Kundmachung der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche in Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
1.
Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Tirol-West wurde mit Wirkung vom 14. Mai 2024 geändert auf: „Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Reutte“.
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