Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2025)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2025-10-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
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GeO der VA 2025

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GeO der VA 2025

I. Abschnitt

Volksanwaltschaft

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt in der Reihenfolge der Bestimmung des Art. 148g Abs. 3 B-VG jährlich.

(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Volksanwaltschaft hat die/der Vorsitzende dies unverzüglich der/dem Präsidentin/Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.

(3) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Mitglied der Volksanwaltschaft zukommenden Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Mitglieds der Volksanwaltschaft zur einvernehmlichen Besorgung auf die beiden im Amt verbleibenden Mitglieder der Volksanwaltschaft über; mit dem Amtsantritt eines neuen Mitglieds der Volksanwaltschaft auf dieses.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens der/des Vorsitzenden gehen deren/dessen Obliegenheiten bis zum Amtsantritt der/des neuen Vorsitzenden, unbeschadet der Regelung in Abs. 2 auf jenes Mitglied der Volksanwaltschaft über, welches im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgende/r Vorsitzende/r vorgesehen ist.

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§ 2. (1) Der Aufgabenbereich der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die Geschäftsverteilung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere die in § 9 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten, vorbehalten.

(2) In Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds der Volksanwaltschaft zuzuordnen sind, ist jedes Mitglied der Volksanwaltschaft berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Art. 148a Abs. 1, 2 und 4 B-VG zu beantragen. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

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§ 3. (1) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer sonstigen Informationsrechte in Einzelfällen übereinkommen, über jeden Vorgang in einem Prüfverfahren laufend Informationen zu erhalten.

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Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

§ 4. (1) Die/Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Volksanwaltschaft mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus kann die/der Vorsitzende, wenn sie/er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung einberufen. Die/Der Vorsitzende hat auch eine Sitzung einzuberufen, wenn es ein Mitglied der Volksanwaltschaft verlangt. In diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, dass sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses Verlangens stattfindet. Eine/Ein Kommissionsleiterin/Kommissionsleiter kann die Einberufung einer Sitzung der Mitglieder der Volksanwaltschaft wegen Dringlichkeit der Beschlussfassung anregen.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft mit ihrer Vertretung zu betrauen (§ 8 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung). Ist die/der Vorsitzende verhindert, gehen ihre/seine Obliegenheiten auf die Dauer ihrer/seiner Verhinderung auf jenes Mitglied der Volksanwaltschaft über, welches im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgende/r Vorsitzende/r vorgesehen ist.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der Kommissionen sind berechtigt, an den ihren Tätigkeitsbereich betreffenden Beratungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Überdies kann von jedem Mitglied der Volksanwaltschaft die/der Leiterin/Leiter seines Geschäftsbereiches oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluss können auch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Volksanwaltschaft bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.

(5) Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung, die Angelegenheiten im Sinne des III. Abschnittes des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betreffen, können spätestens eine Woche vor der Sitzung gestellt werden, es sei denn, dass eine dringliche Behandlung der Angelegenheit geboten ist (Dringlichkeitsantrag). Ebenso können von Leiterinnen/Leitern der Kommissionen Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung zu ihrem Tätigkeitsbereich spätestens eine Woche vor der Sitzung angeregt werden, es sei denn, dass eine dringliche Behandlung der Angelegenheit geboten ist (Dringlichkeitsantrag).

(6) Unterlagen, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben, sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft bekannt gegeben werden.

(7) Die Übermittlung der Einladungen sowie der Unterlagen auf elektronischem Wege ist zulässig.

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Vertraulichkeit der Sitzungen

§ 5. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.

(2) Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Geheimhaltung.

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§ 6. Die/Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

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§ 7. Berichterstatterin/Berichterstatter ist jenes Mitglied der Volksanwaltschaft, das auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist, sofern die Volksanwaltschaft nichts Anderes beschließt.

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Beschlussfassung

§ 8. (1) Die Volksanwaltschaft trifft ihre kollegialen Entscheidungen durch Beschlüsse. Zur kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder der Volksanwaltschaft erforderlich. Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlussfähig, wenn nur zwei Mitglieder der Volksanwaltschaft anwesend sind und das abwesende Mitglied der Volksanwaltschaft eines der beiden anderen Mitglieder der Volksanwaltschaft schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat. Das vertretene Mitglied der Volksanwaltschaft kann hinsichtlich seiner Stimme dem vertretenden Mitglied der Volksanwaltschaft ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen. Sofern kein Mitglied der Volksanwaltschaft eine mündliche Erörterung verlangt, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.

(2) Für eine Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft gefordert wird.

(3) Das Mitglied der Volksanwaltschaft, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung anzufügen.

(4) Die von der Volksanwaltschaft gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Führung des Protokolls obliegt der/dem Vorsitzenden, die/der sich dabei einer/eines von ihr/ihm der Sitzung beigezogenen Bediensteten bedienen kann.

(5) Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern der Volksanwaltschaft und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen.

(6) Jedem Mitglied der Volksanwaltschaft ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Ebenso ist ein Auszug über die den Tätigkeitsbereich der Kommissionen betreffenden Beratungen den Leiterinnen oder Leitern der Kommissionen sowie der oder dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates zu übermitteln.

(7) Die Übermittlung des Protokolls auf elektronischem Wege ist zulässig.

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Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung

§ 9. Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls:

1.

Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,

2.

Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,

3.

Berichte an die Landtage,

4.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs.1 Z 5 und 6, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,

5.

Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),

6.

Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),

7.

die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates (§ 15 Abs. 3 und 6 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),

8.

die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen zur Schwerpunktprüfung,

9.

die vierteljährliche Festlegung der budgetären Obergrenze für jede Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982,

10.

die Durchführung der jährlichen Tagung aller Kommissionsmitglieder,

11.

die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirates zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (§ 14 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),

12.

Vorschläge an die/den Bundespräsidentin/Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen,

13.

die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten lässt,

14.

Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitglieds der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung erledigt werden sollen,

15.

die Übertragung der Zuständigkeit zur selbstständigen Erledigung von Einzelfällen auf ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft über Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft,

16.

grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen, Einsetzung von Arbeitsgruppen und Stabsstellen, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, grundsätzliche Fragen der Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, der Wissenschaft und Lehre sowie schulischen und sonstigen Bildungseinrichtungen, der Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen in der Volksanwaltschaft, die Herausgabe von Publikationen der Volksanwaltschaft,

17.

die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Funktion der/des Generalsekretärin/Generalsekretärs des International Ombudsman Institute (IOI), das statutengemäß seinen Sitz bei der Volksanwaltschaft in Wien hat, betraut wird,

18.

die Einrichtung der Rentenkommission nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Leitung der Rentenkommission betraut wird, die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Rentenkommission, die Höhe der Entschädigung gemäß § 41 dieser GeO, die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Rentenkommission, die Beschlussfassung über die Richtlinien der Rentenkommission und die Empfehlungen an die Entscheidungsträger (§ 15 Abs. 1 Heimopferrentengesetz – HOG),

19.

Entscheidungen der Mitglieder der Volksanwaltschaft als parlamentarische Schiedsstelle nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates. Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

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§ 10. Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.

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Kanzlei der Volksanwaltschaft

§ 11. Die Kanzlei der Volksanwaltschaft gliedert sich in die Geschäftsbereiche der Mitglieder der Volksanwaltschaft und die Verwaltungskanzlei.

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§ 12. Die/Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jedes Mitglied der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unter Aufrechterhaltung ihrer/seiner Weisungsbefugnis den Leiterinnen/Leitern (Stellvertreterin/Stellvertreter) der Geschäftsbereiche und der/dem Leiterin/Leiter der Verwaltungskanzlei (Stellvertreterin/Stellvertreter) und anderen Bediensteten der Volksanwaltschaft sowie der Volksanwaltschaft dienstzugeteilten Bediensteten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses, den Mitgliedern der Kommissionen der Volksanwaltschaft und den Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates bekannt zu geben.

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§ 13. Die Leiterinnen/die Leiter der Geschäftsbereiche und die/der mit der Führung der Verwaltungskanzlei betraute Bedienstete haben zur Unterstützung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und zur Vorbereitung kollegialer Beschlussfassungen alle Angelegenheiten dieser Organe regelmäßig zu erörtern. Sofern die Angelegenheit eine Kommission, eine Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Volksanwaltschaft betrifft, ist die Leiterin/der Leiter der Kommission, der Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Besprechung beizuziehen.

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Geschäftsbereiche

§ 14. (1) Jedem Mitglied der Volksanwaltschaft ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten beigegeben bzw. beizugeben. Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag eines Mitglieds der Volksanwaltschaft das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(2) Unbeschadet der in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 4 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus.

(3) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit eine/einen Bedienstete/Bediensteten mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiterin/Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung einer/eines Stellvertreterin/Stellvertreters ist zulässig. Die Leiterin/Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreterin/Stellvertreter) muss das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der Umfang der im Auftrag des Mitglieds der Volksanwaltschaft von der Leiterin/dem Leiter des Geschäftsbereiches und ihres/seines Stellvertreterin/Stellvertreters wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Mitglied der Volksanwaltschaft für/seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hierbei ist insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Mitglieds der Volksanwaltschaft sowie die damit zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde, umfasst die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des Sekretariates des Mitglieds der Volksanwaltschaft sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um das Mitglied der Volksanwaltschaft verbundenen Obliegenheiten.

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Verwaltungskanzlei

§ 15. (1) Unter der unmittelbaren Aufsicht und Weisungsbefugnis der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft obliegt der Verwaltungskanzlei die Vorbereitung und Umsetzung aller Beschlüsse des Kollegiums bzw. der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft als oberstes Verwaltungsorgan gemäß Art. 148h B-VG insbesondere in Ausübung der Diensthoheit und als haushaltsleitendes Organ, sowie der auf Grund derer zu erbringenden technisch-organisatorischen Hilfsleistungen.

(2) Die Leiterin/der Leiter (Präsidialleiterin/Präsidialleiter) und ihre/ihr bzw. seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter der Verwaltungskanzlei müssen das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Soweit nichts anderes verfügt wurde, übt sie/er die Dienst- und Fachaufsicht über alle der Verwaltungskanzlei zugewiesenen Bediensteten aus.

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II. Abschnitt

Die Kommissionen der Volksanwaltschaft

Aufgaben

§ 16. Den Kommissionen der Volksanwaltschaft obliegt es:

1.

den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,

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