Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft (Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft
§ 1. (1) Der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil und Berufsbild
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 6):
Die Fachkraft leistet basierend auf den gesetzlichen Aufgaben des Straßenerhaltungsdienstes sowie den berufseinschlägigen Bestimmungen und Richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen (zB RVS Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) und für den Tief- und Straßenbau einen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dazu kontrolliert sie im Rahmen des Streckendienstes den Zustand oder die Funktion von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen, Fahrbahnmarkierungen, Brücken, technischen Kunstbauten, Bäumen, Sträuchern, Verkehrseinrichtungen, Wildschutzeinrichtungen und winterdienstlichen Einrichtungen, dokumentiert die Ergebnisse analog oder digital und leitet anlassbezogen Maßnahmen ein.
Die Straßenerhaltung erfordert dabei allgemeine Bautätigkeiten wie die Sanierung von kleinen Oberflächen, Rissen und Fugen sowie Setzungen in der Fahrbahn, die Behebung von Schäden an Banketten und Entwässerungseinrichtungen, die Reinigung der Fahrbahn und Entwässerungsanlagen sowie andere Holz- und Metallarbeiten. Bei der Kontrolle neu aufgebrachter Fahrbahnmarkierungen wirkt sie mit. Im Rahmen des Straßenbaus führt die Fachkraft auch speziellere Bauarbeiten aus wie das Herstellen von Baugruben und Künetten, Fundamenten, Beton- und Stahlbetonbauteilen, Ober- und Unterbau, Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen und Leitungsanlagen. Weiters pflastert, mauert bzw. versetzt sie Natur- und Kunststeine, auf Splitt und in Beton. Damit die Fachkraft all diese Arbeiten sicher durchführen kann, richtet sie Baustellen ein, sichert diese ab und setzt andere Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Straßendienst um. Darüber hinaus stellt sie Verkehrszeichen, Leit- und Schutzeinrichtungen sowie Wild- und Amphibienschutzeinrichtungen auf, hält diese in Stand und baut diese auch wieder ab.
Im Zuge des Winterdienstes arbeitet die Fachkraft beim Sammeln und Auswerten von Wetterinformationen sowie beim Einleiten der notwendigen Schritte mit analogen oder digitalen Werkzeugen mit. Zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen gehört für sie das Aufstellen der Winterdiensteinrichtungen, deren Instandhaltung und das Abbauen, das Mitarbeiten beim Herstellen von Streumitteln unterschiedlicher Zusammensetzungen unter Bedacht ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte, beim Beladen von Streufahrzeugen sowie beim Räumen von Schnee mit Schneeräumfahrzeugen und beim Aufbringen von Streumitteln mit Streufahrzeugen.
Flächen in nächster Nähe von Verkehrswegen begrünt die Fachkraft durch das Vorbereiten von Pflanzflächen, Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, das Herstellen von Rasentragschichten und von Grünflächen sowie durch das Herstellen von Lebendverbau zur Hangsicherung und sorgt für Pflege und Schutz der Pflanzen.
Die Fachkraft wendet für ihre auszuführenden Arbeiten geeignete, analoge und digitale Messmittel zur Messung unterschiedlicher Größen an und führt berufsspezifische Berechnungen durch. Sie ist verantwortlich für die Instandhaltung der für den Sommer- und Winterdienst benötigten Handwerkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, An- und Aufbaugeräte sowie der für straßendienstliche Aufgaben benötigten Maschinen und Baumaschinen, als auch zu ihrem Arbeitsbereich gehörende und dort befindliche Geräte und Maschinen. Störungen an den Maschinen erkennt sie und veranlasst die Störungsbeseitigung (Eigen- oder Fremdreparatur).
(3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3):
Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022, sowie
der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018,
zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
| 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
|---|
| 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
| Die auszubildende Person kann |
| 1.1.1 sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche). |
| 1.1.2 einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie die betrieblichen Prozesse geben (zB betriebliche Kosten, Warenfluss). |
| 1.2 Lehrbetrieb und Branche |
| Die auszubildende Person kann |
| 1.2.1 die Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Dienstleistungen, Produkte, Branche) beschreiben. |
| 1.2.2 die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen. |
| 1.2.3 Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kostenbewusstsein). |
| 1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
| Die auszubildende Person kann |
| 1.3.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsplan). |
| 1.3.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Ausbildungsverbundmaßnahmen). |
| 1.3.3 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen. |
| 1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
| Die auszubildende Person kann |
| 1.4.1 ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen. |
| 1.4.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren. |
| 1.4.3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten. |
| 1.4.4 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge). |
| 1.4.5 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998 (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, und Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, geben. |
| 1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
| Die auszubildende Person kann |
| 1.5.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen. |
| 1.5.2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen). |
| 1.5.3 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen. |
| 1.5.4 Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Gartengestaltern, Elektrotechnikern) übernommen werden müssen, identifizieren. |
| 1.5.5 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren. |
| 1.5.6 Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen. |
| 1.5.7 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen werden soll. |
| 1.5.8 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen. |
| 1.5.9 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten. |
| 1.5.10 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen). |
| 1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren |
| Die auszubildende Person kann |
| 1.6.1 mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbilder und Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen und Kolleginnen, Lieferanten) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten. |
| 1.6.2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten. |
| 1.6.3 aus berufsadäquaten und betriebsspezifischen englischsprachigen Dokumenten (zB Datenblättern) Informationen entnehmen. |
| 2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
| 2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
| Die auszubildende Person kann |
| 2.1.1 betriebliche Qualitätsvorgaben in ihrem Aufgabenbereich umsetzen. |
| 2.1.2 am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess mitwirken (zB Sicherheit, Effizienz, Qualität). |
| 2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
| Die auszubildende Person kann |
| 2.2.1 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und fachgerecht einsetzen. |
| 2.2.2 die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Handwerkzeugen, Betriebs- und Hilfsmitteln (Geräte, Maschinen) im eigenen Tätigkeitsbereich beurteilen, Beschädigungen erkennen und weiterführende Maßnahmen setzen (zB melden). |
| 2.2.3 rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (zB Schutzbrille, Gehörschutz, Atemschutzmaske, Handschuhe, Schutzhelm, Arbeitsschuhe). |
| 2.2.4 einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben. |
| 2.2.5 berufsbezogene Gefahren, wie zB Gefahren im Straßenverkehr, Sturz- und Brandgefahr, gefährliche Arbeitsstoffe in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitsschutz- und Brandschutzvorgaben sowie den berufsbezogenen Arbeitsmethoden verhalten (zB Verwenden von Atemschutzmasken). |
| 2.2.6 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich und bei den Arbeitsmitteln sorgen. |
| 2.2.7 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen (zB Hilfe holen). |
| 2.2.8 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben und Tragen). |
| 2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
| Die auszubildende Person kann |
| 2.3.1 die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen. |
| 2.3.2 die relevanten gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten. |
| 2.3.3 Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen. |
| 2.3.4 Ressourcen sparsam und nachhaltig verwenden. |
| 3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
| 3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
| Die auszubildende Person kann |
| 3.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen). |
| 3.1.2 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren). |
| 3.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern). |
| 3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
| Die auszubildende Person kann |
| 3.2.1 unterschiedliche betriebsspezifische Software oder digitale Tools kompetent verwenden (zB digitale Dokumentenmanagementsysteme, MEDE Mobile Einsatzdatenerfassung zur Erfassung von Räum- und Streuleistungen in Echtzeit). |
| 3.2.2 sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden). |
| 3.2.3 sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten. |
| 3.3 Digitale Kommunikation |
| Die auszubildende Person kann |
| 3.3.1 unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Funk, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen. |
| 3.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren. |
| 3.4 Informationssuche und -bewertung |
| Die auszubildende Person kann |
| 3.4.1 Suchmaschinen für die Online-Recherche nutzen. |
| 3.4.2 die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen. |
| 3.4.3 in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen. |
(7) Fachliche Kompetenzbereiche:
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