Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler festgelegt werden (SchulSKV)
Abkürzung
SchulSKV
Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung (vgl. § 3).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:
Abkürzung
SchulSKV
Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung (vgl. § 3).
Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund
§ 1. Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021, heranzuziehen:
der Anteil der Bezugspersonen, die als höchsten Bildungsabschluss jenen einer Pflichtschule aufweisen,
der Anteil der Schülerinnen und Schüler aus Familien mit niedrigem Einkommen sowie mit arbeitslosen Bezugspersonen und
der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit anderer im Alltag gebrauchter Sprache als die Unterrichtssprache sowie mit Bezugspersonen, die nicht in Österreich geboren wurden.
Abkürzung
SchulSKV
Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung (vgl. § 3).
Verweisungen
§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
SchulSKV
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung.
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