(Vom Internationalen Arbeitsamt hergestellte amtliche Übersetzung.) Entwurf eines Übereinkommens über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1929-05-19
Status Aufgehoben · 1949-03-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Bulgarien 16/1931 Chile 375/1931 Deutschland 102/1929 Kolumbien 427/1933 Lettland 20/1930 Litauen 273/1931 Luxemburg 102/1929 Nicaragua 117/1934 Rumänien 276/1929 Spanien 333/1932 Tschechoslowakei 102/1929 Ungarn 102/1929 *Uruguay 362/1933

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1929.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde zu den vorstehenden Übereinkommen ist am 18. Februar 1929 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen haben außer Österreich bisher hinterlegt:

das Deutsche Reich am 23. Jänner 1928,

Luxemburg am 16. April 1928,

die Tschechoslowakei am 17. Jänner 1929 und

Ungarn am 19. April 1928.

Dieses Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, Absatz 3, im Verhältnis zwischen Österreich und den angeführten Staaten am 19. Mai 1929 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der X. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1927 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen und über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes,

die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Mai 1927 zu ihrer zehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 1927, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Bulgarien 16/1931, 219/1950 Chile 375/1931, 219/1950 Deutschland 102/1929, 219/1950 Frankreich 219/1950 Jugoslawien 219/1950 Kolumbien 427/1933, 219/1950 Lettland 20/1930, 219/1950 Litauen 273/1931, 219/1950 Luxemburg 102/1929, 219/1950 Nicaragua 117/1934, 219/1950 Peru 219/1950 Polen 219/1950 Rumänien 276/1929, 219/1950 Spanien 333/1932, 219/1950 Tschechoslowakei 102/1929, 219/1950 Ungarn 102/1929, 219/1950 Uruguay 362/1933, 219/1950 Vereinigtes Königreich 219/1950

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1929.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)

Die Ratifikationsurkunde zu den vorstehenden Übereinkommen ist am 18. Februar 1929 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen haben außer Österreich bisher hinterlegt:

das Deutsche Reich am 23. Jänner 1928,

Luxemburg am 16. April 1928,

die Tschechoslowakei am 17. Jänner 1929 und

Ungarn am 19. April 1928.

Dieses Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, Absatz 3, im Verhältnis zwischen Österreich und den angeführten Staaten am 19. Mai 1929 in Kraft.

Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:

Deutsches Reich, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Rumänien, Nikaragua, Spanien

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der X. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1927 angenommenen Entfürfe von Übereinkommen, und zwar über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen und über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Mai 1927 zu ihrer zehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört,

und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 1927, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Krankenversicherung (Gewerbe), 1927, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine den Bestimmungen dieses Übereinkommens mindestens gleichwertige Pflichtversicherung für den Krankheitsfall einzurichten.

Artikel 2

Versicherungspflichtig sind die Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge der gewerblichen und Handelsunternehmungen, die Heimarbeiter und Hausgehilfen.

Es bleibt jedoch jedem Mitglied unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für

a)

vorübergehende Beschäftigungen, die sich nicht über eine gesetzlich etwa bestimmte Dauer hinaus erstrecken, für unständige, dem Beruf oder dem Betrieb des Arbeitgebers fremde Beschäftigungen, ferner für nur gelegentlich oder im Nebenberuf ausgeübte Beschäftigungen;

b)

Arbeitnehmer, deren Lohn oder Einkommen eine gesetzlich etwa bestimmte Grenze überschreitet;

c)

Arbeitnehmer, die keinen Barlohn erhalten;

d)

Heimarbeiter, die nach Art ihrer Arbeitsbedingungen den Lohnempfängern nicht gleichgestellt werden können;

e)

Arbeitnehmer, deren Alter unter oder über einer gesetzlich etwa bestimmten Grenze liegt;

f)

Familienangehörige des Arbeitgebers.

Für versicherungsfrei können Personen erklärt werden, denen im Krankheitsfalle auf Grund von Gesetz, Verordnung oder Sondersatzung Ansprüche zustehen, die den in diesen Übereinkommen vorgesehenen im ganzen mindestens gleichwertig sind.

Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf Schiffsleute und Angehörige der Seefischerei, deren Versicherung für den Krankheitsfall der Entscheidung einer späteren Konferenz vorbehalten bleibt.

Artikel 2

1.

Versicherungspflichtig sind die Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge der gewerblichen und Handelsunternehmungen, die Heimarbeiter und Hausgehilfen.

2.

Es bleibt jedoch jedem Mitglied unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für

a)

vorübergehende Beschäftigungen, die sich nicht über eine gesetzlich etwa bestimmte Dauer hinaus erstrecken, für unständige, dem Beruf oder dem Betrieb des Arbeitgebers fremde Beschäftigungen, ferner für nur gelegentlich oder im Nebenberuf ausgeübte Beschäftigungen;

b)

Arbeitnehmer, deren Lohn oder Einkommen eine gesetzlich etwa bestimmte Grenze überschreitet;

c)

Arbeitnehmer, die keinen Barlohn erhalten;

d)

Heimarbeiter, die nach Art ihrer Arbeitsbedingungen den Lohnempfängern nicht gleichgestellt werden können;

e)

Arbeitnehmer, deren Alter unter oder über einer gesetzlich etwa bestimmten Grenze liegt;

f)

Familienangehörige des Arbeitgebers.

3.

Für versicherungsfrei können Personen erklärt werden, denen im Krankheitsfalle auf Grund von Gesetz, Verordnung oder Sondersatzung Ansprüche zustehen, die den in diesen Übereinkommen vorgesehenen im ganzen mindestens gleichwertig sind.

4.

Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf Schiffsleute und Angehörige der Seefischerei, deren Versicherung für den Krankheitsfall der Entscheidung einer späteren Konferenz vorbehalten bleibt.

Artikel 3

Der infolge eines nicht normalen Körper- oder Geisteszustandes arbeitsunfähige Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld während mindestens der ersten sechsundzwanzig Wochen der Arbeitsunfähigkeit, gerechnet vom ersten Unterstützungstag an.

Die Gewährung des Krankengeldes kann durch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft sowie durch eine Wartefrist von höchstens drei Tagen bedingt werden.

Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen,

a)

solange und insoweit der Versicherte wegen der gleichen Krankheit aus anderer Quelle von Gesetzes wegen eine gleichwertige Leistung erhält;

b)

solange der Versicherte infolge der Arbeitsunfähigkeit seinen gewöhnlichen Arbeitsverdienst nicht einbüßt oder auf Kosten der Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln verpflegt wird; das Krankengeld ruht jedoch nur teilweise, wenn der so Verpflegte für den Unterhalt von Familienangehörigen zu sorgen hat;

c)

solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder sich absichtlich und ohne Zustimmung des Versicherungsträgers dessen Aufsicht entzieht.

Das Krankengeld kann im Fall einer vom Versicherten absichtlich herbeigeführten Krankheit ganz oder teilweise versagt werden.

Artikel 3

1.

Der infolge eines nicht normalen Körper- oder Geisteszustandes arbeitsunfähige Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld während mindestens der ersten sechsundzwanzig Wochen der Arbeitsunfähigkeit, gerechnet vom ersten Unterstützungstag an.

2.

Die Gewährung des Krankengeldes kann durch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft sowie durch eine Wartefrist von höchstens drei Tagen bedingt werden.

3.

Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen,

a)

solange und insoweit der Versicherte wegen der gleichen Krankheit aus anderer Quelle von Gesetzes wegen eine gleichwertige Leistung erhält,

b)

solange der Versicherte infolge der Arbeitsunfähigkeit seinen gewöhnlichen Arbeitsverdienst nicht einbüßt oder auf Kosten der Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln verpflegt wird; das Krankengeld ruht jedoch nur teilweise, wenn der so Verpflegte für den Unterhalt von Familienangehörigen zu sorgen hat,

c)

solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder sich absichtlich und ohne Zustimmung des Versicherungsträgers dessen Aufsicht entzieht.

4.

Das Krankengeld kann im Fall einer vom Versicherten absichtlich herbeigeführten Krankheit ganz oder teilweise versagt werden.

Artikel 4

Der Versicherte hat vom Beginn der Krankheit an und mindestens bis zum Ablaufe der Frist, die für den Bezug von Krankengeld festgesetzt ist, Anspruch auf Behandlung durch einen approbierten Arzt sowie auf Versorgung mit Arznei und Heilmitteln in ausreichender Beschaffenheit und Menge.

Doch kann dem Versicherten eine Beteiligung an den Kosten der Krankenpflege zu den durch die Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen auferlegt werden.

Der Anspruch auf Krankenpflege kann ruhen, solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder versäumt, die vom Versicherungsträger bereitgestellte Krankenpflege zu gebrauchen.

Artikel 4

1.

Der Versicherte hat vom Beginn der Krankheit an und mindestens bis zum Ablaufe der Frist, die für den Bezug von Krankengeld festgesetzt ist, Anspruch auf Behandlung durch einen approbierten Arzt sowie auf Versorgung mit Arznei und Heilmitteln in ausreichender Beschaffenheit und Menge.

2.

Doch kann dem Versicherten eine Beteiligung an den Kosten der Krankenpflege zu den durch die Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen auferlegt werden.

3.

Der Anspruch auf Krankenpflege kann ruhen, solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder versäumt, die vom Versicherungsträger bereitgestellte Krankenpflege zu gebrauchen.

Artikel 5

Die Gesetzgebung kann die Gewährung von Krankenpflege an Familienangehörige des Versicherten zulassen oder vorschreiben, die in seinem Haushalt leben und von ihm unterhalten werden; sie bestimmt das Nähere.

Artikel 6

Die Krankenversicherung wird durch Versicherungsträger durchgeführt, die Selbstverwaltungsrecht haben, in ihrer Geschäftsführung und der Verwaltung ihrer Mittel unter Staatsaufsicht stehen und nicht auf Gewinn abzielen. Freie Versicherungseinrichtungen bedürfen ausdrücklicher staatlicher Anerkennung.

Die Versicherten wirken, zu den gesetzlich etwa festgesetzten Bedingungen, an der Verwaltung des Versicherungsträgers mit.

Die Versicherung kann jedoch vom Staate selbst durchgeführt werden, wenn und solange die Selbstverwaltung infolge besonderer Verhältnisse, namentlich wegen noch unzulänglicher Entwicklung der Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, erschwert, unmöglich oder untunlich ist.

Artikel 6

1.

Die Krankenversicherung wird durch Versicherungsträger durchgeführt, die Selbstverwaltungsrecht haben, in ihrer Geschäftsführung und der Verwaltung ihrer Mittel unter Staatsaufsicht stehen und nicht auf Gewinn abzielen. Freie Versicherungseinrichtungen bedürfen ausdrücklicher staatlicher Anerkennung.

2.

Die Versicherten wirken, zu den gesetzlich etwa festgesetzten Bedingungen, an der Verwaltung des Versicherungsträgers mit.

3.

Die Versicherung kann jedoch vom Staate selbst durchgeführt werden, wenn und solange die Selbstverwaltung infolge besonderer Verhältnisse, namentlich wegen noch unzulänglicher Entwicklung der Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, erschwert, unmöglich oder untunlich ist.

Artikel 7

Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.

Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.

Artikel 7

1.

Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.

2.

Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft, das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer ersten Tagung angenommen worden ist.

Artikel 9

Bei Streitigkeiten über Leistungsansprüche steht dem Versicherten ein Rechtsmittel zu.

Artikel 10

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.