(Übersetzung)Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch
Vertragsparteien
Albanien III 148/2025, III 149/2025 Ä1 Bulgarien III 148/2025, III 149/2025 Ä1 Moldau III 148/2025, III 149/2025 Ä1 Montenegro III 148/2025 Nordmazedonien III 148/2025, III 149/2025 Ä1 Rumänien III 148/2025, III 149/2025 Ä1 Serbien III 148/2025 Ungarn III 148/2025, III 149/2025 Ä1
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2025)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. August 2025 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien hinterlegt. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 19. Oktober 2025 in Kraft.
Laut Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Albanien, Bulgarien, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Serbien, Ungarn.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zum Änderungsprotokoll hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten erklärt die Republik Österreich, dass, ab Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten1 für die Republik Österreich Artikel 1 und 2 dieses Protokolls bis zum Inkrafttreten des Protokolls vorläufig Anwendung finden.
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/2025.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Auf der Grundlage der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (nachstehend „PCC SEE“ genannt),
Geleitet von dem Wunsch, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration zu verstärken und in dem Bestreben, die PCC SEE umzusetzen, insbesondere bei der Übermittlung und dem Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten,
Eingedenk der Schlussfolgerungen des 11. PCC SEE Ministerkomitees (01/2014), der Schlussfolgerungen des 12. PCC SEE Ministerkomitees (05/2014) und der Schlussfolgerungen des 15. PCC SEE Ministerkomitees (01/2016), in denen der große Bedarf eines automatisierten Informationsaustausches von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten innerhalb des rechtlichen Rahmens der PCC SEE hervorgehoben wird,
In Anerkennung der Entwicklungen im Rahmen der PCC SEE im Bereich des Datenschutzes, wo die Evaluierungen für alle Parteien beim Schutz personenbezogener Daten positiv abgeschlossen werden konnten und wo somit die Voraussetzungen für den Austausch personenbezogener Daten erfüllt sind, unter Berücksichtigung der gemeinsamen europäischen Datenschutzgrundsätze und -normen, wie sie in der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (nachstehend „Richtlinie (EU) 2016/680“ genannt) verankert sind und unter Berücksichtigung der relevanten Europaratsübereinkommen über den Schutz personenbezogener Daten und der relevanten Empfehlung des Europarats über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich (nachstehend „relevantes Europaratsübereinkommen und Europaratsempfehlungen“ genannt),
In Anbetracht der Bestimmungen des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (nachstehend „Prümer Vertrag“ genannt), des Durchführungsübereinkommens zum Prümer Vertrag, der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (nachstehend „Prümer Beschluss“ genannt) und des Beschlusses des Rates 2008/616/JI vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (nachstehend „Prümer Durchführungsbeschluss“ genannt),
sind die Parteien wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Mit diesem Übereinkommen soll die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten verstärkt werden, wie dies in der PCC SEE festgelegt ist. Zu diesem Zweck enthält dieses Übereinkommen Vorschriften für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten sowie für den späteren Austausch von personen- und fallbezogenen Daten im Trefferfall.
(2) Zur effektiven Umsetzung der Übermittlung und des Abgleichs von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten legen die Parteien folgende Regelungen fest:
(a) Regelungen für die Voraussetzungen und das Verfahren für die automatisierte Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten;
(b) die erforderlichen administrativen und technischen Regelungen für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten.
(3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
(a) „Suche“ und „Abgleich“ jene Verfahren, durch die festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung zwischen DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die von einer Partei übermittelt wurden, und DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken einer, mehrerer oder aller Parteien gespeichert sind, besteht;
(b) „automatisierte Suche“ ein Online-Zugriffsverfahren um auf die Datenbanken einer, mehrerer oder aller Parteien zugreifen zu können;
(c) „DNA-Profil“ einen Buchstaben- oder Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen für den nichtkodierenden Teil einer analysierten menschlichen DNA-Probe darstellt, d.h. die besondere Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Orten (Loci) abbildet;
(d) „nichtkodierender DNA-Bereich“ Chromosomenregionen, die nicht genetisch exprimiert sind, d.h. nach derzeitigem Wissensstand keine Hinweise auf funktionelle Eigenschaften eines Organismus enthalten;
(e) „DNA-Daten“ DNA-Profile, Referenzzahl und personenbezogene Erkennungsdaten;
(f) „DNA-Referenzdaten“ DNA-Profil und Referenzzahl;
(g) „DNA-Personenprofil“ das DNA-Profil einer identifizierten Person;
(h) „offenes DNA-Spurenprofil“ das DNA-Profil, das aus Spuren gewonnen wurde, die bei der Aufklärung von Straftaten gesichert wurden und zu einer noch nicht identifizierten Person gehören;
(i) „Notiz“ eine von einer Partei in ihrer nationalen Datenbank an einem DNA-Profil angebrachte Markierung, aus der hervorgeht, dass auf die Suche oder den Abgleich einer anderen Partei hin bereits eine Übereinstimmung mit diesem DNA-Profil festgestellt wurde;
(j) „daktyloskopische Daten“ Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handabdrücke, Handabdruckspuren und sogenannte Templates solcher Bilder (kodierte Minuzien), wenn sie in der Datenbank eines automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystems (AFIS) gespeichert und verarbeitet werden;
(k) „Fahrzeugregisterdaten“ den Datensatz, der in Artikel 9 aufgeschlüsselt ist;
(l) „personenbezogene Daten“ alle Angaben über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (der „Betroffene“);
(m) „personenbezogene Kerndaten“ Name (Familienname(n), Vorname(n)), Geburtsdatum, Nationalität, Geschlecht, Aliasname(n) und Aliasgeburtsdatum, Datum und Ort der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie Grund für die erkennungsdienstliche Behandlung, sodann, falls verfügbar, Status der Personsfeststellung, Anschrift, Größe, Gewicht, Reisepassnummer, Bild (Gesicht);
(n) „Einzelfall“ ein einzelner Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt. Enthält ein solcher Akt mehr als ein DNA-Profil oder einen daktyloskopischen Datensatz, so können diese gesammelt als eine Anfrage übermittelt werden;
(o) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden Vorgang oder jede Abfolge von Vorgängen, der oder die mit personenbezogenen Daten durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dies automatisch oder manuell erfolgt, z. B. das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten von Daten. Verarbeitung im Sinne dieses Übereinkommens beinhaltet auch die Mitteilung, ob ein Treffer vorliegt oder nicht;
(p) „automatisiertes Suchverfahren“ den Online-Zugriff auf die Datenbanken einer anderen Partei, bei dem die Antwort auf den Suchvorgang vollständig automatisiert ist;
(q) „vermisste Personen“ Personen, deren Abwesenheit im Hinblick auf eine Straftat, einen Selbstmord, einen Unfall oder eine Katastrophe vermutet wird;
(r) „Übereinstimmung/keine Übereinstimmung“ das Ergebnis einer Softwaremaschine (AFIS oder DNA-Abgleichmaschine). Eine fehlende Übereinstimmung würde dann auch immer bedeuten, dass kein Treffer vorliegt. Andererseits ist es aber möglich, dass zunächst eine Übereinstimmung festgestellt wird, die sich nach der notwendigen forensischen Überprüfung / Validierung dann aber als kein Treffer erweist;
(s) „Treffer“ das Ergebnis einer positiven Identifizierung, die von einem Menschen (Experten) nach forensischer Überprüfung / Validierung bestätigt wurde. Die forensische Bestätigung muss den Anforderungen eines forensischen Qualitätsmanagements genügen (z. B. Akkreditierungsstandards);
(t) „DNA-Analysedateien“ nationale DNA-Datenbanken und damit verbundene administrative Subsysteme wie z. B. Datenbanken für Tatortspuren, Personenidentifizierung und Laborinformationssysteme (LIMs), die alle relevanten Daten für die forensische und investigative Bestätigung von DNA-Profilen enthalten, die mit DNA-Techniken analysiert wurden, und die auch eine sichere Zuordnung zu den Einzelfall- bzw. Personendaten von DNA-Profilen ermöglichen;
(u) „Straftaten“ kriminelle Handlungen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Parteien von Amts wegen verfolgt werden.
KAPITEL II
ONLINE-ZUGRIFF UND NACHFOLGENDE ANFRAGEN
Artikel 2
Einrichtung nationaler DNA-Analysedateien
(1) Die Parteien erstellen und betreiben nationale DNA-Analysedateien für strafrechtliche Ermittlungen und leisten Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Verarbeitung der Daten, die in diesen Dateien im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens gespeichert sind, erfolgt gemäß diesem Übereinkommen in Übereinstimmung mit der PCC SEE und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Datenverarbeitung.
(2) Zur Durchführung dieses Übereinkommens stellen die Parteien sicher, dass Referenzdaten aus ihren nationalen DNA-Analysedateien gemäß Absatz 1, erster Satz verfügbar sind. Die Referenzdaten umfassen nur DNA-Profile, die aus dem nichtkodierenden Teil der DNA gewonnen wurden, sowie eine Referenzzahl. Die Referenzdaten dürfen keine Daten enthalten, anhand derer der Betroffene direkt identifiziert werden kann. Referenzdaten, die keiner Person zugeordnet sind (offene DNA-Spurenprofile), müssen als solche erkennbar sein.
(3) Jede Partei gibt dem Depositär die nationalen DNA-Analysedateien bekannt, auf die die Artikel 2 bis 4 sowie Artikel 7 Anwendung finden, sowie die Voraussetzungen für die automatisierte Suche gemäß Artikel 3 (1).
Artikel 3
Automatisierte Suche nach DNA-Profilen
(1) Zum Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gewähren die Parteien den in Artikel 8 angeführten nationalen Kontaktstellen anderer Parteien Zugriff zu den Referenzdaten in ihren DNA-Analysedateien, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis umfasst, eine automatisierte Suche durch Abgleich von DNA-Profilen durchzuführen. Eine Suche darf nur im Einzelfall und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei durchgeführt werden.
(2) Ergibt eine automatisierte Suche, dass ein übermitteltes DNA-Profil mit DNA-Profilen übereinstimmt, die in der durchsuchten Datei der empfangenden Partei gespeichert sind, so erhält die nationale Kontaktstelle der suchenden Partei in automatisierter Form die Referenzdaten, mit welchen Übereinstimmungen erzielt wurden. Gibt es keine Übereinstimmung, wird dies automatisiert mitgeteilt.
Artikel 4
Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen
(1) Zum Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gleichen die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA- Profile ihrer offenen DNA-Spurenprofile mit allen DNA-Profilen aus den Referenzdaten anderer nationaler DNA-Analysedateien ab. Die Profile werden in automatisierter Form übermittelt und abgeglichen. Offene DNA-Spurenprofile werden nur dann zum Abgleich übermittelt, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei dies vorsehen.
(2) Stellt eine Partei aufgrund eines Abgleichs laut Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA- Profile mit Profilen in ihren DNA-Analysedateien übereinstimmen, so übermittelt sie der nationalen Kontaktstelle der anderen Partei unverzüglich die DNA-Referenzdaten zu den Übereinstimmungen.
Artikel 5
Daktyloskopische Daten
Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens stellen die Parteien die Verfügbarkeit von Referenzdaten aus der Datei für die nationalen automatisierten Fingerabdruckidentifikationssysteme sicher, die zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten eingerichtet wurden. Die Referenzdaten dürfen nur daktyloskopische Daten und eine Referenzzahl enthalten. Die Referenzdaten dürfen keine Daten enthalten, anhand derer der Betroffene direkt identifiziert werden kann. Referenzdaten, die keiner Person zugeordnet werden können (daktyloskopische Spurendaten), müssen als solche erkennbar sein.
Artikel 6
Automatisierte Suche nach daktyloskopischen Daten
(1) Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gewähren die Parteien den in Artikel 8 angeführten nationalen Kontaktstellen der anderen Parteien Zugriff zu den Referenzdaten in den automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystemen, die sie zu diesem Zweck eingerichtet haben, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis automatisierter Suchen durch Abgleich daktyloskopischer Daten umfasst. Suchen dürfen nur im Einzelfall und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei durchgeführt werden.
(2) Die Bestätigung einer Übereinstimmung daktyloskopischer Daten mit den Referenzdaten der dateiführenden Partei erfolgt durch die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Partei mittels automatisierter Übermittlung der für einen Treffer erforderlichen Referenzdaten.
Artikel 7
Übermittlung zusätzlicher personenbezogener Daten und sonstiger Angaben
Ergeben die in Artikel 3 und 4 beschriebenen Verfahren einen Treffer zwischen DNA-Profilen oder die in Artikel 6 beschriebenen Verfahren einen Treffer zwischen daktyloskopischen Daten, so sind für die Übermittlung weiterer verfügbarer personenbezogener Daten zusätzlich zu den personenbezogenen Kerndaten und sonstigen Angaben zu den Referenzdaten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Partei, einschließlich der Rechtshilfevorschriften, maßgeblich. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 erfolgt die Übermittlung durch eine nationale Kontaktstelle.
Artikel 8
Nationale Kontaktstellen
(1) Für die in Artikel 3, 4 und 6 genannten Zwecke der Datenübermittlung und für die anschließende Übermittlung zusätzlicher verfügbarer personenbezogener Daten und sonstiger Angaben zu den in Artikel 7 angeführten Referenzdaten benennt jede Partei nationale Kontaktstellen. Sie benennt die in Artikel 3 und 4 erwähnte nationale Kontaktstelle für DNA-Daten, die in Artikel 6 erwähnte nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten, die in Artikel 9 erwähnte nationale Kontaktstelle für Fahrzeugregisterdaten und die in Artikel 7 erwähnte nationale Kontaktstelle für personenbezogene Daten.
(2) Die in Artikel 7 erwähnte nationale Kontaktstelle übermittelt zusätzliche personenbezogenen Daten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Partei, die die zuständige Kontaktstelle benennt. Weitere vorhandene Rechtshilfewege müssen nicht beschritten werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien, einschließlich Rechtshilfevorschriften, machen dies erforderlich.
Artikel 9
Automatisierte Suche nach Fahrzeugregisterdaten
(1) Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten und bei anderen Delikten, die in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft der suchenden Partei fallen, sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gewähren die Parteien den nationalen Kontaktstellen der anderen Parteien Zugriff zu folgenden nationalen Fahrzeugregisterdaten, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis umfasst, im Einzelfall eine automatisierte Suche durchzuführen:
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