieRegulierung des Rheines von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee („Staatsvertrag 1892“), dem Staatsvertrag vom 19. November 19242 der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee („Staatsvertrag 1924“) und dem Staatsvertrag vom 10. April 19543 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee („Staatsvertrag 1954“)

wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in RGBl. Nr. 141/1893.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1925.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 178/1955.

I. Gegenstand und technische Grundlagen

Artikel 1

Gemeinsames Werk

Über die bereits erstellten und vereinbarten Rheinregulierungswerke hinaus ist folgendes ergänzendes Werk von den Vertragsstaaten gemeinsam auszuführen („Gemeinsames Werk“):

Ausbau der Rheinstrecke Illmündung bis Bodensee von Rheinkilometer 65.0 (Illmündung) bis Rheinkilometer 91.0 (Mündung in den Bodensee), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3100 m³/s auf 4300 m³/s gemäß den technischen Grundlagen nach Art. 2.

Artikel 2

Technische Grundlage

(1) Technische Grundlage für die Ausführung des Gemeinsamen Werks ist der „Technische Bericht zum Gemeinsamen Werk“ vom 19. September 2023 unter Berücksichtigung der Bauwerksicherheit, samt Gesamtbauprogramm (Art. 3) und Gesamtkosten (Art. 4).

(2) Änderungen der unter Abs. 1 genannten technischen Grundlage erfolgen gemäß Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3 lit. h und Art. 9 Abs. 4.

Artikel 3

Bauprogramm

Das Gemeinsame Werk soll innerhalb von 20 Jahren nach Baubeginn auf Basis eines Gesamtbauprogramms sowie mittelfristiger und jährlicher Bauprogramme (Art. 9 Abs. 6) errichtet werden.

II. Finanzierung

Artikel 4

Kosten

(1) Die Kosten für das Gemeinsame Werk betragen voraussichtlich CHF 1.909.900.000 (exkl. Mehrwertsteuer).

(2) Der Betrag nach Abs. 1 beinhaltet:

a)

Kosten der gemeinsamen Organisation (Abschnitt III),

b)

Planungskosten,

c)

Ausführungskosten,

d)

Kostenbeteiligungen an Begleitmaßnahmen (Abs. 3),

e)

Entschädigungen für Eingriffe in Rechte (Abs. 4),

f)

Kosten der Überwachung und Erhaltung bis zur Fertigstellung (Art. 19 Abs. 2),

g)

Risikokosten,

h)

eine prognostizierte Teuerung von 2% jährlich ausgehend von einer Kostenermittlung auf Preisbasis 31. Dezember 2021.

(3) Kostenbeteiligungen an für das Gemeinsame Werk notwendigen Begleitmaßnahmen erfolgen ausschließlich hinsichtlich der nachstehend angeführten Anlagen in Form der angeführten pauschalen Beträge unter Berücksichtigung allfälliger teuerungsbedingter Kostensteigerungen, die gemäß Abs. 5 lit. a ermittelt werden:

a)

Brücken:

1.

Verstärkung Fundation Oberriet – Meiningen: CHF 5.291.000 oder EUR 5.119.000,

2.

Verstärkung Fundation Montlingen – Koblach: CHF 3.443.000 oder EUR 3.331.000,

3.

Verstärkung Fundation Kriessern – Mäder: CHF 5.148.000 oder EUR 4.981.000,

4.

Verstärkung Fundation Balgach – Diepoldsau: CHF 715.000,

5.

Verstärkung Fundation Widnau – Diepoldsau: CHF 3.113.000,

6.

Verstärkung Fundation und Hebung Widnau – Lustenau: CHF 1.863.000 oder EUR 1.802.000,

7.

Verstärkung Fundation Au – Lustenau: CHF 1.210.000 oder EUR 1.170.000,

8.

Verstärkung Fundation und Hebung Höchst – Lustenau: EUR 1.681.000,

9.

Verstärkung Fundation Fussach – Hard: EUR 1.895.000.

Hinsichtlich der Verstärkung der Fundation erfolgt eine Kostenbeteiligung maximal in der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten.

b)

Trinkwasserversorgungsanlagen samt Anlagen zur Bereitstellung von Ersatzwasser während der Bauphase:

1.

Neubau Grundwasserpumpwerk Nofler Au (Feldkirch): EUR 7.080.000,

2.

Verlegung Grundwasserfassung Lustenau (Lustenau): EUR 2.340.000,

3.

Neubau Transportleitung Nofler Au (Feldkirch) – Feldkirch: EUR 2.350.000,

4.

Neubau Transportleitung Nofler Au (Feldkirch) – Mäder: EUR 7.770.000,

5.

Neubau Grundwasserpumpwerk Loseren (Oberriet): CHF 5.110.000,

6.

Verlegung Grundwasserfassung Rheinspitz (Diepoldsau): CHF 1.120.000,

7.

Verlegung Grundwasserfassungen Viscose (Widnau): CHF 6.720.000,

8.

Verlegung Grundwasserfassung Au – Süd (Au): CHF 1.120.000,

9.

Neubau Transportleitung Austauschstation Oberriet-Widnau (Oberriet) – Pumpwerk Rheinspitz (Diepoldsau): CHF 900.000,

10.

Neubau Transportleitung Austauschstation Oberriet-Widnau (Oberriet) – Pumpwerk Viscose (Widnau): CHF 6.275.000,

11.

Neubau Transportleitung Reservoir Höhler (Rebstein) – Anschluss Altstätten: CHF 4.260.000,

12.

Neubau Transportleitung Pumpwerk Au-Nord – Pumpwerk St. Margrethen: CHF 1.120.000.

(4) Zu den Kosten des Gemeinsamen Werks zählen Entschädigungen für Eingriffe in Rechte, sofern sie gerichtlich festgesetzt oder vom Bilateralen Ausschuss beschlossen werden (Art. 8 Abs. 3 lit. g).

(5) Zu den Kosten des Gemeinsamen Werks zählen außerdem die teuerungsbedingten Kostensteigerungen, die laut Beschluss des Bilateralen Ausschusses (Art. 8 Abs. 3 lit. i) nachweislich auf die Erhöhung folgender Indizes zurückzuführen sind:

a)

für Bauleistungen je nach Leistungsort des von der Statistik Austria publizierten Baupreisindex für den Tiefbau Revision 2020 (Gesamtwert) oder des vom Bundesamt für Statistik publizierten Baupreisindex für den Tiefbau Gesamtschweiz 2020, jeweils Bezugszahl 12/2021,

b)

für alle anderen Leistungen bzw. Kosten des arithmetischen Mittelwerts des von der Statistik Austria publizierten Verbraucherpreisindex und des vom Bundesamt für Statistik publizierten Landesindex der Konsumentenpreise, jeweils Bezugszahl 12/2021.

Sollte ein angeführter Index nicht mehr publiziert werden, ist der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index anzuwenden. Wird kein Nachfolgeindex publiziert, ist der bei inhaltlicher Betrachtung am besten passende Index anzuwenden.

Artikel 5

Kostentragung

(1) Die Kosten des Gemeinsamen Werks nach Art. 4 werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Die Kostentragung erfolgt auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten.

(2) Die Vertragsstaaten tragen überdies zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten (exkl. Mehrwertsteuer), die sich bei der Umsetzung des Gemeinsamen Werks ergeben und von beiden Vertragsstaaten anerkannt werden. Der Bilaterale Ausschuss befasst die Vertragsstaaten (Art. 8 Abs. 3 lit. j), sobald erkennbar ist, dass Mehrkosten mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen werden.

(3) Die von der Internationalen Rheinregulierung (Art. 7) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Werks entrichtete Mehrwertsteuer wird von jenem Vertragsstaat getragen, der die Mehrwertsteuer erhebt.

Artikel 6

Abrechnungssystem und Leistungsbewertung

(1) Die Vertragsstaaten leisten auf Anforderung der Internationalen Rheinregulierung (Art. 7) Zahlungen nach Maßgabe des jährlichen Bauprogramms und des Baufortschritts in der jeweiligen Landeswährung.

(2) Die Aufwendungen werden für beide Seiten gesondert anlässlich der Jahresabrechnung in Schweizer Franken ermittelt. Für die Umrechnung von Eurobeträgen in Schweizer Franken ist der Devisenmittelkurs für das jeweilige Geschäftsjahr maßgebend. Er wird nach dem arithmetischen Mittel zwischen den monatlichen Devisenmittelkursen der Schweizerischen Nationalbank und der Oesterreichischen Nationalbank berechnet. Allfällige Differenzbeträge in Bezug auf die hälftige Kostentragung zu Lasten des einen oder des anderen Vertragsstaats werden im kommenden Rechnungsjahr durch Mehr- oder Minderbeträge der Vertragsstaaten ausgeglichen.

III. Gemeinsame Organisation

Artikel 7

Internationale Rheinregulierung

(1) Unter der Bezeichnung „Internationale Rheinregulierung“ (IRR) wird von den Vertragsstaaten eine gemeinsame Organisation mit Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Aufgabe der IRR ist die Umsetzung des Gemeinsamen Werks sowie der sonstigen mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben und die Wahrnehmung aller damit in einem Zusammenhang stehenden Angelegenheiten in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht, samt Führung der erforderlichen Bewilligungsverfahren, die laufende Kontrolle des Flussregimes und der Bauwerke sowie die Wahrnehmung notwendiger baulicher Maßnahmen. Die IRR hat bei der Aufgabenwahrnehmung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(3) Die IRR hat ihren Sitz in der Schweiz.

(4) Organe der IRR sind der Bilaterale Ausschuss (Art. 8), die Geschäftsführung (Art. 9) und der Aufsichtsrat (Art. 10). Eine Person kann nicht gleichzeitig mehreren Organen angehören.

(5) Einzelheiten zur Organisation der IRR und ihrer Organe, insbesondere zur Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen ohne physische Anwesenheit und von Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen, sind von diesen in Geschäftsordnungen zu regeln. Diese werden veröffentlicht.

(6) Alle bestehenden Rechte und Pflichten der Internationalen Rheinregulierungskommission nach den Staatsverträgen 1892 und 1924 sowie des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens nach dem Staatsvertrag 1954 gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags auf die IRR über. Dieser Vorgang ist von sämtlichen Abgaben und Steuern befreit.

(7) Für die Verbindlichkeiten der IRR haftet ausschließlich die Organisation.

Artikel 8

Bilateraler Ausschuss

(1) Der Bilaterale Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte von den Vertragsstaaten bestellt werden. Mindestens je ein Mitglied des Bilateralen Ausschusses hat dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) und dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzugehören.

(2) Der Bilaterale Ausschuss hält pro Geschäftsjahr mindestens eine ordentliche Sitzung ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied jedes Vertragsstaats teilnimmt. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter des BML und des BAFU; diese sind der bestellenden Einrichtung gegenüber weisungsgebunden. Die Entscheidungen im Bilateralen Ausschuss werden einstimmig getroffen.

(3) Der Bilaterale Ausschuss

a)

gibt sich eine Geschäftsordnung,

b)

übt unbeschadet der Aufgaben des Aufsichtsrats die Aufsicht über die Geschäftsführung aus, kann von dieser jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der IRR sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen oder Dritte damit beauftragen und kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen,

c)

ernennt die Mitglieder der Geschäftsführung und beruft diese ab, schließt die Arbeitsverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsführung ab, ändert oder beendet diese, beschließt über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und genehmigt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung sowie deren Änderungen, dies jeweils nach Anhörung des Aufsichtsrats,

d)

ernennt die Mitglieder des Aufsichtsrats und beruft diese ab, genehmigt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie deren Änderungen, setzt die Entschädigung des Aufsichtsrats fest und beschließt über dessen Entlastung,

e)

berät über die Berichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats und stellt die Jahresabrechnung fest,

f)

genehmigt die Einreichung des Gemeinsamen Werks zur Bewilligung bei den zuständigen Behörden und – nach Vorlage der aktualisierten Kostendarstellung durch die Geschäftsführung (Art. 9 Abs. 5) und allfälligem Vorgehen nach lit. j – die Umsetzung des behördlich bewilligten Gemeinsamen Werks,

g)

beschließt über Entschädigungen für Eingriffe in Rechte (Art. 4 Abs. 4),

h)

genehmigt im Rahmen der Kosten des Art. 4 wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsamen Werks, dazu zählen jedenfalls solche, die Ziel und Zweck desselben beeinträchtigen könnten, sowie Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsamen Werks, deren Genehmigung sich der Bilaterale Ausschuss in seiner Geschäftsordnung vorbehalten hat,

i)

genehmigt jährlich das mittelfristige Bauprogramm samt Finanzplan und beschließt, ob die darin ausgewiesene Teuerung nachweislich auf die Erhöhung der relevanten Indizes nach Art. 4 Abs. 5 zurückzuführen ist,

j)

beschließt über die Befassung der Vertragsstaaten, wenn erkennbar ist, dass Mehrkosten mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen werden (Art. 5 Abs. 2),

k)

stellt die Fertigstellung des Gemeinsamen Werks nach Art. 19 Abs. 2 fest.

Artikel 9

Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht bis zur Fertigstellung des Gemeinsamen Werks (Art. 19 Abs. 2) aus bis zu zwei Mitgliedern, danach aus einem Mitglied. Die Geschäftsführung wird vom Bilateralen Ausschuss nach Durchführung einer Ausschreibung in beiden Vertragsstaaten für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederernennungen sind ohne Ausschreibung zulässig.

(2) Die Geschäftsführung oder ein einzelnes Mitglied derselben wird vom Bilateralen Ausschuss abberufen, wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, vorliegt.

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