Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Japanisch
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 27 des Abkommens wurden am 26. Juni 2024 bzw. 10. September 2025 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und Japan, haben,
von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
Folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Definitionen
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke,
(a) „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Republik Österreich oder Japan;
(b) „Österreich“ die Republik Österreich;
(c) „Rechtsvorschriften“,
in Bezug auf Österreich,
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen über die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit;
in Bezug auf Japan,
die Gesetze und Verordnungen von Japan über die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten japanischen Systeme,
(d) „Staatsangehöriger“,
in Bezug auf Österreich,
einen österreichischen Staatsbürger,
in Bezug auf Japan,
einen japanischen Staatsbürger im Sinne des japanischen Staatsbürgerschaftsrechts;
(e) „zuständige Behörde“
in Bezug auf Österreich,
die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind,
in Bezug auf Japan,
jede für die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten japanischen Systeme zuständige staatliche Organisation;
(f) „zuständiger Träger“,
in Bezug auf Österreich,
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Angelegenheit zuständigen Träger,
in Bezug auf Japan,
jeden Versicherungsträger oder jeden Verband davon, der für die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Systeme zuständig ist;
(g) „Versicherungszeiten“,
in Bezug auf Österreich,
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten,
in Bezug auf Japan,
eine Beitragszeit nach den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die in Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssysteme und alle anderen Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, um einen Leistungsanspruch festzustellen,
jedoch wird eine Zeit, die nach anderen, mit diesem Abkommen vergleichbaren, Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit, berücksichtigt werden soll, um Leistungsansprüche nach diesen Rechtsvorschriften festzustellen, nicht erfasst;
(h) „Leistung“,
eine Pension oder jede andere Geldleistung nach den Pensionssystemen des jeweiligen Vertragsstaates.
In diesem Abkommen haben andere, darin nicht definierte Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen bezieht sich,
in Bezug auf Österreich auf die nachfolgenden Sozialversicherungszweige:
(a) auf die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Versicherung für das Notariat;
(b) auf die Krankenversicherung;
(c) auf die Unfallversicherung; und
(d) auf die Arbeitslosenversicherung;
jedoch finden in diesem Abkommen nur Abschnitt II und Regelungen, die der Anwendung von Abschnitt II dienen, auf die in den Buchstaben (b), (c), und (d) dieses Absatzes bezeichneten österreichischen Systeme Anwendung.
in Bezug auf Japan
(a) auf die nachfolgenden japanischen Pensionssysteme:
(i) die Nationale Pension (mit Ausnahme des Nationalen Pensionsfonds); und
(ii) die Pensionsversicherung der Angestellten (mit Ausnahme des Nationalen Pensionsfonds der Angestellten);
jedoch umfasst in diesem Abkommen die Nationale Pension nicht die Alterswohlfahrtspension oder jede andere Pension, die übergangsweise oder zusätzlich zum Zweck der Wohlfahrt gewährt wird und gänzlich oder hauptsächlich aus nationalen staatlichen Mitteln bezahlt wird;
(b) auf die japanischen Krankenversicherungssysteme basierend auf den nachfolgenden Gesetzen, in der jeweils gültigen Fassung:
(ii) das Krankenversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 70, 1922);
(ii) das Seeleuteversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 73, 1939);
(iii) das Nationale Krankenversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 192, 1958);
(iv) das Gesetz über die Vereinigung für gegenseitige Hilfeleistung an nationale Beamte (Gesetz Nr. 128, 1958);
(v) das Gesetz über die Vereinigung für gegenseitige Hilfeleistung an regionale Beamte und Personal mit ähnlichem Status (Gesetz Nr. 152, 1962);
(vi) das Gesetz über gegenseitige Hilfeleistung an Personal von Privatschulen (Gesetz Nr. 245, 1953); und
(vii) das Gesetz über die Sicherheit medizinischer Behandlungen für Senioren (Gesetz Nr. 80, 1982);
jedoch gelten in diesem Abkommen die Artikel 4 (mit Ausnahme von Absatz 1), Artikel 5, Artikel 13 bis 17, Artikel 20 bis 22, Artikel 26 (mit Ausnahme von Absatz 8) und Artikel 28 Absatz 2 nicht für die in Buchstabe (b) dieses Absatzes bezeichneten japanischen Systeme; und
(c) auf die japanische Beschäftigungsversicherung in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
jedoch gelten in diesem Abkommen die Artikel 4 (mit Ausnahme von Absatz 1), Artikel 5, 6, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 bis 17, Artikel 20 bis 22, Artikel 26 (mit Ausnahme von Absatz 8) und Artikel 28 Absatz 2 nicht für die in Buchstabe (c) dieses Absatzes bezeichneten japanischen Systeme.
Dieses Abkommen gilt auch für alle Änderungen der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, sofern diese den vor der Änderung geregelten oder praktizierten Anwendungsbereich der Systeme, nicht wesentlich abändern.
In Bezug auf Österreich beinhalten die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatz 1 dieses Artikels keine zwischen Österreich und einem dritten Staat geschlossenen Verträge oder anderen internationalen Abkommen, solange sie keine Versicherungslastregelungen enthalten.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen bezieht sich auf:
(a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten; und
(b) andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe (a) dieses Artikels bezeichneten Personen ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen Personen, für die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten oder galten, sowie andere Personen, die von diesen Personen Rechte ableiten, und sich gewöhnlich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, den Staatsangehörigen dieses anderen Vertragsstaates bei der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates gleich.
In Bezug auf Japan bleiben die Bestimmungen über zusätzliche Zeiten für japanische Staatsangehörige aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Gebietes von Japan nach den japanischen Rechtsvorschriften vom Voranstehenden unberührt.
Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über:
(a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit;
(b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten; und
(c) die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten, mit Ausnahme von japanischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.
Artikel 5
Zahlungen an Leistungsempfänger im Ausland
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt jede Bestimmung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die den Anspruch auf oder die Zahlung einer Leistung nur deshalb einschränkt, weil die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates hat oder von diesem abwesend ist, nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates haben.
Jedoch bleiben die japanischen Rechtsvorschriften davon unberührt, die vorsehen, dass eine Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder älter als 60 Jahre, aber jünger als 65 Jahre ist, am Tag der ersten medizinischen Untersuchung oder am Todestag ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet von Japan haben muss, um einen Anspruch auf eine Grundinvaliditätspension oder eine Grundhinterbliebenenpension zu erlangen.
Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates müssen an die im Artikel 3 bezeichneten Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines dritten Staates haben, unter denselben Bedingungen wie an Staatsangehörige dieses Vertragsstaates bezahlt werden.
Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
Für eine Person, für die nach diesem Abschnitt dieses Abkommens die österreichischen Rechtsvorschriften gelten, wird eine Versicherung nach den japanischen Rechtsvorschriften nicht für den Zugang zur Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.
Artikel 7
Sonderbestimmungen
Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten und der im Gebiet dieses Vertragsstaates von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in diesem Vertragsstaat beschäftigt ist, von diesem Dienstgeber von diesem Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Arbeit entsendet und:
(i) schließt er keinen Dienstvertrag im Gebiet dieses anderen Vertragsstaates ab; oder
(ii) schließt er einen Dienstvertrag mit einem Dienstgeber ab, der eine Niederlassung in dem Gebiet dieses anderen Vertragsstaates hat, unterliegt er aber der Weisung des Dienstgebers mit einer Niederlassung in dem Gebiet des ersten Vertragsstaates, so gelten für den Dienstnehmer hinsichtlich dieser Arbeit, sofern die Dauer einer solchen Entsendung voraussichtlich fünf Jahre nicht überschreitet,
(a) nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, in Bezug auf das im Artikel 2 Absatz 1 (a) bezeichnete österreichische System und das im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichnete japanische System, wie wenn dieser Dienstnehmer weiterhin im Gebiet des ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre,
(b) nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, in Bezug auf das im Artikel 2 Absatz 1 (d) bezeichnete österreichische System und das im Artikel 2 Absatz 2 (c) bezeichnete japanische System, wie wenn dieser Dienstnehmer weiterhin im Gebiet des ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre,
(c) die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, in Bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 (b) und (c) bezeichneten österreichischen Systeme und in Bezug auf die im Artikel 2 Absatz 2 (b) bezeichneten japanischen Systeme.
Wenn die Dauer einer Entsendung nach Absatz 1 dieses Artikels fünf Jahre überschreitet, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder die von diesen zuständigen Behörden bezeichneten Stellen auf gemeinsamen Antrag eines Dienstnehmers und Dienstgebers einvernehmlich vorsehen, dass für den Dienstnehmer weiterhin die im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften gelten.
Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, wenn eine Person von ihrem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines Drittstaates entsendet wurde und anschließend von diesem Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird.
Für eine Person, für die andernfalls hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gelten würde und die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, gelten nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält. Wenn für diese Person dadurch nur die japanischen Rechtsvorschriften gelten, gilt Absatz 1 (c) dieses Artikels entsprechend.
Dieser Artikel gilt nicht für eine Person, die im Gebiet von Japan von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in diesem Gebiet beschäftigt ist oder als selbständig Erwerbstätiger im Gebiet von Japan gewöhnlich beschäftigt ist, sofern diese Person nicht den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssysteme unterliegt.
Artikel 8
Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes oder auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr
Wenn die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten andernfalls für eine Person gelten würden, die als Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes beschäftigt ist, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Ungeachtet dessen unterliegt diese Person nur den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn diese Person von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt ist, sofern diese Person sich nicht im ersten Vertragsstaat gewöhnlich aufhält.
Für eine Person, die als Dienstnehmer auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr beschäftigt ist, gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.
Artikel 9
Mitglieder diplomatischer Missionen, Mitglieder konsularischer Vertretungen und Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 1 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 2 vom 24. April 1963.
Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels, wenn ein Beamter eines Vertragsstaates oder eine Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates als solcher behandelt wird, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Arbeit entsendet wird, unterliegt diese Person nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wie wenn diese Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates arbeiten würde. Wenn für diese Person dadurch nur die japanischen Rechtsvorschriften gelten, gilt Artikel 7 Absatz 1 (c) entsprechend.
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
Artikel 10
Ausnahmen zu den Artikeln 6 bis 9
Auf gemeinsamen Antrag eines Dienstnehmers und Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen japanischen Behörden oder die zuständigen japanischen Träger und die österreichische zuständige Behörde einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Interesse bestimmter Personen oder Kategorien von Personen machen, sofern für diese Personen oder Kategorien von Personen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten.
Artikel 11
Ehepartner und Kinder
Wenn eine Person im Gebiet von Japan beschäftigt ist und den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 7 (mit Ausnahme von Absatz 4) oder Artikel 10 unterliegt, da sie von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in Österreich nach Japan entsendet wurde, so sind der sie begleitende Ehepartner oder die sie begleitenden Kinder von den japanischen Rechtsvorschriften betreffend das im Artikel 2 Absatz 2 (a) (i) bezeichnete japanische Pensionssystem befreit, sofern die in den japanischen Rechtsvorschriften bezeichneten Voraussetzungen für die Anwendung der Abkommen über soziale Sicherheit erfüllt sind. Jedoch gilt dies auf Antrag des Ehepartners oder der Kinder nicht.
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