Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2026 (Saisonkontingentverordnung 2026)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-12-01
Status Aufgehoben · 2026-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird verordnet:

§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …………………………………… 55
Kärnten: ……………………………………….. 524
Niederösterreich: ………………………………. 108
Oberösterreich: ………………………………… 362
Salzburg: ………………….…………………… 1 567
Steiermark: …………………………………….. 446
Tirol: …………………………………………... 1 569
Vorarlberg: ...………………………………….. 795
Wien: ………………………………………….. 74

(2) Für Saisonarbeitskräfte mit Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird zusätzlich zu den Kontingenten gemäß Abs. 1 ein weiteres Kontingent in der Höhe von 2 500 festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …………………………………… 11
Kärnten: ……………………………………….. 198
Niederösterreich: ………………………………. 35
Oberösterreich: ………………………………… 109
Salzburg: ………………….…………………… 778
Steiermark: …………………………………….. 140
Tirol: …………………………………………... 850
Vorarlberg: ...………………………………….. 366
Wien: ………………………………………….. 13

§ 2. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3 496 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:……………….……………………. 61
Kärnten: ……………………..………………… 242
Niederösterreich: ………………………………. 610
Oberösterreich: ………………………………… 1 059
Salzburg: ……………………..………………... 54
Steiermark: …………………………………….. 676
Tirol: …………………………………………... 480
Vorarlberg: ...…………………………………... 70
Wien: ………………………………………….. 244

§ 3. (1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Die Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Die Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 dürfen zu den Saisonspitzen zeitlich begrenzt um bis zu 50 %, die Kontingente gemäß § 2 um bis zu 30 % überzogen werden. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2025, BGBl. II Nr. 375/2024, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2026 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind auf die Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 anzurechnen.

(3) Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien dürfen nach Ausschöpfung der in § 1 Abs. 2 festgelegten Zusatzkontingente Beschäftigungsbewilligungen auch im Rahmen der Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 erteilt werden.

§ 4. AusländerInnen, die

1.

seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder

2.

in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,

sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft. Die Saisonkontingentverordnung 2025 in der Fassung BGBl. II Nr. 375/2024 tritt mit Ablauf des 30. Novembers 2025 außer Kraft.

(2) Sofern die bundesweite Auslastung der Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 und 2 im Durchschnitt der Monate Dezember 2025 bis inklusive Juli 2026 75,0 % übersteigt, verschiebt sich das Außerkrafttretensdatum dieser Verordnung auf den 30. November 2027.

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