(Übersetzung)Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1948)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1951-10-05
Status Aufgehoben · 2002-07-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Indien 229/1950 Schweiz 229/1950 Südafrika 229/1950 Syrien 229/1950 *Tschechoslowakei 229/1950

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. August 1950.

Ratifikationstext

Da die österreichische Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 13 des Übereinkommens dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 5. Oktober 1950 übermittelt wurde, wird das Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Artikel 14, Absatz 3, am 5. Oktober 1951 in Kraft treten.

Folgende Staaten haben bis zum 12. Juni 1950 ihre Ratifikationsurkunden beim Internationalen Arbeitsamt hinterlegt:

Indien, Schweiz, Syrien, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das auf der 31. Internationalen Arbeitskonferenz in San Francisco angenommene Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1948) – Convention (No. 89) concerning night work of women employed in Industry (revised 1948), – Convention (No. 89) concernant le travail de nuit des femmes occupees dans l'Industrie (revisee 1948) –, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach San Francisco einberufen wurde und am 17. Juni 1948 zu ihrer einunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Nachtarbeit der Frauen, 1919, und des von der Konferenz auf ihrer achtzehnten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Nachtarbeit der Frauen, (Neufassung), 1934, eine Frage, die den neunten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

hat dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1948, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948, bezeichnet wird.

Teil I.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1.

Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere

a)

Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

b)

Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder abgebrochen werden oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich Schiffsbaubetriebe und Betriebe zur Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität oder sonstiger motorischer Kraft jeder Art,

c)

Betriebe des Hoch- und Tiefbaues, einschließlich Bau-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Umbau- und Abbrucharbeiten.

2.

Die zuständige Behörde bestimmt die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Landwirtschaft, Handel und anderen nichtgewerblichen Arbeiten anderseits.

Artikel 2

Als „Nacht“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der eine von der zuständigen Behörde bestimmte, mindestens sieben aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließt, die zwischen zehn Uhr abends und sieben Uhr morgens liegt. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete, Gewerbe, Betriebe oder Gewerbe- oder Betriebsgruppen andere Zeitspannen vorschreiben, hat aber vor Festsetzung einer nach elf Uhr abends beginnenden Zeitspanne die beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

Artikel 3

Frauen ohne Unterschied des Alters dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.

Artikel 4

Artikel 3 findet keine Anwendung

a)

im Fall einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist,

b)

in Fällen, in denen es sich um Arbeit an Rohstoffen oder in Bearbeitung stehenden Stoffen handelt, die einem raschen Verderb ausgesetzt sind, sofern es zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Stoffen erforderlich ist.

Artikel 5

1.

Das Verbot der Nachtarbeit der Frauen kann von der Regierung nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer außer Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.

2.

Hievon ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von der Regierung in ihrem Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens Mitteilung zu machen.

Artikel 6

In gewerblichen Betrieben, die dem Einfluß der Jahreszeiten unterworfen sind, sowie in allen Fällen, in denen außerordentliche Umstände es erheischen, kann die in Artikel 2 angegebene Nachtzeit an sechzig Tagen im Jahre auf zehn Stunden herabgesetzt werden.

Artikel 7

In Ländern, in denen die Arbeit am Tage infolge des Klimas besonders angreifend ist, kann die Nachtzeit kürzer bemessen werden, als in den vorhergehenden Artikeln bestimmt ist, vorausgesetzt, daß am Tage als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt nicht

a)

für Frauen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art bekleiden,

b)

für Frauen, die im Gesundheits- und Fürsorgedienst tätig sind und in der Regel keine körperliche Arbeit verrichten.

Teil II. Sonderbestimmungen für bestimmte Länder

Artikel 9

In Ländern, in denen die Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen Betrieben noch nicht gesetzlich geregelt ist, kann für eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren von der Regierung bestimmt werden, daß unter „Nacht“ ein Zeitraum von nur zehn Stunden zu verstehen ist; dieser Zeitraum muß eine mindestens sieben aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließen, die zwischen zehn Uhr abends und sieben Uhr morgens liegt.

Artikel 10

1.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf Indien Anwendung, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Abweichungen.

2.

Die genannten Bestimmungen gelten für alle Gebiete, in denen die „Indian Legislature“ zu ihrer Durchführung zuständig ist.

3.

Als „gewerbliche Betriebe“ gelten

a)

Fabriken im Sinne des indischen Fabrikgesetzes (Indian Factories Act),

b)

Bergwerke, auf die das indische Bergbaugesetz (Indian Mines Act) Anwendung findet.

Artikel 11

1.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf Pakistan Anwendung, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Abweichungen.

2.

Die genannten Bestimmungen gelten für alle Gebiete, in denen die „Pakistan Legislature“ zu ihrer Durchführung zuständig ist.

3.

Als „gewerbliche Betriebe“ gelten

a)

Fabriken im Sinne des Fabrikgesetzes (Factories Act),

b)

Bergwerke, auf die das Bergbaugesetz (Mines Act) Anwendung findet.

Artikel 12

1.

Die Internationale Arbeitskonferenz kann auf jeder Tagung, auf deren Tagesordnung die Frage steht, mit Zweidrittelmehrheit Abänderungsentwürfe zu einem oder mehreren der vorausgehenden Artikel des Teiles II dieses Übereinkommens annehmen.

2.

Ein solcher Abänderungsentwurf hat anzugeben, auf welches Mitglied oder auf welche Mitglieder er Anwendung findet. Er ist von dem Mitglied, auf das er Anwendung findet, oder von den Mitgliedern, auf die er Anwendung findet, spätestens ein Jahr oder, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, spätestens achtzehn Monate nach Schluß der Tagung der Konferenz der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Maßnahmen zu unterbreiten.

3.

Erlangt das Mitglied die Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen, so teilt es die förmliche Ratifikation der Abänderung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mit.

4.

Sobald ein solcher Abänderungsentwurf von dem Mitglied, auf das er Anwendung findet, oder von den Mitgliedern, auf die er Anwendung findet, ratifiziert worden ist, tritt er als Abänderung dieses Übereinkommens in Kraft.

Teil III. Schlußbestimmungen

Artikel 13

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 14

1.

Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2.

Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 15

1.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem er zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 16

1.

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2.

Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 17

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 18

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 18

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 19

1.

Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 15; Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b)

Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2.

Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 20

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.