Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2025)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-10-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 und des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Jahresvignette

§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 42,70 Euro

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 106,80 Euro.

Zweimonatsvignette

§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 12,80 Euro

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 32 Euro.

Zehntagesvignette

§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 5,10 Euro

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 12,80 Euro.

Eintagesvignette

§ 4. Der Preis einer Eintagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 3,80 Euro

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 9,60 Euro.

Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

§ 5. Die Verordnung betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, ist sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2025 zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.

(3) Die Vignettenpreisverordnung 2024, BGBl. II Nr. 307/2024, tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.

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