Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik (Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil und Berufsbild
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik über die in Abs. 2 angeführten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
Die Fachkraft im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik trägt Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf unterschiedliche Materialien wie Holz und Holzwerkstoffe, Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten, Metalle, Kunststoffe und Glas zu den Zwecken der Verschönerung, des Schutzes vor Witterungseinflüssen auf und kennzeichnet die entsprechenden Flächen (zB durch Beschriftungen). Sie stellt u.a. auch Wand-, Boden- und Deckenbeläge (zB Textilien, Tapeten, Vliese, Gewebe) her. Die Fachkraft kennt die je nach Verwendungszweck unterschiedlich zusammengesetzten Farben und Lacke (zB Dispersions-, Leim- oder Mineralfarben, Kalk, Lehm und Ton für Wandbemalungen, Kunstharz-, Nitro-, Acryl- oder Polyesterlacke für Anstriche auf Holz oder Metall, Rostschutzfarben, Imprägnieranstriche für Naturholz, Beschichtungen von Containern oder Schwimmbassins oder geeignete Außenfarben für Fassaden oder auch Denkmäler).
Die Fachkraft wählt die benötigten Materialien aus und bereitet die entsprechenden Werkzeuge und Maschinen vor. Vor Beginn ihrer Arbeit überprüft sie die zu bearbeitenden Flächen zB auf Schäden wie Feuchtigkeit, Risse oder Unebenheiten des Untergrunds, Rostbildung bei Metallflächen usw. Sie entfernt alte Farbschichten und Anstriche durch Abbeizmittel, Abbrennen oder Abschaben, beseitigt Unebenheiten und Risse mit Spachtel- und Füllmassen oder Armierungen und glättet den Untergrund. Danach trägt sie Grundierungen auf, um die Haftung des Anstriches zu verbessern und seine Widerstandsfähigkeit zu erhöhen.
Die Fachkraft trägt die Farben händisch mit Bürsten, Pinseln oder Rollern oder auch mit Spritz- und Sprühgeräten auf, streicht und lackiert Holz- und Metalloberflächen und bringt auf Wunsch (auch vorgefertigte) Verzierungen und Schmuckelemente an. Zum Zweck der Wärmeisolierung (zB Wärmedämmverbundsystem, Calcium-Silikat-Platten) trägt sie auch spezielle Isolierbeschichtungen auf und behandelt Holzoberflächen durch Versiegeln, Wachsen, Polieren oder Ölen nach.
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022, sowie
der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018,
zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
| 1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld |
|---|
| 1.1 Lehrbetrieb |
| Die auszubildende Person kann |
| 1.1.1 sich in den Räumlichkeiten und im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche). |
| 1.1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären, die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse (zB betriebliche Kosten, Warenfluss) darstellen sowie die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner im Lehrbetrieb erreichen. |
| 1.1.3 das betriebliche Leistungsangebot (zB Dienstleistungen, Produkte) und das betriebliche Umfeld, insbesondere Branche, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten, beschreiben. |
| 1.1.4 die für die Branche des Lehrbetriebes geltenden rechtlichen und technischen Standards grundlegend erläutern. |
| 1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen |
| Die auszubildende Person kann |
| 1.2.1 die Grundlagen der Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sowie der Lehrabschlussprüfung (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritte, Ausbildungsplan) erklären. |
| 1.2.2 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen. |
| 1.2.3 Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden sowie digitale Lernmedien nutzen. |
| 1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
| Die auszubildende Person kann |
| 1.3.1 ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen sowie Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten, sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren und sich gemäß den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten. |
| 1.3.2 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge). |
| 1.3.3 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären. |
| 1.3.4 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998 (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, und Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, geben. |
| 2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz |
| 2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung |
| Die auszubildende Person kann |
| 2.1.1 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen, diese nach Prioritäten reihen, selbst organisieren und zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen). |
| 2.1.2 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität (zB Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen eigenständig treffen) reagieren. |
| 2.1.3 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben (auch aus branchenspezifischen englischsprachigen Dokumenten) selbstständig be- schaffen. |
| 2.2 Team- und Projektarbeit |
| Die auszubildende Person kann |
| 2.2.1 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams (zB heterogen, divers) arbeiten, kommunizieren und teamorientiert Aufgaben übernehmen. |
| 2.2.2 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen) erläutern. |
| 2.3 Zielgruppengerechtes Verhalten und Entrepreneurship |
| Die auszubildende Person kann |
| 2.3.1 erklären, warum Kundinnen und Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen und diesen Fokus bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen. |
| 2.3.2 mit verschiedenen Personengruppen (zB Ausbilderinnen und Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen. |
| 2.3.3 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln. |
| 2.4 Berufsethik |
| Die auszubildende Person kann |
| 2.4.1 Diskriminierungen, insbesondere im Hinblick auf Diversität und Gleichstellung der Geschlechter, im betrieblichen Umfeld erkennen und entsprechend den vorgesehenen Instrumenten, handeln. |
| 2.4.2 rechtliche Vorgaben bzgl. Korruption und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berücksichtigen. |
| 3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit |
| 3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
| Die auszubildende Person kann |
| 3.1.1 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der innerbetrieblichen Qualitätsstandards ausrichten. |
| 3.1.2 am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess (zB betreffend Sicherheit, Effizienz, Qualität) mitwirken. |
| 3.1.3 die für den Betrieb relevanten Standards bewusst anwenden. |
| 3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
| Die auszubildende Person kann |
| 3.2.1 funktionstüchtige und sichere Betriebs- und Hilfsmittel verantwortungsbewusst anwenden bzw. einsetzen. |
| 3.2.2 gesetzliche und innerbetriebliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA), einhalten sowie Gefahren in ihrem Arbeitsbereich und am Arbeitsweg erkennen und sich entsprechend verhalten. |
| 3.2.3 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen. |
| 3.2.4 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens (zB richtiges Sitzen, Heben und Tragen) anwenden |
| 3.2.5 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen (zB Hilfe holen) ergreifen. |
| 3.2.6 gesetzliche und betriebliche Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen. |
| 3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
| Die auszubildende Person kann |
| 3.3.1 die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen. |
| 3.3.2 die relevanten gesetzlichen und innerbetrieblichen Umweltschutzvorschriften verstehen und auf deren Einhaltung achten. |
| 3.3.3 Ressourcen (zB Energie, Material) sparsam, nachhaltig und effizient verwenden sowie Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen. |
| 4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
| 4.1 Datensicherheit und Datenschutz |
| Die auszubildende Person kann |
| 4.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen, zur Datenanwendung und Datenspeicherung) einhalten. |
| 4.1.2 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren). |
| 4.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern). |
| 4.2 Digitale Anwendungen |
| Die auszubildende Person kann |
| 4.2.1 betriebsspezifische Software oder digitale Tools selbständig verwenden. |
| 4.2.2 sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden und darin relevante Informationen (zB gespeicherte Dateien) finden. |
| 4.2.3 Suchmaschinen für die Online-Recherche nutzen und dabei die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen. |
| 4.3 Digitale Kommunikation |
| Die auszubildende Person kann |
| 4.3.1 unterschiedliche im Lehrbetrieb verwendete digitale Kommunikationsformen anlassbezogen verwenden. |
| 4.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren. |
(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:
| 5. Kompetenzbereich: Ergänzende und fachübergreifende Kompetenzen |
|---|
| 5.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung |
| Die auszubildende Person kann |
| 5.1.1 Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Elektrotechnikerinnen/ Elektrotechnikern, Platten- und Fliesenlegerinnen/Platten- und Fliesenlegern) übernommen werden müssen, identifizieren. |
| 5.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
| Die auszubildende Person kann |
| 5.2.1 die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Handwerkzeugen, Betriebs- und Hilfsmitteln (Geräte, Maschinen usw.) im eigenen Tätigkeitsbereich beurteilen, Beschädigungen erkennen und weiterführende Maßnahmen setzen (zB melden). |
| 5.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
| Die auszubildende Person kann |
| 5.3.1 bei all ihren Arbeiten die Vorgaben des Umweltmerkblattes für Malerbetriebe, herausgegeben vom Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) und den Wirtschaftskammern Österreichs (WKO), beachten und anwenden. |
(8) Fachliche Kompetenzbereiche:
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