Kundmachung des Bundeskanzlers über die Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 422/2023, wird kundgemacht:
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 18. Juni 2025 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km von 25,39 Euro auf 26,69 Euro,
40 km bis 60 km von 50,22 Euro auf 52,78 Euro,
über 60 km von 75,06 Euro auf 78,89 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km von 13,82 Euro auf 14,53 Euro,
20 km bis 40 km von 54,82 Euro auf 57,62 Euro,
40 km bis 60 km von 95,43 Euro auf 100,30 Euro,
über 60 km von 136,28 Euro auf 143,24 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. August 2025 wirksam.
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