Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Labortechnik (Labortechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Lehrberuf Labortechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Labortechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Chemie (H1)
Biochemie und Biotechnologie (H2)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Abs. 4 das Spezialmodul „Farben und Lacke“ (S1) gewählt werden.
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:
| Hauptmodule | können kombiniert werden mit | ||
|---|---|---|---|
| H1 | H2 | S1 | |
| H1 | x | x | |
| Dauer | 4 Lehrjahre | 4 Lehrjahre | |
| H2 | x | ||
| Dauer | 4 Lehrjahre | ||
(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Labortechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(7) Alle auszubildenden und zu absolvierenden Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil und Berufsbild
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Beruf Labortechnik über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 10):
Hauptmodul Chemie :
a. Die Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik – Hauptmodul Chemie führt chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen und Versuche mit anorganischen und organischen Stoffen wie zB Kunststoffen, Metallen, Säuren und Basen durch. Sie arbeitet im analytischen oder synthetischen Aufgabenbereich. Im analytischen Bereich beschäftigt sie sich mit der Bestimmung der Inhaltsstoffe, Eigenschaften und Kenndaten und der Gewinnung von Proben. Im synthetischen Bereich arbeitet sie an der Entwicklung und Herstellung neuer chemischer Stoffe und Produkte.
b. Mit Hilfe von Laborapparaturen und auch computergesteuerten Laborgeräten untersucht sie unterschiedliche Proben auf ihre chemische Zusammensetzung und auch auf physikalische Eigenschaften wie zB pH-Wert und Dichte. Dabei wendet die Fachkraft verschiedene chemische Analyseverfahren und Methoden an. Sie erstellt Versuchsskizzen, bereitet die Proben vor und richtet die erforderlichen Laborapparaturen und Laborgeräte ein. Sie reinigt, trennt und konzentriert verschiedene Stoffe zB durch Destillieren, Extrahieren, Verdampfen und analysiert diese so aufbereiteten Proben mit verschiedenen Analysemethoden wie zB Volumetrie, Gravimetrie, Spektroskopie, Chromatographie. Im Synthesebereich führt die Fachkraft präparative Arbeiten mit den entsprechenden Syntheseapparaturen durch. Anschließend wertet die Fachkraft die erfassten chemischen Daten und Arbeitsergebnisse aus, protokolliert und dokumentiert ihre Ergebnisse und erstellt statistische und grafische Auswertungen. Nach den Analysen bzw. Synthesen reinigt sie die verwendeten Laborapparaturen und Laborgeräte und sorgt für eine fachgerechte Lagerung bzw. Entsorgung der Chemikalien.
c. Die Fachkraft liest und wendet Analyse- und Synthesevorschriften und Sicherheitsdatenblätter an. Bei all ihren Arbeiten sorgt sie dafür, dass alle Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards eingehalten werden.
Hauptmodul Biochemie und Biotechnologie:
a. Die Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik – Hauptmodul Biochemie und Biotechnologie führt chemische, physikalisch-chemische, biochemische und biotechnologische Untersuchungen und Versuche an biologischen Materialien (zB Bakterien, Viren, Zellen/Zellkulturen, Enzyme, Proteine) durch. Sie arbeitet im analytischen oder synthetischen Aufgabenbereich: Im analytischen Bereich beschäftigt sie sich mit der Gewinnung und Aufbereitung von Proben sowie der Bestimmung der Inhaltsstoffe, Eigenschaften und Kenndaten von biochemischen Stoffen. Im synthetischen Bereich arbeitet sie an der Entwicklung und Herstellung neuer biochemischer Stoffe und Produkte wie zB Impfstoffe oder Medikamente.
b. Mit Hilfe von Laborapparaturen und auch computergesteuerten Laborgeräten untersucht sie biochemische Stoffe und biologisches Material auf bestimmte Eigenschaften wie zB Keimzahl, Keimwachstum, Lebendzahl von Zellen, Nachweis von Nucleinsäuren und Proteinen. Dabei wendet die Fachkraft verschiedene Arbeitsverfahren an. Sie erstellt Versuchsskizzen, bereitet die Proben vor und richtet die erforderlichen Laborapparaturen und Laborgeräte ein. Sie reinigt, trennt und konzentriert verschiedene Stoffe zB durch Destillieren, Extrahieren oder Verdampfen und analysiert diese so aufbereiteten Proben mit verschiedenen Arbeitsmethoden wie zB mikrobiologischen, zellkulturtechnischen, molekularbiologischen, gentechnischen, biochemischen, immunologischen und biotechnologischen Methoden. Im Synthesebereich führt die Fachkraft präparative Arbeiten mit den entsprechenden Syntheseapparaturen durch. Anschließend wertet die Fachkraft die erfassten biochemischen und biotechnologischen Daten und Arbeitsergebnisse aus, protokolliert und dokumentiert ihre Ergebnisse und erstellt statistische und grafische Auswertungen. Nach den ausgeführten Arbeiten reinigt sie die verwendeten Laborapparaturen und Laborgeräte und sorgt für eine fachgerechte Lagerung bzw. Entsorgung der Chemikalien bzw. biologischen Materialien.
c. Die Fachkraft liest und wendet Arbeitsvorschriften und Sicherheitsdatenblätter an. Bei all ihren Arbeiten sorgt sie dafür, dass alle Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards eingehalten werden.
Spezialmodul Farben und Lacke:
a. Die Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik – Spezialmodul Farben und Lacke führt chemische, physikalisch-chemische sowie physikalische Untersuchungen und Versuche an Farben, Lacken und Beschichtungen durch. Sie arbeitet vorwiegend an der Entwicklung und Herstellung neuer Produkte oder an der Verbesserung von bestehenden Rezepturen. Ihre Arbeit ist vor allem auch im Rahmen des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung von industriell hergestellten Farben und Lacken von Bedeutung.
b. Mit Hilfe von Laborapparaturen und auch computergesteuerten Laborgeräten untersucht sie Farben und Lacke auf bestimmte Eigenschaften wie zB Farbton, Farbstärke, Farbzahl, Fließkurven, Kornfeinheit, Pigmentverteilung, Korngrößenverteilung, Trocknung und dergleichen. Dabei wendet sie verschiedene chemische, physikalisch-chemische sowie physikalische Analyseverfahren und Methoden an. Sie erstellt Versuchsskizzen, bereitet Materialproben vor und richtet die erforderlichen Laborapparaturen und Laborgeräte ein. Darüber hinaus bereitet sie Untergründe für Beschichtungen und Beschichtungssysteme vor und appliziert diese mit unterschiedlichen Methoden. Nach dem Trocknen und Härten beurteilt und prüft sie auch diese auf unterschiedliche Parameter. Anschließend wertet die Fachkraft die erfassten Daten und Arbeitsergebnisse aus, protokolliert und dokumentiert ihre Ergebnisse und erstellt statistische und grafische Auswertungen. Nach den ausgeführten Arbeiten reinigt sie die verwendeten Laborapparaturen, Laborgeräte und Behälter und sorgt für eine fachgerechte Lagerung bzw. Entsorgung der Farben und Lacke.
c. Die Fachkraft liest und wendet Arbeitsvorschriften und Sicherheitsdatenblätter an. Bei all ihren Arbeiten sorgt sie dafür, dass alle Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards eingehalten werden.
(3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3):
Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch in englischer Sprache, und agiert kundenorientiert.
Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche, wobei die fachlichen Kompetenzbereiche weiter in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodul gegliedert sind.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022 sowie
der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018,
zu entsprechen.
Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche des Grundmoduls
§ 4. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(3) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
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