Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2025 im Bereich Knoten Prater bis Anschlussstelle Simmeringer Haide der A 4 Ost Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Knoten Prater 2025 Phase 2)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-09-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:

1.

auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 0,24 der Richtungsfahrbahn bzw. km 0,34 der Rampe 3 (Knoten Prater) bis km 6,94 der Richtungsfahrbahn bzw. km 0,38 der Rampe 12 (ASt. Simmeringer Haide),

2.

auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 0,06 der Rampe 13 (ASt. Simmeringer Haide) bis km 6,94 der Richtungsfahrbahn,

3.

auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 6,95 der Richtungsfahrbahn bzw. km 0,55 der Rampe 15 (ASt. Simmeringer Haide) bis km 0,62 der Richtungsfahrbahn sowie

4.

auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 6,95 der Richtungsfahrbahn bis km 0,04 der Rampe 14 (ASt. Simmeringer Haide).

§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2025 im Bereich Knoten Prater der A 4 Ost Autobahn Phase 1 (Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Knoten Prater 2025 Phase 1), BGBl. II Nr. 78/2025, wird aufgehoben.

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