Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2025-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 23 des Abkommens wurden am 18. November 2020 bzw. am 29. September 2025 vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß Art. 23 mit 1. November 2025 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien (in der Folge „die Vertragsparteien“) sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt;

Vom Wunsche geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; sowie

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Förderung des Ausbaus von Linienluftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen;

Wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

DEFINITIONEN

Im Sinne des vorliegenden Abkommens:

a)

bedeutet der Begriff „Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt 1 , einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und diesbezüglicher Änderungen sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens gemäß Artikel 90 und 94 Buchstabe (a) des Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;

b)

bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien das Verkehrsministerium, äthiopische Zivilluftfahrtbehörde, oder, in beiden Fällen, alle Personen oder Behörden, die berechtigt sind, die Funktionen, welche gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;

c)

bedeutet der Begriff „vereinbarte Dienste“ internationale Linienflugverkehrsdienste auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher benannte/n Strecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;

d)

bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ jedes gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte und berechtigte Luftverkehrsunternehmen;

e)

hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die diesem Begriff in Artikel 2 des Abkommens zugewiesene Bedeutung;

f)

haben die Begriffe „Fluglinienverkehr“, „internationaler Fluglinienverkehr“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 des Abkommens zugewiesenen Bedeutungen;

g)

bedeutet der Begriff „festgelegte Flugstrecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke;

h)

bedeutet der Begriff „Kapazität“ in Zusammenhang mit den vereinbarten Diensten die verfügbare Tragkraft der für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der mit diesen Luftfahrzeugen betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder Teilstrecke;

i)

bedeutet der Begriff „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionsgebühren und anderer zusätzlicher Vergütungen für Agenturen oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch ausschließlich Entgelt oder Konditionen für die Beförderung von Post;

j)

bedeutet der Begriff „Luftverkehr“ die öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post getrennt oder in Kombination gegen Entgelt oder zur Miete durch ein Luftfahrzeug;

k)

bedeutet der Begriff „vermarktendes Luftverkehrsunternehmen“ ein Luftverkehrsunternehmen, dass Luftverkehr mit Hilfe eines Luftfahrzeugs anbietet, das mit Hilfe von Code-Sharing von einem anderen Luftverkehrsunternehmen betrieben wird;

l)

bedeutet der Begriff „Betreiberluftverkehrsunternehmen“ ein Luftverkehrsunternehmen, das ein Luftfahrzeug für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten betreibt, wobei es das Luftfahrzeug besitzen oder leasen kann;

m)

haben die Begriffe „Bodenausrüstung“, „Bordvorräte“ und „Ersatzteile“ jeweils die Bedeutung, die ihnen in Anhang 9 (Erleichterungen) des Abkommens zugewiesen werden;

n)

bedeutet der Begriff „Verkehr“ Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post;

o)

bedeutet der Begriff „Benutzungsgebühren“ eine Gebühr an Luftverkehrsunternehmen durch die zuständigen Behörden oder nach Genehmigung durch diese Behörden für die Bereitstellung von Flughafengrundstücken oder -anlagen oder von Flugnavigationseinrichtungen oder zugehörigen Leistungen und Anlagen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste und Fracht;

p)

bedeutet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Abkommen in der jeweils geltenden Fassung. Der Anhang ist integraler Bestandteil des Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen, soweit nichts anderes festgelegt ist, eine Bezugnahme auf den Anhang.

q)

Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

r)

Bezugnahmen auf Luftverkehrsunternehmen der Republik Österreich in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf von der Republik Österreich namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen.

s)

Bezugnahmen auf „EU-Verträge” in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

ARTIKEL 2

GEWÄHRUNG VON RECHTEN

1.

Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte:

a)

das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen.

c)

das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang dieses Abkommens genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen.

d)

das Recht, im Hoheitsgebiet von Drittländern an den im Anhang dieses Abkommens genannten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post ein- und auszuladen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen, vorbehaltlich einer Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden laut Angabe im Anhang dieses Abkommens.

3.

Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

NAMHAFTMACHUNG UND WIDERRUF

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den angeführten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen, sowie die Namhaftmachung eines Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen oder ein anderes Luftverkehrsunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes einzusetzen.

2.

Diese Namhaftmachung erfolgt schriftlich über auf diplomatischem Wege übermittelte Notifikationen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

3.

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei sind berechtigt, von dem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen den Nachweis zu verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen, die gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste von den genannten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens vorgeschrieben werden, zu erfüllen.

4.

Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Bewilligungen unter möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:

(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und

(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.

(b) im Falle eines von der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet von Äthiopien niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem geltenden Recht von Äthiopien verfügt;

(ii) dass Äthiopien eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist;

(iii) dass das Luftverkehrsunternehmen unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Äthiopien steht und tatsächlich von Äthiopien und/oder seinen Staatsangehörigen kontrolliert wird.

5.

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung oder die technischen Genehmigungen für ein von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:

(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder

(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt;

(iv) das Luftverkehrsunternehmen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt, das von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen Äthiopien und diesem EU-Mitgliedstaat besteht, und dieser EU-Mitgliedstaat einem von Äthiopien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

(b) im Falle eines von der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet von Äthiopien niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem gültigen Recht von Äthiopien verfügt;

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen nicht von Äthiopien ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder Äthiopien nicht für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; oder

(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Äthiopien steht hat oder nicht tatsächlich von Äthiopien kontrolliert wird.

6.

Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

7.

Wenn ein Luftverkehrsunternehmen gemäß diesem Artikel namhaft gemacht und entsprechend autorisiert wurde, kann es jederzeit beginnen, die vereinbarten Dienste im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu betreiben.

ARTIKEL 4

ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN

1.

Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten für Führung und Betrieb des Luftfahrzeugs der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beim Einfliegen, Überfliegen, Verweilen in und Verlassen des Hoheitsgebiets der ersten Vertragspartei.

2.

Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post regeln, etwa Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.

3.

Jede Vertragspartei erlaubt der anderen Vertragspartei die Umsetzung von Maßnahmen (z. B. die Hinzuziehung von Dokumentenberatern) in ihrem Hoheitsgebiet, um zu gewährleisten, dass nur Fluggäste mit gültigen Reisedokumenten, die für die Ein- oder Durchreise in oder durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind, befördert werden.

4.

Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien ihrer relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zur Verfügung zu stellen.

ARTIKEL 5

BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN GEBÜHREN

1.

Die von dem/den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen im internationalen Luftverkehrsdienst betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt besagte Ausrüstung und Vorräte verbleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs.

2.

Außerdem sind von diesen Zöllen, Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für die erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit:

(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommen werden, innerhalb der von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzten Grenzen, sofern sie zur Verwendung an Bord des Luftfahrzeugs der anderen Vertragspartei, das auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt wird, bestimmt sind;

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