Verordnung des Bundeskanzlers über zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Benennungsverordnung – DGBenV)
Abkürzung
DGBenV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Datenzugangsgesetzes – DZG, BGBl. I Nr. 33/2025, wird verordnet:
Abkürzung
DGBenV
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest.
Abkürzung
DGBenV
Zuständige Stellen
§ 2. Zuständige Stelle im Sinne des § 5 DZG für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.
Abkürzung
DGBenV
Zuständige Stellen
§ 2. Zuständige Stellen im Sinne des § 5 DZG sind
die Bundesanstalt Statistik Österreich für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik und
die Gesundheit Österreich GmbH für Gesundheitsdaten.
Abkürzung
DGBenV
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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