(Übersetzung.) Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 16. August 1928
Ratifikationstext
Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1928 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Das Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten haben bisher, abgesehen von Österreich, ratifiziert:
Belgien (ohne Belgisch-Kongo und die belgischen Mandatsgebiete) am 3. Oktober 1927,
Finnland am 17. September 1927,
Großbritannien am 6. Oktober 1926,
Britisch-Indien am 30. September 1927,
der Freistaat Irland am 25. November 1927,
Kuba am 6. August 1928,
Luxemburg am 16. April 1928,
das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 1. April 1927,
die Schweiz am 16. November 1927 und
Ungarn am 19. April 1928.
Dieses Übereinkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 4, Absatz 3, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den obgenannten Staaten am 29. September 1928 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 5. Juni 1925 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Arbeitsunfällen und eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene
und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 10. Juni 1925, den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
sowie ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in Form eines Entwurfs zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.
Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrags von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge zur Ratifizierung vorzulegen.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Belgien 288/1928, 219/1950 Bulgarien 219/1950 Chile 219/1950 Dänemark 219/1950 Deutschland 288/1928, 219/1950 Finnland 288/1928, 219/1950 Frankreich 219/1950 Indien 288/1928, 219/1950 Irak 219/1950 Irland 288/1928, 219/1950 Italien 219/1950 Japan 219/1950 Jugoslawien 219/1950 Kolumbien 219/1950 Kuba 288/1928, 219/1950 Lettland 219/1950 Luxemburg 288/1928, 219/1950 Myanmar 219/1950 Nicaragua 219/1950 Niederlande 219/1950 Norwegen 219/1950 Pakistan 219/1950 Polen 219/1950 Portugal 219/1950 Schweden 219/1950 Schweiz 288/1928, 219/1950 Spanien 219/1950 Tschechoslowakei 219/1950 Ungarn 288/1928, 219/1950 Uruguay 219/1950 *Vereinigtes Königreich 288/1928, 219/1950
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 16. August 1928
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)
Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1928 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Das Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten haben bisher, abgesehen von Österreich, ratifiziert:
Belgien (ohne Belgisch-Kongo und die belgischen Mandatsgebiete) am 3. Oktober 1927,
Finnland am 17. September 1927,
Großbritannien am 6. Oktober 1926,
Britisch-Indien am 30. September 1927,
der Freistaat Irland am 25. November 1927,
Kuba am 6. August 1928,
Luxemburg am 16. April 1928,
das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 1. April 1927,
die Schweiz am 16. November 1927 und
Ungarn am 19. April 1928.
Dieses Übereinkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 4, Absatz 3, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den obgenannten Staaten am 29. September 1928 in Kraft getreten.
Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Deutsches Reich, Japan, Jugoslawien, Lettland, Nikaragua, Spanien
Myanmar
Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Pakistan
Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 5. Juni 1925 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Arbeitsunfällen und eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene
und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation nimmt heute, am 10. Juni 1925, das nachstehende Übereinkommen, das als Übereinkommen (Nr.18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten bezeichnet wird, an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
sowie ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in Form eines Entwurfs zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.
Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen.
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu sichern.
Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Gesetze des Landes für die aus Betriebsunfällen entstandenen Schäden vorsehen. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitglied frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die in Frage stehenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu sichern.
Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Gesetze des Landes für die aus Betriebsunfällen entstandenen Schäden vorsehen. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitglied frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die in Frage stehenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
Artikel 2
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, als Berufskrankheiten die Krankheiten und Vergiftungen zu betrachten, die durch die im nachstehenden Verzeichnis angeführten Stoffe verursacht sind, falls derartige Krankheiten oder Vergiftungen bei Arbeitnehmern der im Verzeichnis an entsprechender Stelle angeführten Gewerbe oder Berufe auftreten und durch die Beschäftigung in einem der Gesetzgebung des Landes unterstellten Betrieb hervorgerufen worden sind.
| Vergiftungen durch Blei, dessen Legierungen und Verbindungen, sowie unmittelbare Folgen dieser Vergiftungen. | Behandlung bleihaltiger Erze einschließlich bleihaltiger Rückstände in Zinkwerken. |
| Einschmelzen von altem Zink und Blei zu Barren. | |
| Herstellung von Gegenständen aus geschmolzenem Blei oder bleihaltigen Legierungen. | |
| Polygraphische Gewerbe. | |
| Herstellung von Bleiverbindungen. | |
| Herstellung und Ausbesserung elektrischer Akkumulatoren. | |
| Zubereitung und Verwendung von bleihaltigen Emaillen. | |
| Polieren mit Bleispänen oder bleihaltigen Stoffen. | |
| Anstreicharbeiten, bei denen bleihaltige Streichmittel, Kitte oder Farben zubereitet oder gebraucht werden. | |
| Vergiftungen durch Quecksilber, dessen Legierungen und Verbindungen, sowie unmittelbare Folgen dieser Vergiftungen. | Behandlung von quecksilberhaltigen Mineralien. |
| Herstellung von Quecksilberverbindungen. | |
| Herstellung von Meß- und Laboratoriumsapparaten. | |
| Zubereitung der Rohstoffe für die Hutmacherei. | |
| Feuervergoldung. | |
| Verwendung von Quecksilberpumpen für die Herstellung von Glühlampen. | |
| Herstellung von Knallquecksilberzündern. | |
| Ansteckung durch Milzbrand. | Arbeiten bei milzbrandverseuchten Tieren. |
| Behandlung von Tierleichen oder tierischen Abfällen. | |
| Ein- und Ausladen sowie Beförderung solcher Waren. | |
Artikel 3
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrags von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 3
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.
Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.
In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Artikel 5
Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 5
Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 6
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 spätestens am 1. Januar 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 7
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedenverträge anzuwenden.
Artikel 7
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Artikel 8
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat ein.
Artikel 8
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Artikel 9
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Nachprüfung oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 9
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 10
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
Vorschlag über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene
und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 10. Juni 1925, den nachstehenden Vorschlag an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
sowie ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in Form eines Vorschlages zu fassen.
Der Vorschlag ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation zur Prüfung vorzulegen, damit sie ihn auf dem Wege der Gesetzgebung oder in anderer Weise in Kraft treten lassen, gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrags von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge.
In Erwägung, daß es zwar jedem Staate freisteht, in seiner Gesetzgebung ein vollständigeres Verzeichnis aufzustellen, als es in Artikel 2 des Entwurfs eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten enthalten ist,
schlägt die Konferenz vor,
daß jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, sofern nicht bereits eine entsprechende Einrichtung besteht, ein einfaches Verfahren einführe, um das Verzeichnis der gesetzlich als Berufskrankheiten geltenden Erkrankungen gegebenenfalls überprüfen zu können.
Vorschlag über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene
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